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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 219. Samstag den
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Abonnements-Einladung.
Mit dem 1. Oktober 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ansschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die Ifpalttge Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Der 31 Jahre alte Knecht Heinrich Herbert aus Kilianstädten hat sich unter Zurücklaffung seiner hilfsbedürftigen Ehefrau und eines Kindes aus seinem bisherigen Wohnorte entfernt. Behufs Heranziehung des Herbert zur Unterstützung seiner Angehörigen wird um Mittheilung des Aufenthaltsortes desselben ersucht.
Hanau am 14. September 1886.
Der Königliche Landrath
A- 1110. Gf. Bismarck.
Gefunden: Am 16. d. Mts. drei Vierpfünder Laib Brod (von einem Bäcker vor eine unrichtige Thür gelegt).
Vom Wasenmeister ein gefangen: Ein schwarzer Hund mit Halsband. Ein gelber Mops; beide m. Geschl.
Hanau am 18. September 1886.
Aus Königl. Landrathsamt.
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§ 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. October c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattsinden konnte, v Hanau, am 14. September 1886.
Der Oberbürgermeister Rauch.
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
I) sedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat.
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
, § ?- Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß 1
Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen. 8
18. September 1886.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Jmpfarzt (§ 6) endgültig zu entscheiden.
§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§ 3) erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Jmpfarzt (§ 6) vorgenommen werde.
§ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§ 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuholen.
§ 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigung (§ 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§ 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.__________________________________________________________
Tsgesschau.
— Berlin, 17. Septbr. Se. Majestät der Kaiser und König werden, wie der „R. u. St.-A." aus Siraßburg meldet, bis zum Sonntag in Straßburg verbleiben und Sich dann nach Baden-Baden begeben.
— Berlin, 17. Septbr. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing in Baden-Baden den Besuch Ihrer Kaiserlichen Hoheiten des Großfürsten und der Großfürstin Michael von Rußland, sowie Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Therese von Bayern.
— Berlin, 17. Septbr. 2. Plenarsitzung des Reichstages, Sonnabend, den 18. September 1886, Vormittags 11 Uhr. Tagesordnung: 1) Erste und event, zweite Berathung des in Madrid am 28. August d. J. unterzeichneten Vertrages, die Verlängerung des deutsch spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages betr. — 2) Berathung der Darlegung über die Anordnungen, welche von der Königlich sächsischen Regierung auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 (R.-G.-Bl. S. 351) gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie unter dem 25. Juni 1886 mit Genehmigung des Bundesraths getroffen worden sind.
— Berlin, 17. Sept. Die „Nordd. Allg. Ztg." dementirt aus sicherster Quelle die Mittheilungen der „Vossischen Zeitung" über den Inhalt des neuesten italienischen Grünbuches, namentlich über die Stok- kungen in den Mittheilungen zwischen den Mächten über die Schwierigkeiten der Situation und daß Fürst Bismarck die Meinung kundgegeben habe, daß die Abdankung des Fürsten von Bulgarien das einzigste Mittel sei, um eine russische Intervention zu verhindern. Alle diese Conjecturen könnten unmöglich durch die Berichte des italienischen Botschafters ihre Bestätigung finden. In der ganzen bulgarischen Frage habe es keinen Augenblick gegeben, in welchem die drei Kaisermächte nicht gegenseitig über ihre Auffassung in voller Klarheit und Sicherheit unterrichtet gewesen seien.
— Berlin, 17. Sept. Wie jetzt feststeht, wird die Jubel-Kunstausstellung, die fortwährend außerordentlich stark besucht wird, keinesfalls vor dem 15. October geschlossen werden, wahrscheinlich aber, falls die Witterung einigermaßen gut bleibt, bis zum 1. November geöffnet bleiben.
— S. M. Kreuzer-Fregatte „Bismarck", Kommandant, Kapitän zur See Kühn, und S. M. Kreuzer-Korvette „Carola", Kommandant Kor- vetten-Kapitän Aschmann, sind am 15. September er. in Chefoo eingetroffen.
— Wilhelmshaven. Wie das „W. Tgbl." hört, wird die Einweihungsfeier des neuen Hafens noch in diesem Jahre, und zwar voraussichtlich am 27. oder 28. October abgehalten-werden. Die Vorbereitungsarbeiten für die Festlichkeit sind bereits im Gange.
— In den „Berliner Politischen Nachrichten" lesen wir: Der