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Nr. 170.
Freitag den 23. Juli
1886.
Amtliches.
(Nr. 9140.) Gesetz für die Provinz Hessen - Nassau mit Ausschluß der ehemals Bayerischen Gebietstheile, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes. Vom 27. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Ausschluß der ehemals Bayerischen Gebietstheile in Ergänzung der dortselbst bezüglich des Gesindewesens geltenden Gesetzesvorschriften, was folgt:
§ 1.
Gesinde, welches hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen sich zu Schulden kommen läßt, oder ohne gesetzmäßige Ursache den Dienst versagt oder verläßt, hat auf den Antrag der Herrschaft unbeschadet deren Rechts zu seiner Entlaffung oder Beibehaltung Geldstrafe bis zu 15 Mark oder Haft bis zu drei Tagen verwirkt.
Dieser Antrag kann nur innerhalb vierzehn Tagen seit Vorübung der Uebertretung oder, falls die Herrschaft wegen der letzteren das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, vor dieser Entlaffung gestellt werden.
Bis zum Anfänge der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
§ 2.
Die in Gemäßheit des § 1 festgesetzten Geldstrafen fließen zur Ortsarmenkaffe.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1886.
(L. 8.) Wilhelm.
Zugleich für den Minister des Innern:
Fürst v. Bismarck. v. Goßler. Maybach. Lucius.
Friedberg. v. Boetticher. v. Scholz.
___Bronsart v. Schellendorff._______________
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
A. 660 Hanau, den 14. Juli 1886.
Jmpfordnung
für die im Jahre 1886 in den Orten Kesselstadt nebst Schloß Philippsruhe, Wachenbuchen mit Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof und Mittelbuchen auszuführenden öffentlichen Impfungen.
Kesselstadt und
Schloß Philippruhe: Impfung Sonnabend 24. Juli: für Erstimpfungen Nachmittags 4 Uhr, für die Wiederimpfungen Nachmittags 4V2 Uhr.
Nachschau Sonnabend 31. Juli: für die Erstimpfungen Nachmittags 4 Uhr, für die Wiederimpfungen Nachmittags 4'/- Uhr.
(Kesselstadt, Rathhaussaal.)
Wachenbuchen,
Wilhelmsbad und
Wilhelmsbaderhof: Impfung Montag 26. Juli: für die Erstimpfungen Nachmittags 3 Uhr, für die Wiederimpfungen Nachmittags 3^2 Uhr.
Nachschau Montag 2. August: für die Erstimpfungen Nachmittags 3 Uhr, für die Wie- impsungen Nachmittags 3^2 Uhr.
(Wachenbuchen, Rathhaussaal.) Mittelbuchen: Impfung Montag 26. Juli: für die Erstimpfungen Nachmittags 5 Uhr, für die Wiederimpfungen Nachmittags 5'/- Uhr. Nachschau Montag den 2. August: für die Erstimpfungen Nachmittags 5 Uhr, für die Wiederimpfungen Nachmittags 5^2 Uhr.
(Mittelbuchen, neues Schulhaus.)
Die Herren Bürgermeister der vorstehend genannten Orte mache ich aufmerksam auf die genaue Befolgung der ihnen per Couvert zugesandten
Vorschriften, insbesondere des § 3, für die Ortsbehörden bei der Ausübung des Jmpfgeschäfts.
Der Königliche Landrath.
G f. Bismarck.
Auf Grund des Erlaffes des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 18. Mai 1886 betreffend die Anordnung verschärfter Maßregeln gegen die Verschleppung von Viehseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, ist durch Dekret der Königlichen Regierung zu J. A. II Nr. 8632 vom 26. Juni 1886 Folgendes bestimmt worden:
1) Bei umfangreicherer Verseuchung eines Ortes sind die angeordneten Tilgungsmaßregeln von der Ortspolizeibehörde nicht früher aufzu- heben, als bis das völlige Erlöschen der Seuche an dem Orte durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist.
2) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Viehmärkte nach jedesmaligem Auftriebe von Vieh gründlich gereinigt und auch die Sammel- stationen, auf welche Vieh von Händlern zusammengebracht wird (Gasthöfe u. s. w.) öfter einer Reinigung unterworfen werden. Einer vollständigen Desinfektion brauchen nur die Stellen von Märkten oder Sammelplätzen unterzogen zu werden, auf welchen kranke Thiere gestanden haben. Erforderlichen Falles wird wegen der Reinigung der Märkte rc. eine entsprechende Polizeiverordnung zu erlassen sein.
Auch ist darauf zu achten, daß in größeren Städten die zum Transport von Wiederkäuern und Schweinen gewerbsmäßig benutzten Viehwagen, häufiger gründlich gereinigt und in Zeiten der Maul- und Klauen- seuche vollständig desinfizirt werden.
3) Bei jeder umfangreicheren Verseuchung einer Gegend ist nicht nur in dieser, sondern auch in angemessener Entfernung von derselben die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, auf Grund des §. 64 der Bundesrath-Jnstruktion zu untersagen.
4) Die Ausführung von Wiederkäuern und Schweinen aus verseuchten Orten soll, soweit sie nach §. 64 der Bundesraths - Instruktion überhaupt zugelassen werden darf, von den Ortspolizeibehörden nur gestattet werden, wenn dieselben nach sorgfältiger Prüfung der lokalen Ver- Hältniffe die Ueberzeugung gewonnen haben, daß mit der Ausführung der Thiere eine Gefahr der Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises werden hiermit angewiesen die aufgeführten veterinärpolizeilichen Maßregeln in vorkommenden Fällen alsbald anzuordnen und die pünktliche Befolgung der Vorschriften genau überwachen zu lassen.
Hanau am 18. Juli 1886.
Der Königliche Landrath
V. 5167 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, welche noch mit der periodischen Berichterstattung über ihre Thätigkeit zur Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit im Rückstände find, erinnere ich nochmals an umgehende Erledigung meiner diese Sache betreffenden Kreisblattsverfügung vom 13. März er. V. 3355.
Hanau am 31 Juli 1881.
Der Königliche Landrath
V. 5134 Gf. Bismarck.
Der Bijouterie-Fabrikant Heinrich Hichenberg dahier ist zum Aeltesten der hiesigen Synagogen-Gemeinde bestellt und vereidigt worden.
Hanau, am 22. Juli 1886.
Der Königliche Landrath
V. 4889 Gf. Bismarck.
Der von Chemnitz mittelst Zwangspaffes hierher gewiesene Kürschner Wilhelm Kaspar Kubis, geboren am 6. Januar 1858 in Ratibor, der am 28. v. Mts. eintraf, hat die hiesige Stadt wieder verlassen, ohne für sein, am 14. Juni 1885 geborenes und hülfsbedürftiges Kind August die nothwendige Fürsorge zu treffe"