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Nr. 237.
Samstag den 9. Oktober
1886.
Amtliches.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Staats-Mini- steriums vom 16. d. M. die im § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 unter Nr. 3 vorgesehenen Anordnungen für die in der Bekanntmachung aufgeführten Theile des hiesigen Regierungsbezirks von Neuem auf die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September 1887 getroffen sind, wird bei allen denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung vom 25. September 1885 auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Aufenthalt in den betreffenden Gebietstheilen ausgeschloffen sind, dieser Aufenthalt ferner für die Zeit bis ult. September 1887 hiermit untersagt.
Schleswig den 25. September 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Die erste Ausgabe der Nr. 224 des in Frankenthal erscheinenden „Frankenthaler Tageblattes" (welches auch unter den Kopftiteln „Ludwigshafener Tagblatt", „Grünstadter Tageblatt", „Lambsheimer Tageblatt", „Dirmsteiner Tageblatt", „Tageblatt für Oggersheim, Mutterstadt und Umgegend", „Anzeiger für Weisenheim am Sand" gedruckt wird), vom 24. September 1886, in welcher auf Seite 3 ein „Eingesandt", unterschrieben: Verlag und Redaktion des „Deutschland", enthalten ist, wurde auf Grund des 8 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, vom 21. Oktober 1878 heute von uns verboten.
Speyer den 25. September 1886.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, Königlicher Regierungs-Präsident.
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft hat auf Grund von Z 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestre^ Lungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift; „Arma parata fero!
Ein soziales Gedicht von John Henry Mackay. Zürich 1887 Verlags > Magazin.
(I. Schabelitz.)" verboten.
Dresden am 25. September 1886.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Koppenfels.
Auf Grund des 8 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 und 8 1 der Vollzugsverordnung vom 23. Oktober 1878 wird die Nummer 2derdahier erscheinenden „Mittelrheinischen Volks zeitung" verboten.
Karlsruhe den 27. September 1886.
Der Großherzogliche Landeskommissär für die Kreise Karlsruhe und Bade».
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit bis zum 30. September 1887 angeordet, was folgt:
, ,, § Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- "E Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt im Hamburgi- m r ^"^gebiete, mit Ausnahme des Amts Ritzebüttel, von derLandes- Polrzerbehorde untersagt werden.
, § 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 1. Oktober ds. Js. in Kraft. "
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den'29. September 1886.
Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß allen denjenigen Personen, welchen auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 der Aufenthalt in den von dem Ausnahmezustand betroffenen Hamburgischen und der Provinz Schleswig-Holstein gehörigen preußischen Gebietstheilen für die Zeit vom 1. Oktober ds. Js. bis 30. September t Js. untersagt bleibt, für dieselbe Zeit auch der Aufenthalt im Bezirk der Stadt und des ehemaligen Amts Harburg verboten wird.
Lüneburg den 28. September 1886.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertr.: Brandt.
Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die periodische Druckschrift: „Deutsches Wochenblatt", redigirt und verlegt unter Verantwortlichkeit von W. Eichhoff in München, gemäß 8 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 27. September 1886.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Pfeufer, Präsident.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Die im Jahre 1877 in Marburg gegründete landwirthschaftliche Winterschule hat die Aufgabe, in zwei Wintercursen Bauernsöhne und andere junge Leute, welche sich der Landwirthschaft widmen wollen, zu denkenden Landwirthen zu erziehen und für den landwirthschaftlichen Beruf derart auszubildeu, daß sie befähigt sind, ein Landgut rationell zu bewirthschaften, um daraus den möglichst höchsten Ertrag zu ziehen.
Dieser Aufgabe hat die Schule bisher durchaus entsprochen. Die Schüler haben nach Er edigung eines zweijährigen Wintercursus bei Wiedereintritt in die väterliche Wirthschaft zu deren Hebung wesentlich mitgewirkt und diejenigen derselben, welche wegen ausreichender Hülfs- kräfte oder aus anderen Gründen in die väterliche Wirthschaft nicht wieder eingetreten sind, haben durch Vermittelung des Direktors der Winterschule als Verwalter auf größeren Gutswirthschaften Stellung gefunden und den daselbst an sie gemachten Anforderungen genügt.
Bei den sich täglich steigernden Ansprüchen an den landwirthschaftlichen Betrieb müssen wir die Landwirthe dringend auffordern, für die Ausbildung ihrer Söhne in den landwirhschaftlichen Lehrgegenständen Sorge zu tragen, und zu diesem Zweck ihnen den Besuch der landwirthschaftlichen Winterschule in Marburg für ihre Söhne empfehlen. Wir hoffen umsomehr auf einen zahlreichen Besuch dieser Anstalt, als die diesjährige Ernte den Landwirthen neuen Muth zur Verbesserung ihrer Wirthschaft geben wird.
Dank der Fürsorge des letzten hohen Communal-Landtags hat die gedachte Schule ihre Lehr- und Hülfsmittel durch Einrichtung eines Laboratoriums für chemische, physikalische und mikroskopische Arbeiten wesentlich vervollständigen können und wird weiter durch den Besuch von reno- mirten Wirthschaften größerer Landwirthe, von Zuckerfabriken, Brennereien, Molkerei-Anstalten den jungen Leuten Gelegenheit geboten, das von ihnen theoretisch Erlernte in praktischer Ausführung kennen zu lernen.
Der Unterricht des nächsten Wintercursus beginnt Freitag den 15. October d. I., Vormittags 8 Uhr. Anmeldungen zur Aufnahme sind zeitig vorher an den Direktor der landwirthschaftlichen Winterschule Herrn Dr. R. Hesse in Marburg zu richten, welcher etwaigen weiteren Aufschluß über die Schule geben wird. Derselbe, welcher auch außerhalb der Schulzeit die Schüler streng überwacht, ist gern bereit, für ein passendes Unterkommen der Schüler in gut beleumundeten Familien zu sorgen. Für Wohnung, Verköstigung, Feuerung und Licht hat ein Schüler monatlich 30 bis 45 Mark zu zahlen. Das Schulgeld beträgt 45 Mark für den Winter, wovon die Hälfte am 15. Oktober d. I. und die andere Hälfte am 15. Januar 1887 zu entrichten ist.
Die aufzunehmenden Schüler müssen das 15,Lebensjahr überschritten haben und sich durch ein Zeugniß über den bisherigen Schulbesuch aus-