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Nr. 250.
Zugteich Amtliches §)rgan für SLcröt- unö Lanökveis Kancru.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Montag den 25. Oktober
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10 Psg.
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1886.
Bekanntmachungen Königl. LandrathsamtS.
Den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern des Kreises habe ich heute das für die
Klassensteuer-Veranlagung pro 1887/88 erforderliche Formularpapiere zu den Klaffensteuerrollen und der Ein- kommens-Nachweisung geheftet und mit blauem Umschläge versehen, sowie die bei Aufstellung der neuen Einkommens-Nachweisung zu benutzende Einkommens-Nachweisung des Vorjahrs zugesandt.
Die Aufnahme des Personenstandes, mit welcher das Veranlagungsgeschäft beginnt, hat ausnahmslos am 12. November stattzu- finden. Hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung sind die Vorschriften der Instruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 85), vom 19. Juli 1875 (Amtsblatt Seite 205), ferner vom 3. Januar 1877 (Amtsblatt Seite 34) sowie die Geschäfts-Anweisung vom 16. März 1877 maßgebend. Die Herren Bürgermeister mache ich speziell dafür verantwortlich, daß die Personenstands-Aufnahme, welche die Grundlage der Veranlagung bildet, richtig und vollständig erfolgt.
Demnächst hat
1) die Aufstellung der Einkommens-Nachweisung sowie der beiden Klaffen- steuer-Rollen auf Grund des bei der Personenstands-Aufnahme oder auf sonstige Weise gewonnenen Materials bis zu den Rubriken 19 bezw. 8 zu erfolgen;
2) die Aufstellung der im § 33 der Anweisung vom 19. Juli 1875 vorgeschriebenen Schuldennachweisung zu geschehen, sowie
3) die Wahl der Mitglieder der Einschätzungs-Commission, welche
a, in Bergen und Langenselbold außer dem Ortsvorstand aus 7,
b, in der Sadt Windecken und den übrigen Landgemeinden aus 5, c, in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern bestehen, stattzufinden, wobei darauf zu achten ist, daß die verschiedenen Klaffen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig bei der Commission vertreten werden.
Einer Anzeige hierher, daß und wer in die Commission gewählt ist, bedarf es nicht.
Die Einschätzung zur Klassensteuer unter Ausfüllung der Spalten 8—27 der Klaffensteuer-Rollen bezw. 19—22 der Einkommens-Nachweisung ist überall am
Mittwoch den 1. Dezember d. J.
zu bewirken, die vorgeschriebenen Bescheinigungen sind auf dem Titelblatte zu vollziehen.
z Bei der Einschätzung sind die den Bürgermeistern rc. mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königl. Regierung zur 1886/87er Klassensteuer- Veranlagung zu beachten.
Bis zum 5. Dezember d. J. sind sodann
1) die ordnungsmäßig summirten beiden Klassensteuer-Rollen und die Einkommens-Nachweisung pro 1887/88, nebst Einkommens-Nachweisung pro 1886/87;
2) die Schuldennachweisung, mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen;
3) das Protokoll über die Verpflichtung der Commissions-Mitglieder (cfr § 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873);
4) die „Bemerkungen zur Klaffensteuerrolle" (cfr, § 44 der Anweisung vom 19. Juli 1875);
5) der Gewerbsteuerrollen-Auszug
zur Prüfung und Vorrevision an mich einzusenden, nachdem die unter 2 bis 5 gedachten Verhandlungen der neuen Einkommens-Nachweifung wie bisher vorgeheftet worden sind.
Hanau, am 21. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath
St. 2026 Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung, der §§. 37 und 76 der Reichsgewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883 und der §§. 143, 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Stadtraths und unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 1. d. Mts. für die Stadt Hanau verordnet, wie folgt:
Art. 1.
Nur Derjenige darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen Wagen zu Jedermanns Gebrauch bereit halten, welcher hierzu eine schriftliche Erlaubniß der unterzeichneten Polizeibehörde erhalten hat.
Art. 2.
Die aufzustellenden Wagen nebst Geschirren und Pferden müssen vorher der Polizeibehörde vorgeführt und von dieser für geeignet erklärt werden. Sie werden alsdann mit fortlaufender Nummer in ein polizeiliches Register eingetragen, welche Nummer an dem Wagen von außen sichtbar, sowie an den Glasscheiben der Wagenlaternen anzubringen ist.
Art. 3.
Als Kutscher dürfen nur erwachsene, zuverlässige und des Fahrens kundige Personen zugelassen werden.
Dieselben müssen in ordentlicher, reinlicher Kleidung erscheinen.
Sie haben sich stets anständig zu betragen und ist denselben namentlich alles Schreien und Schimpfen, sowie jeder unanständige Wortwechsel mit den Fahrgästen oder anderen Personen untersagt.
Art. 4.
Die Kutscher dürfen ihren Wagen keiner anständig erscheinenden Person gegen Bezahlung der Taxe unter irgend einem Vorwande verweigern.
Das Abwarten und Aufnehmen anderer Personen ist nur mit Zustimmung des augenblicklichen Inhabers des Wagens gestattet.
Art. 5.
Auch dürfen die Kutscher nicht mehr als den tarifmäßigen Satz verlangen. Das Fordern von Trinkgeldern ist den Kutschern strenge untersagt.
Art. 6.
Das Rauchen während der Fahrt ist den Kutschern nur mit Zustimmung ihrer Fahrgäste erlaubt.
Art. 7.
In jeder Droschke ist ein Exemplar dieser Polizeiverordnung mit Tarif zur Einsicht der Fahrgäste an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Art. 8.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und den nachfolgenden Tarif werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. November d. I in Kraft.
Hanau, am 23. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
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für das öffentliche Droschken-Fuhrwesen in Hanau, festgesetzt auf Grund des § 76 der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883.
1. Iür eine Iahrt vom Hstvahnhof oder vom Wordvahnhof a. nach der Stadt und umgekehrt:
für 1 oder 2 Personen......0.80 Mark
n 3 „ 4 „ ......1. „
b. nach Keffelstadt und Philippsruhe: für 1 oder 2 Personen......1.50 Mark „ 6 „ 4 „ ......2.— „
c. nach Wilhelmsbad: für 1 oder 2 Personen......2. — Mark „ 3 „ 4 „ 2.50 „ d. nach Forsthaus und Pulverfabrik: für 1 oder 2 Personen......2.— Mark „ 3 „ 4 ........2.50 „ 2. I«r eine Jährt vom WestSahnhof a. nach der Stadt und umgekehrt: für 1 oder 2 Personen......0.60 Mark 3 „ 4 „ ......0.80 „ "b. nach Keffelstadt und Philippsruhe: für 1 oder 2 Personen......0.80 Mark
„ 3 „ 4 „ ......—1. „