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Nr. 232.
Montag den 4. Oktober
1886.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung, der §§ 37 und 76 der Reichsgewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883 und der §§ 143, 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Oberbürgermeisters für die Stadt Hanau verordnet, wie folgt:
Art. 1.
Nur Derjenige darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen Wagen zu Jedermanns Gebrauch bereit halten, welcher hierzu eine schriftliche Erlaubniß der unterzeichneten Polizeibehörde erhalten hat
Art. 2.
Die aufzustellenden Wagen nebst Geschirren und Pferden muffen vorher der Polizeibehörde vorgeführt und von dieser für geeignet erklärt werden. Sie werden alsdann mit fortlaufender Nummer in ein polizeiliches Register eingetragen, welche Nummer an dem Wagen von außen sichtbar, sowie an den Glasscheiben der Wagenlaternen anzubringen ist.
Art. 3.
Als Kutscher dürfen nur erwachsene, zuverlässige und des Fahrens kundige Personen zugelaffen werden.
Dieselben müssen in ordentlicher, reinlicher Kleidung erscheinen.
Sie haben sich stets anständig zu betragen und ist denselben namentlich alles Schreien und Schimpfen, sowie jeder unanständige Wortwechsel mit den Fahrgästen oder anderen Personen untersagt.
Art. 4.
Die Kutscher dürfen ihren Wagen keiner anständig erscheinenden Person gegen Bezahlung der Taxe unter irgend einem Vorwande verweigern.
Das Abwarten und Aufnehmen anderer Personen ist nur mit Zustimmung des augenblicklichen Inhabers des Wagens gestattet.
Art. 5.
Auch dürfen die Kutscher nicht mehr als den tarifmäßigen Satz verlangen. Das Fordern von Trinkgeldern ist den Kutschern strenge untersagt.
Art. 6.
Das Rauchen während der Fahrt ist den Kutschern nur mit Zustimmung ihrer Fahrgäste erlaubt.
Art. 7.
In jeder Droschke ist ein Exemplar dieser Polizeiverordnung mit Tarif zur Einsicht der Fahrgäste an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Art. 8.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und den nachfolgenden Tarif werden mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Hanau, am 1. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Hcrvif
für das öffentliche Droschken-Fuhrwesen in Hanau, festgesetzt auf Grund des § 76 der Gewerbe-Ordnung vom 1. Juli 1883.
1. Arir eine Iahrt vom Hstöahnhof oder vom Uordöahnhof
a. nach der Stadt und umgekehrt:
für 1 oder 2 Personen......0.80 Mark
» 3 „ 4 „ ......1.— „
b. nach Kesselstadt und Philippsruhe: für 1 oder 2 Personen......1.50 Mark " $ „ 4 „ ......2.— „
c. nach Wilhelmsbad: für 1 oder 2 Personen......2.— Mark „ 3 „ 4 „ 2.50 „
d. nach Forsthaus und Pulverfabrik: für 1 oder 2 Personen ...... 2.— Mark " 3 „ 4 „ 2.50 „
2. Aür eine Jährt vom Westöahuhof
a. nach der Stadt und umgekehrt: für 1 oder 2 Personen......0.60 Mark
„ 3 „ 4 „ ......0.80 „
b. nach Kesselstadt und Philippsruhe: für 1 oder 2 Personen......0.80 Mark 3 4 1__
c. nach Wilhelmsbad: für 1 oder 2 Personen......1.50 Mark „ 3 „ 4 „ ......2. „ d. nach Forsthaus und Pulverfabrik: für 1 oder 2 Personen......1.50 Mark „ 3 „ 4 „ ......2. „
3. für eine einfache Jährt innerhalb der Stadt für 1 oder 2 Personen......0.60 Mark „ 3 „ 4 „ .......0.80 „
4. Jür eine Jährt nach der Zeit innerhalb des Stadtgebietes und dessen nächster Umgebung bis zu vier Personen für die erste halbe Stunde.....1.50 Mark
„ jede angebrochene weitere halbe Stunde 1.— „
5. Kinder, für welche kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei.
6. Handgepäck ist frei. Größere Colli bis zu 25 Kilo Gewicht sind per Stück mit 20 Pfg. extra zu vergüten.
Hanau, am 1. Oktober 1886.
Der Königliche Landrath Gs. Bismarck.
Gefunden: Ein schwarzer Regenschirm. Eine Cigarrenspitze mit Futteral. Ein Cigarren-Etui mit Cigarren. Zwei weiße Herrenkragen. Zwei schwarze Regenschirme. Ein Centimetermaß.
Hanau am 4. Oktober 1886.
Aus Königl. Landrathsamt.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Langendiebach und in dem Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in der Gemarkung Langendiebach ein Aufgebot von uns erlaffen ist.
Langenfelbold, den 29. September 1886.
Königliches Amtsgericht.
Gieberich.
Tagesscha«.
— Berlin, 2. Oktbr. Das Kreuzer-Geschwader, bestehend aus S. M. Schiffen „Bismarck", „Carola" und „Olga", Geschwader-Chef Contre- Admiral Knorr, ist am 18. September er. von Chefoo nach Taku abgegangen und am 30. deff. Mts. wieder in Chefoo eingetroffen.
— Berlin, 2. Oktbr. Vom 28. v. M. ab sind zu einem 10tägi- gen Jnformations-Kursus bei der Militär-Schießschule in Spandau zahlreiche Regiments - Commandeure bezw. ältere Stabs - Offiziere hier eingetroffen.
— Berlin, 2. Oktober. Kammerherr Leo v. Savigny, der zweite Sohn des berühmten Romanisten und der Bruder des vor elf Jahren verstorbenen preußischen Gesandten am Bundestage, ist vorgestern hierselbst einem langjährigen Rückenmarksleiden erlegen. Er war mit der Gräfin Julie Stolberg-Stolberg vermählt, einer Enkelin des Dichters Grafen Friedrich Leopold v. Stolberg.
— Berlin, 2. Oktober. Es ist, wie wir hören, nicht bloßer Zufall, daß von verschiedenen Seiten jetzt Pläne für Abänderung des juristischen Studiums aufgestellt werden. Die preußische Regierung geht schon seit längerer Zeit mit Neuerungsabsichten auf diesem Gebiete um und es ist im Weiteren die Herbeiführung eines einheitlichen Vorgehens für das Reich geplant. (K. Z.
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