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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Nr. 217.
Abonnements-EinlKdung.
Mit dem 1. Oktober 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.
Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
- BeLKNntmachungen König!. LMdrathsamts.
Die Herren Ortsvorstände haben während der diesjährigen Herbstübungen da wo Flurbeschädigungen vorkommen können, Holzanpflanzungen, Tabaksfelder, Saaten rc., soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen umstecken zu lassen.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt letztere in einer Liste zusammen. Auch haben die Grundbesitzer bei Vermeidung des Ausschlusses unmittelbar nach eingetretener Beschädigung letztere den Ortsvorständen anzumelden. Die erforderlichen Formulare können auf dem landräthlichen Bureau in Empfang genommen werden. In diesem Formular sind die Kolonnen 1 — 7 auszufüllen. Kolonne 6 und 7 wird mit Blei ausgefüllt. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, insbesondere «durch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründet keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründet einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden, in welchen Flurschäden entstanden sind, haben dies unverzüglich hierher anzuzeigen. Das Eintreffen der Abschätzungs-Commission wird demnächst mitgetheilt werden. Die betheiligten Grunvbesitzer resp, deren Bevollmächtigte sind zu den Abschätzungsterminen vorzuladen.
Hanau am 30. August 1886.
Der Königliche Landrath
4289. Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hierdurch veranlaßt, die in doppelter Ausfertigung auszustellenden Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten pro I. Halbjahr 1 8 8 6/87 nebst Belägen sofort und zwar spätestens bis zum 2 0. d. M t s. an die betreffende Königliche Steuerkasse und die Listen der zu den Klaffensteuerstufen 1 und 2 durch Zugangsstellung neu veranlagten — in keine Rolle aufgenommenen — Personen in gleicher Frist hierher einzusenden, eventuell vaeat-Anzeigen zu erstatten.
Hanau am 15. September 1886.
Der Königliche Landrath
St. 1818 Gf. Bismarck.
Donnerstag den 16. September
1886.
Der Loosehandel hat sich auch zur 175. Preußischen Klaffen-Lotterie eines Theils der Loose zu bemächtigen gewußt und das Gerücht verbreitet, daß sämmtliche Lotterie-Loose bereits vergriffen seien.
Demgegenüber mache ich darauf aufmerksam, daß bei dem hiesigen Lotterie-Einnehmer, Herrn W. Schroeter, Römerstraße 15, noch Loose für Selbstspieler zu den gesetzlichen Preisen bis zu dem Bruchtheile von Achteln erhältlich sind, und daß das Publikum sich den Ueberpreis, den die Händler fordern, füglich ersparen kann.
Ich benutze diesen Anlaß um darauf hinzuweisen, das das Spielen in allen nichtpreußischen Lotterieen einer Strafe bis zu 600 Mk. unterliegt.
Hanau am 13. September 1886.
Der Königliche Landrath
V. 6155. Gf. Bismarck.
Ausschreiben.
Am Donnerstag, den 26. August I. Js., Abends etwa um 7 Uhr, wurde dahier in einem Garten ein nur wenige Tage altes Kind weiblichen Geschlechts ausgesetzt, welches in folgende Gegenstände gewickelt war: 1. ein schwarzes wollenes Halstuch, 2. ein weißes Hemdchen, M. R. 12 gezeichnet, 3. ein weißes baumwollenes Jäckchen, 4. eine blau und weiß carrirte Windel, 5. eine desgleichen etwas größer carrirte Windel und 6. eine Wickelschnur von grauem Flanell, eingefaßt mit grauer Wolle. Die Wickelschnur besteht aus zwei aneinander genähten Stücken, von denen das eine etwas dunkler als das andere ist.
Nach den seither nach der Mutter des Kindes gehaltenen Nachforschungen kommt eine Frauensperson in Betracht, welche in der kritischen Zeit mit einem Kinde in der Nähe des Thatortes gesehen worden ist. Dieselbe ist etwa 18 bis 20 Jahre alt, mittelgroß, schmal, hat mageres blasses Gesicht, helle Haare und war mit dunklem Rock und Taille bekleidet; sie trug einen Schirm bei sich.
Wir ersuchen ergebenst um gefällige Anstellung von eingehenden Recherchen nach der Mutter des Kindes, insbesondere durch Nachfrage bei den Hebammen und in Entbindungsanstalten bezüglich des Verbleibens der Kinder solcher Frauenspersonen, welche etwa in der Zeit vom 14. bis 24. August l. J. dort niedergekommen sind.
Offenbach, am 6. September 1886.
Die Polizeiverwaltung.
Bräunig.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 14. September 1886.
Der Königliche Landrath
P. 4235. Gf. Bismarck.
Die Eltern resp. Pflegeeltern solcher Kinder, welche im laufenden Jahre impfpflichtig sind, aber in den öffentlichen Jmpfterminen zur Impfung nicht sistirt wurden, werden unter Hinweis auf die hierunter folgenden §§ 1 bis 5, 12 und 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 aufgefordert, bis zum 31. October c. bei hiesigem Standesamt, soweit solches noch nicht geschehen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung erfolgt ist, resp, daß dieselbe wegen Krankheit nicht stattsinden konnte.
Hanau, am 14. September 1886.
Der Oberbürgermeister
Rauch.
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§ 10) die natürlichen Blattern überstanden hat.
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
§ 2. Ein Jmpfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß