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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 185.

Dienstag den 10. August

1886.

Amtliches.

Polizei-Berordmmg.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei­nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. November 1874.

Königliche Regierung.

A. I. 12320.____________gez. Hartenberg. ___________________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

In der ministeriellenAnweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten durch Schulen" vom 14. Juli 1884 (Amtsblatt Seite 162) ist unter Nr. 9 angeordnet:Ueber die Schließung von Schu­len oder einzelner Klassen derselben wegen ansteckender Krankheiten hat der Landrath unter Zuziehung des Kreisphysikus zu entscheiden. Ist Ge­fahr im Verzüge, so können der Schulvorstand und die Ortspolizeibe­hörde auf Grund ärzlichen Gutachtens die Schließung anordnen." Aus Anlaß eines Spezialfalles machen wir darauf aufmerksam, daß in dem zweiten der vorstehend angeführten Sätze bei der im diesseitigen Bezirke bestehenden Einrichtung in denjenigen Orten, in welchen ein Ortsschulvor- stand nicht vorhanden ist, unterSchulvorstand" nur der Lokalschulinspek- lor verstanden werden kann, welchem in Gemeinschaft mit der Ortspolizei­behörde in Eilfällen (die jedoch voraussichtlich sehr selten eintreten werden) die Besugniß zur Schließung einer Schule auf Grund eines ärzt­lichen Gutachtens beigelegt ist.

Von der getroffenen Maßregel ist dann jedesmal dem Landrath alsbald Anzeige zu machen, welcher unter Zuziehung des Kreisphysikus über deren Aufrechterhaltung zu entscheiden hat.

Cassel, den 29. Juli 1886.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulsachen.

Opitz.

Vorstehende Verfügung der Königl. Regierung vom 29. v. M. wird den sämmtlichen Herren Lokal-Schulinspektoren des Kreises zur Kenntniß­nahme und gefl. Nachachtung mitgetheilt.

Hanau, am 6. August 1886.

Der Königliche Landrath

V. 5477. In Vertr.: Baabe.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu ge­hörigen Schloßgartens sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 30. April 1886.

Der Königliche Landrath

P. 1920. Gf. Bismarck.

Tagesschau.

DerR. u. St.-A." veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Bewilli­gung von Staatsmitteln zur Beseitigung der im unteren Weichselgebiete durch die diesjährigen Frühjahrshochfluthen herbeigeführten Verheerungen, vom 14. Juli 1886.

B erlin, 9. Aug. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigten mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin sowie den Prinzessinnen-Töchtern, Königlichen Hoheiten, die Jubiläums - Kunst - Ausstellung in Berlin und empfing um 12 Uhr den Professor Becker sowie den Ober - Hofbaurath Persius. Um 1 Uhr erfolgte die Rückkehr nach Potsdam.

Berlin, 9. Aug. Der Königliche Gesandte beim Päpstlichen Stuhle, v. Schlözer, hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub ange­treten. Während seiner Abwesenheit von Rom fungirt der Legations- Sekretär Graf Monts als interimistischer Geschäftsträger.

Berlin, 9. August. Minister Giers ist Abends 8^2 Uhr hier eingetroffen und im russichen Botschaftshotel abgestiegen.

S. M. PanzerschiffFriedrich Carl", Kommandant Kapitän zur See Stempel, ist am 7. August er. in Lissabon eingetroffen. S. M. KreuzerMöwe", Kommandant, Korvetten-Kapitän Boeters, und S. M. Kbt.Hyäne", Kommandant Korvetten-Kapitän Langemak, sind am 7. August er. von Aden aus in See gegangen.

Wien. Die Rede des deutschen Kronprinzen anläßlich des Ju­biläums der Heidelberger Universität, welche in der gesammten Wiener Presse mit wärmstem Beifall begrüßt wurde, wird heute imFremden­blatt" mit lebhafter Zustimmung besprochen. Namentlich empfiehlt das Blatt die Worte des deutschen Kronprinzen, daß es,je höhere Gipfel in Wissenschaft und im geschichtlichen Leben erstiegen sind, je stolzere Ziele winken, desto größerer Besonnenheit und Selbstverleugnung" bedarf, allge­meiner Beherzigung.Festzuhalten an der Wahrhaftigkeit und Strenge geistiger Zucht", schreibt das Blatt,freimüthig, friedfertig und brüder­lich zu verharren im Streben nach Vervollkommnung" dahin geht die ernste Mahnung des Kronprinzen. Und nicht in Deutschland allein darf man jene Mahnung beachten; sie bleibt gesprochen für die akademische Jugend aller Staaten und Nationen, sie mag auch an unsern Hochschulen