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Nr. 175. Donnerstag den 29. Juli 1886.

Amtliches.

Polizei-Berordnimg.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlaffen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei­nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. November 1874.

. Königliche Regierung.

A. I. 12320. gez. Hartenberg.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Seitens des Direktoriums des landwirthschastlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Cassel ist ein Verzeichnis der für den Anbau im genannten Regierungsbezirk sich vorzugsweise eignenden Kernobstsorten durch Drucklegung zur Veröffentlichung gelangt.

In Folge höherer Anordnung wird jedem Volksschullehrer in den Dörfern und Landstädten, sowie den Lokalschulinspektoren und Gemeinde­vorständen ein Exemplar jenes Verzeichnisses von mir zugesandt werden, um nach Anleitung desselben für die möglichste Verbreitung guter Obst­sorten zu wirken.

Hanau am 23. Juli 1886.

,T Der Königliche Landrath

5126 Gf. Bismarck.

Am 5. August er. findet auf den Wiesen zwischen dem Bruchköbele- und Lamboywalde in der Richtung nach Langendiebach ein größeres Ge­fechtsschießen mit scharfer Munition statt. An dem genannten Tage wird das Betreten dieser Wiesen sowie der durch den Bruchköbeler Wald füh­renden Wege von bezw. nach Langendiebach und Bruchköbel von Vormit­tags 6 bis lO1^ Uhr bei Meldung einer Strafe bis 10 Mark subs. 3 Tagen Haft hierdurch verboten. Den ausgestellten Sicherheitsposten ist bei Meldung gleicher Strafe Folge zu geben.

Die betreffenden Herren Ortsvorstände haben dies zu veröffent­lichen.

Hanau am 28. Juli 1886.

Der Königliche Landrath

M. 3565 Gf. Bismarck.

Bekanntmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinde Niederissigheim und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in der Gemarkung Niederissigheim ein Aufgebot von uns erlassen ist.

Hanau, den 21. Juli 1886.

Königliches Amtsgericht, Abth. III.

J. V.: Fuchs.

Diejenigen Militairpflichtigen hiesiger Stadt, welche bei dem dies­jährigen Ober-Ersatz-Geschäft der Ersatz-Reserve überwiesen oder als dau­ernd untauglich anerkannt worden sind, haben ihre bezügl. Scheine inner­halb drei Tagen beim Meldeamte hierselbst in Empfang zu nehmen.

Hanau am 28. Juli 1886.

Der Oberbürgermeister

I. V.: Heraeus.

Tagesscha«.

Berlin, 28. Juli. Zum heutigen Diner bei Sr. Majestät dem Kaiser und König haben, wie derR. u. St.-A." aus Gastein meldet, der Oberst von Zastrow und der Ober-Hofmarschall von Malortie Einla­dungen erhalten.

Berlin, 28. Juli. (K. Z.) Aus Reichenhall sind über den Erfolg der Kur des Prinzen Wilhelm die günstigsten Nachrichten einge­gangen. Die Solbäder haben sich als das wirksamste Heilmittel gegen das Ohrenleiden des Prinzen erwiesen; dasselbe ist als beseitigt zu be­trachten. Diesem glücklichen Ergebnisse entsprechen auch des Prinzen frisches Aussehen und heitere Stimmung, auf welche die kräftigende Bergluft von Reichenhall ebenfalls von bester Einwirkung ist, nur beein­trächtigte oftmals das schlechte Wetter die vom prinzlichen Paare beab­sichtigten Bergpartieen. Am 2. August werden Prinz und Prinzessin Wilhelm Reichenhall verlassen, um zunächst den Kaiser in Gastein zu besuchen und seiner Zusammenkunft mit dem österreichischen Kaiserpaare beizuwohnen und dann zum 15. August nach Potsdam zurückzukehren, wo der Prinz wieder seinen Regimentsdienst wahrnehmen wird.

Cultusminister v. Goßler wird sich auf Einladung des Jubiläums- Festausschusses zu den Festlichkeiten nach Heidelberg begeben. Als Heidelberger Student hat der Minister dem Corps der Saxoborussen angehört.

Der Reichsdampfer Braunschweig, welcher die erste Fahrt auf der deutschen Mittelmeerlinie zu verrichten hatte, ist am 18. Juli um 5 Uhr früh in Port Said ein getroffen. Das Schiff hat die in Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit zu stellenden Anforderungen wesentlich über- troffen, indem es die 940 Seemeilen betragende Strecke von Brindisi bis Port Said in 72 Stunden zurückgelegt und somit anstatt der vorgeschrie­benen Geschwindigkeit von 12 Seemeilen eine solche von 13 Seemeilen in der Stunde entwickelt hat. Der Dampfer der ostasiatischen Hauptlinie Oder, welcher von Bremerhaven am 30. Juni abgegangen und in Port Said am 16. Juli eingetroffen war, hat nach Uebernahme der Post und der Reisenden von dem Dampfer Braun'chweig seine Fahrt nach Schanghai von Port Said aus am 18. Juli 7 Uhr früh fortgesetzt.

DerR. u. St.-A." schreibt: Die deutschen Postdampfer nach Ost-Asien und Australien sind, wie wir hören, schon bei den ersten Fahr­ten auch von fremden Postverwaltungen zur Versendung von Briefsäcken in erheblichem Umfange benutzt worden. Neuerdings hat auch die japa­nische Postverwaltung die nöthigen Maßnahmen getroffen, um mittels der deutschen Postdampfer Brifsäcke aus Jokohama, Kobe und Nagasaki nach verschiedenen Ländern des Weltpostvereins regelmäßig befördern zu lassen