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Jugteich Amtliches Kvgarr für SLcröt- mtö LcrnöKrtors ^anau.
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Nr. 229.
Donnerstag den 30. September
1886.
Abonnements-Emladung.
Mit dem 1, Oktober 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschnsses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Die Geschäftslokale der Hessischen Brandversicherungs - Anstalt zu Caffel befinden sich jetzt in dem Landeskreditkastengebäude Ständeplatz Nr. 17, zwei Treppen hoch. Dies wird den Interessenten des Kreises bekannt gegeben.
Hanau am 29. September 1886.
Der Königliche Landrath
V. 6446.________________Gf. Bismarck.__
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§ 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. October c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.
Hanau, am 14. September 1886, Der Oberbürgermeister Rauch.
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat.
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§ 2. Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§ 6) endgültig zu entscheiden.
8 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§ 3) er- folgloS geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§ 6) vorgenommen werde.
§ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§ 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§ 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§ 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 ihnen Obliegenheit Nachweis zu führen unterlasten, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgtet amtlicher Aufforderung der Impfung ooer der ihr folgenden Gestellung (§ 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. _________________________________
t Zur Unfallversicherung.
Den Urtheilen der Handelskammern über das Unfallversicherungsgesetz, welche in seltener Uebereinstimmung vorwiegend günstig lauten, schließt sich auch dasjenige der Handelskammer für Reichenbach, Schweidnitz und Waldenburg an. Hier und da sind Klagen über die Höhe der Verwaltungskosten der Unfallgenoffenschaften laut geworden. Die Handelskammer kann diese Klagen nicht für gerechtfertigt anerkennen. Bei verständiger Einrichtung würden sich die Kosten entschieden niedriger bemessen als bei den Versicherungsgesellschaften. „Außerdem stellt es sich — so heißt es weiter — schon jetzt heraus, daß die Versicherungsprämien der Versicherungsgesellschaften in ihren Abstufungen sehr ungerecht vertheilt, die gefährlichen Klassen zu niedrig, die ungefährlichen zu hoch belastet waren. Die Folge davon ist gewesen, daß in weniger gefährlichen Betrieben die Arbeiter gar nicht versichert waren, und alle Unfälle, welche in ihnen vorkamen, insofern sie nicht unter das Haftpflichtgesetz fielen, unent- schädigt blieben. Von einer durch ein vielleicht zu weit gehendes Humanitätsprinzip hervor gerufenen Bestimmung des Gesetzes glauben wir schon jetzt, daß sie auf die Dauer nicht haltbar sein wird; es ist die, daß die Kosten alle schiedsrichterlichen Verhandlungen, die Anträge auf dieselben seien auch noch so unbegründet, stets den Berufsgenoffenschasten zur Last fallen, während der Antragsteller unter allen Verhältnissen von den Kosten frei bleibt, wobei es noch in der Hand desselben liegt, die schiedsgerichtlichen Prozesse durch weitläufige Zeugenberufungen besonders kostbar zu machen. Wir fürchten, es wird dies zu einer übermäßigen Belastung der Schiedsgerichte führen, da sich schon jetzt eine Neigung zeigt, von diesem kostenlosen Verfahren einen offenbar zu weit gehenden Gebrauch zu machen. Vielleicht ließe sich dem Uebelstande abhelfen, wenn dem Schiedsgerichte das Recht zustände, auf Antrag der Berufsgenoffenschasten den Kläger zu den Kosten zu verurtheilen, wenn sein Antrag in offenbar frivoler Weise gestellt war."_____________________________________________________________________
Tagesschau.
— Berlin, 29. Septbr. Beide Kaiserliche Majestäten empfingen heute, wie der „R. u. St.-A." aus Baden-Baden meldet, den Besuch Sr. Majestät des Königs der Belgier und Sr. Königlichen Hoheit des Groß- herzogs von Sachsen.
— Berlin, 29. Sept. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht die Ernennung des Unterstaatsseeretärs Lucanus zum Wirklichen Geheimrath mit dem Prädicate Excellenz.
— Die „Staatsbürger-Zeitung" sagt in einem „Arbeit und Arbeiter" überschriebenen Artikel:
. . . Was treibt die Jnternationalität der sozialistischen Führer doch für sonderbare Blüthen! Ganz Sinter ihrer Zeit, machen es jetzt diese „Führer" schon den Sängerinnen und Concertgebern nach: wenn daheim die Geschichte nicht mehr so recht vorwärts will und wenn das ewig aufgewärmte und Vorgesetzte Gericht nicht mehr rechte Anziehungskraft auf die Hungrigen ausübt, dann setzt man ihm eine Dosis überseeischen Pfeffers hinzu und macht eine „Tournee" durch Amerika. Die Kunstreise nach Amerika trat seiner Zeit Eduard Lasker an, als es mit seiner Herrlich-