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Nr. 224.
Freitag den 24. September
1886.
Abonnements-Einladung.
Mit dem 1. Oktober 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für StaM- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ansschnsses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hananer Anzeiger" feiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die lspaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Der Loosehandel hat sich auch zur 175. Preußischen Klaffen-Lotterie eines Theils der Loose zu bemächtigen gewußt und das Gerücht verbreitet, daß sämmtliche Lotterie-Loose bereits vergriffen seien.
Demgegenüber mache ich darauf aufmerksam, daß bei dem hiesigen Lotterie-Einnehmer, Herrn W. Schroeter, Römerstraße 15, noch Loose für Selbstspieler zu den gesetzlichen Preisen bis zu dem Bruchtheile von Achteln erhältlich sind, und daß das Publikum sich den Ueberpreis, den die Händler fordern, füglich ersparen kann.
Ich benutze diesen Anlaß um darauf hinzuweisen, das das Spielen in allen nichtpreußischen Lotterieen einer Strafe bis zu 600 Mk. unterliegt.
Hanau am 13. September 1886.
Der Königliche Landrath
6155. Gf. Bismarck.
Der Tagelöhner Eduard Caspar Bergmann, geboren am 22. ^"vber 1846 in Kleinkrotzenburg, hat seine Familie bestehend aus einer
erwerbsunfähigen Frau, einem kranken Sohn und einer noch schulpflichtigen Tochter wiederholt in hülfsbedürftiger Lage dahier zurück-.
™ sich unbekannt wohin entfernt. Es mußte deshalb die öffent- llche Armenpflege eintreten.
rc. Bergmann soll zuletzt von der Firma Holzmann in Frankfurt a. bei dem Bau der Offenbacher Brücke beschäftigt worden sein.
Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsorte des Genannten zu fahnden und tm Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.
Hanau am 20. September 1886.
P Der Königliche Landrath
4387 I. V.: Baabe.
™ Bekanntmachung.
Ä1^ d. Mts. wurde in einer hiesigen Badeanstalt im Main- die Leiche einer unbekannten, etwa 25-30 Jahre alten Frauens- Person aufgefunden. 9 weikd^^^-u^e war bekleidet mit rothweiß gestreiftem Unterrock, ^'^aumwollenem, gestrickten, mit feinen rothen Streifen versehenem Un- stuaflieselli " “^' Untertaille, weißbaumwollenen Strümpfen, tocfg £nr»r -^. !!"^6en, grauleinenem Corsett, schwarzem Cachemir- - sch z r Tricottarlle, schwarzen gewirkten Handschuhen und schwar
zem Strohhut, der mit braunem Sammet garnirt und mit schwarzer und gelber Feder verziert ist. Das Hutfutter trägt mit goldenen Buchstaben die Inschrift: Putz- und Blumen-Geschäft von F. I. Langs- dorf, Kürschnerhof 1 3, Würzburg.
Außerdem fanden sich bei der Leiche vor: ein schwarz-seidener Schirm, mit Spitzen garnirt, ein Taschentuch, gez. M. 8., ein Portemonnaie mit 3,35 Mk., ein Paar kleine goldene Ohrringe und eine Broche.
Um Anzeige wird ersucht, falls über die Person der Verstorbenen etwas bekannt sein sollte.
Frankfurt a. M., den 18. September 1886.
Königliches Polizei-Präsidium.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 22. September 1886.
Der Königliche Landrath
P. 4409. Gf. Bismarck.
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§ 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. October c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattfinden konnte.
Hanau, am 14. September 1886,
Der Oberbürgermeister Rauch.
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat.
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§ 2. Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§ 6) endgültig zu entscheiden.
§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§ 3) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§ 6) vorgenommen werde.
§ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§ 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§ 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§ 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.