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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 231.

Samstag den 2. Oktober

1886.

Amtliches.

Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351 und ff.) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis zum 30. September 1887 angeordnet, was folgt:

§ 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Potsdam und Charlottenburg, sowie die Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland umfassenden Bezirk für den ganzen Umfang desselben von der Landes-Polizeibehörde versagt werden.

§ 2. In dem im § 1 bezeichneten Bezirk bedürfen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Orts-Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Unternehmer mindestens achtundvierzig Stunden vor dem Beginn der Versammlung nachzusuchen.

Auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstage oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.

§ 3. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Potsdam und Charlottenburg ist das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.

Von letzterem Verbote werden Gewehrpatronen nicht betroffen. Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:

1) für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren:

2) für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß;

3) für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen;

4) für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen.

Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet die Landes-Polizei­behörde. Er wird von derselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.

Berlin, den 16. September 1886.

Königliches Staats-Ministerium.

von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg, von Boetticher. Bronsart von Schellendorf.

Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Ges.- Bl. S. 351) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis 30. September 1887 angeordnet, was folgt:

Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem

den Stadtkreis Altona,

die Kirchspielvogteibezirke Blankenese und Pinneberg und die Städte Pinneberg und Wedel des Kreises Pinneberg,

die Kirchspielvogteibezirke Reinbeck und Bargteheide,

die gutsobrigkeitlichen Bezirke Ahrensburg, Tangstedt, Hoisbüttel, Wellingsbüttel, Wulksfelde und Silk, sowie die Stadt Wandsbeck des Kreises Stormarn,

die Landvogteibezirke Schwarzenbeck und Lauenburg, die gutsobrig­keitlichen Bezirke Basthorst, Lanken, Wotersen, Müssen, Güllzow und Daldorf, sowie die Stadt Lauenburg des Kreises Herzogthum Lauenburg, die Stadt und den Bezirk des vormaligen Amtes Harburg

umfassenden Bezirke von der Landes-Polizeibehörde versagt werden.

Berlin, den 16. September 1886.

Königliches Staats-Ministerium.

von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Friedberg, von Boetticher. von Scholz. Bronsart von Schellendorf

nofÄA ?er nach § 28 des Reichsgesetzes gegen die gemein- gesayrnchen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878

von dem Königlichen Staatsministerium unter dem 16. September 1886 getroffenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staats-Ministeriums vom i 25. September 1885 der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam, sowie die Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähnten Bezirks von den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen hierdurch fernerweit untersagt.

Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Personen, welchen der Aufenthalt in Berlin und den erwähnten Kreisen durch besondere Ver­fügungen ohne Vorbehalt wieder gestattet ist.

Berlin und Potsdam, den 22. September 1886.

Der Königliche Der Königliche

Polizei-Präsident Regierungs-Präsident

Freiherr von Richthofen. von Neese.

Anf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. October 1878 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druck­schrift:Anarchismus, Socialdemokratie und revolutio- naire Taktik." Ein Wort an Freund und Feind. Schweiz. Ge- nossenschafts-Druckerei Hottingen-Zürich, nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.

Berlin, den 23. September 1886.

Der Königliche Polizei-Präsident

____________Freiherr von Richthofen. _ __________.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Bei der H^ute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten 2. Verloosung von 3'/sprocentigen, unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen sind die in der Anlage verzeichneten Nummern ge­zogen worden.

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Januar 1887 ab, gegen Quittung und Rückgabe der Staatsschuldscheine nebst Zinsscheinanweisungen, bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Tauben­straße 29 hierselbst, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftslage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs-Hauptkassen und bei der Kreiskaffe zu Frankfurt a. M.

Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. Dezember d. I. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden- Tilgungskasse zu Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 1. Januar 1887 ab bewirkt.

Mit den verlooften Staatsschuldscheinen sind die Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe XX abzuliefern.

Mit dem 1. Januar 1887 hört die Verzinsung der verlooften Staatsschuldscheine auf.

Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Staatsschuldscheine über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von sämmtlichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin den 3. September 1886.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Wird hierdurch veröffentlicht mit dem Hinzufügen, daß die vor­erwähnte Nummernliste dahier eingesehen werden kann, auch in den Ge­schäftslokalen der Königlichen Steuerkaffen offen gelegt ist.

Hanau den 22. September 1886.

Der Königliche Landrath

V 6315 I. V.: B a a b e.

Vom Wasenmeister ein gefangen: Ein schwarz-grauer Spitz; ein gelber Pinscher, beide m. Geschl.

Hanau am 2. Oktober 1886.

Aus Königl. Landrathsamt.