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Nr. 172.
Montag den 26. Juli
1886.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung Unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Vom 10. Juni 1886.
Laut Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 Seite 190 hat der Bundesrath auf Grund des § 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) beschlossen
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schloffer- oder Anschlägerarbeiten in Bauten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Januar 1887 an für versicherungspflichtig zu erklären.
Gemäß § 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
1 . September 1886 einschließlich festgesetzt.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden (vergl. Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1886 Seite 19 ff.)
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten § 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldnngsformular hingewiesen.
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht auf die Unternehmer von Betrieben, welche bereits auf Grund des § 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster einer Berufsgenossenschaft ausgenommen worden sind.
Berlin, den 10. Juli 1886.
Das Reichs-Bersicherungsamt. Bödiker.
§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu Einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Elasten und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in die Gruppen, Elasten und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Formular für die Anmeldnng.
Staat............... Kreis (Amt)............. Regierungsbezirk......... Gemeinde- (Guts-) Bezirk.......
Anmeldung
auf Grund des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Name des Unternehmers (Firma).
Gegenstand des
Betriebes?)
Zahl der durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen?*)
Bemerkungen.
............. den........ 1886.
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) Nur solche Betriebe, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, sind anzumelden; doch ist nicht erforderlich, daß die Arbeiter ausschließlich bei Bauarbeiten beschäftigt werden.
**) Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn weniger als 10 versicherungspflichtige Personen (Arbeiter und solche Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Zweitausend Mark nicht übersteigt) beschäftigt werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit der Aufforderung publicirt, die bezüglichen Anmeldungen spätestens bis zum 1. September mittelst der vorgeschriebenen, in der hiesigen Waisenhaus-Druckerei erhältlichen Formulare bei mir zu bewirken.
Den Herren Bürgermeistern mache ich es noch besonders zur Pflicht, für die rechtzeitige Anmeldung der betr. Betriebe Sorge zu tragen.
Hanau, am 23. Juli 1886.
Der Königliche Landrath
V. 5238 Gf. Bismarck.______________________
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor feinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben,