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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

Nr. 160.

Montag den 12. Juli

1886.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Hanau, den 8. Juli 1886.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 21«, SS., SS. und 24. Juli er. in dem Gast­hause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9^2 Uhr. Die Militärpflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8V2 Uhr Morgens einzufinden..

Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung 2c. begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer An­sprüche im Aushebungstermine persönlich zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekannntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Couvert zugehenden speciellen Ladungen sind an die be­treffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behändigung ist bis spätestens zum 17. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.

Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirten zur Stelle sind.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1864, 1865 und 1866 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 15. d. Mts. hierher einzu­senden.

Der Königliche Landrath

M. 3085 Gf. Bismarck.

Der § 10 des mit dem 1. Juli d. J. hier in Kraft tretenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts­behörden vom 1. August 1883 ordnet, im Anschlüsse an die bezüglichen ^Bestimmungen der altländischen Gemeindegesetzgebung in seinen beiden letzten Absätzen für den Geltungsbereich der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. October 1834 an, daß für die Wahl der Gemeindevertretung (des Gemeinde-Ausschusses) Gemeindewählerlisten (Listen der stimm­fähigen Ortsbürger) nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen hindurch vor der Wahl auszulegen sind, sowie weiter, daß die in Betreff der Einsprüche gegen das Verzeichniß der hochbesteuerten Ortsbürger (conf. die §§ 32 und 38 dieser Gemeindeordnung) Anwendung zu finden haben.

Indem ich die Herren Ortsvorstände hierauf Hinweise, bemerke ich weiter, daß über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten und der Hochbksteuerten-Verzeichnisse, sowie auch über die Gültigkeit der Wahlen selbst nach den Bestimmungen im § 27, sowie in den pos. 1 und 2 des ersten Abschnitts des § 10 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Aug. 1883 nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern die Gemeindevertretung, der Gemeinde-Ausschuß, cfr. § 23 des Zuständigkeitsgesetzes und § 22 Abs. 2 her Kreis-Ordnung für die Provinz Heffen-Naffau vom 7. Juni 1885, zunächst zu befinden hat.

Die seitherige Wahlperiode des Gemeinde-Ausschusses bleibt unver­ändert bestehen.

Hanau, am 9. Juli 1886. A 646

Der Königliche Landrath

Gf. Bismarck.

Nachstehende Bestimmungen betreffend die Nachsuchung der Berech- kigung zum einjährig-freiwilligen Dienste werden hierdurch wiederholt be­kannt gemacht:

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Mili- tairpflichtjahres zu erbringen.

Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der Prüfungs­Commission, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, spä­testens bis zum 1. Februar des ersten Militairpflichtjahres schriftlich zu melden.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrs­prüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

Hanau am 1. Juli 1886.

Der Königliche Landrath

M. 3048 Gf. Bismarck.

Die Königlichen Steuerkaffen werden den Standesbeamten des hie­sigen Bezirks die denselben nach der Zahl der eingereichten und vorschrifts­mäßig ausgefüllten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbe­fälle von dem Königlich Preußischen Statistischen Büreau festgestellten Copialien-Entschädigung für die Etatsperiode vom 1. April 1885 bis 31. März d. I. gegen Quittung zahlen.

Die Herren Standesbeamten setze ich hiervon in Kenntniß mit dem Bemerken, daß, sofern die Abhebung nicht binnen Monatsfrist erfolgt, die Zustellung des zur Anweisung gelangten Betrags durch die Post stattfin- den wird.

Hanau am 10. Juli 1886.

Der Königliche Landrath

V. 4993 Gf. Bismarck.

Gefunden: Am 3. d. Mts. auf dem Wege vom Mittelbucher Bruch nach den Steinbrüchen: eine Heugabel; Empfangnahme beim Bür­germeister zu Mittelbuchen. Ein schwarzer Sonnenschirm. Ein silbernes Armband. Eine kleine Scheere. Ein Gehängsel (Medaillon). Eine Frank­furter Krieger-Kameradschafts-Schleife von Silber.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 4 Mk. 5 Pf.

Hanau am 12. Juli 1886.

____________________Aus Königl. Landrathsamt._____________________

Tages schau.

Berlin, 10. Juli. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Conrad Freese an Stelle des auf seinen An­trag entlassenen Konsuls Stoltzenberg zum Konsul des Reichs in Nicolai- stadt (Wasa) zu ernennen geruht.

Berlin, 10. Juli. Wie bereits mitgetheilt ist, wird der Bundesrath noch eine Sitzung, vielleicht auch zwei, wegen der Ausführungs­bestimmungen zum Zuckergesetz abzuhalten haben, und zwar umsomehr in allernächster Zeit, als das Gesetz bereits mit dem 1. August in Kraft tritt. Diese Ausführungsbestimmungen sind seitens der Ausschüsse für Zölle und Steuern, Handel und Verkehr und Rechnungswesen ausge­arbeitet worden. Der Rest der Sitzungen des Bundesraths wird sich nur mit diesem Gegenstände und einigen Zoll- und Steuersachen zu be­schäftigen haben. Mit der Einsetzung einer Reichskommission zur Aus­führung des Nord-Ostsee-Kanals unter der Bezeichnungkaiserliche Kanal- Commission" hat sich der Bundesrath einverstanden erklärt. Ein Vergleich jener Commission mit der, welche für die Ausführung des Reichstags- Gebäudes besteht, wie er hier und da gemacht worden ist, trifft nicht zu; denn die Kanal-Commission hat keineswegs eine ausschließlich berathende Befugniß. Uebrigens hört man, daß mehrere süddeutsche Staaten Be­denken gegen die Kanal-Commission vorzubringen hatten, doch ist es den bezüglichen Vorstellungen nicht gelungen, die Bildung der Commission zu beeinträchtigen. Die Gerüchte von einer neuen, sofortigen Inangriffnahme eines Branntweinsteuergesetzes sind, wie von unterrichteter Seite versichert wird, zur Zeit keineswegs unbegründet; ebenso ist es richtig, daß bei diesem Anlaß von der Möglichkeit die Rede war den Reichstag zu einem früheren Zeitpunkt zu berufen. (K.Z.)