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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 158.

Freitag den 9. Juli

1886.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund von §. 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Dauer Eines Jahres Folgen­des angeordnet:

§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in der Stadt und in dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig von der Landespolizei­behörde versagt werden.

§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 29. dieses Monats in Kraft.

Dresden am 25. Juni 1886.

Königliches sächsisches Gesammt-Ministerium. von Fabrice. von Nostitz-Wallwitz. von Gerber, von Abeken. von Koenneritz.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Hanau, den 8. Juli 1886.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 21., 22., 23. «ud 24. Juli er. in dem Gast­hause zur Mainlust in Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage Morgens 9^2 Uhr. Die Militärpflichtigen haben sich behufs Verlesens präcis 8 V- Uhr Morgens einzufinden..

Die Eltern oder sonstige Angehörige, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung rc. begründet werden sollen, haben bei Meldung der Nichtberücksichtigung ihrer An­sprüche im Aushebungstermine persönlich zu erscheinen.

Militärpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihres Namens nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Die Herren Ortsvorstände haben strenge darüber zu wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.

Diese Bekannntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und die Militairpflichtigen darauf hinzuweisen, daß sie die Loosungsscheine mitzubringen haben.

Die per Couvert zugehenden speciellen Ladungen sind an die be­treffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über die erfolgte Behandlung ist bis spätestens zum 19. d. Mts. eine Bescheinigung hierher einzusenden.

Bei dem Geschäft haben die Herren Ortsvorstände zur Ertheilung etwaiger Auskunft anwesend zu sein, auch haben dieselben dafür Sorge zu tragen, daß die Eltern, die über 14 Jahre alten Brüder und die unverheiratheten Schwestern der Reclamirten zur Stelle sind.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1863, 1864 und 1865 sind soweit dies nicht bereits geschehen, bis zum 15. d. Mts. hierher einzu­senden.

Der Königliche Landrath

M. 3085 Gf. Bismarck.

Bekanntmachung.

Unter Berücksichtigung, daß bei gewöhnlichem Mainwasserstande über der Durchfahrtsöffnung am Wehr bei Frankfurt für Holländerflöße nicht immer genügende Wassertiefe sich vorfindet, soll dieser Art Flößen erlaubt werden bei Frankfurt ihren Weg durch den Oberkanal und die Schleuse zu nehmen und zwar unter den folgenden Bedingungen:

1) Die Flöße dürfen nicht mehr als 10 m Breite haben.

2) Schorbäume dürfen nur gegen die Sohle nicht aber in die Böschungen des Kanals gesetzt werden.

3) Findet ein Floß die Schleuse noch nicht geöffnet, so hat es sich 50 m oberhalb derselben, findet es die Einfahrt in den Ober­

kanal nicht frei, so hat es sich 200 m oberhalb desselben außer­halb des mit Schwimmern bezeichneten Fahrwassers festzulegen.

4) Für die Fortbewegung des Floßes im ruhigen Wasser des Ka­nals haben die Flößer selbst Sorge zu tragen.

5) Eine Kreuzung von Schiffen und Flößen darf im Kanal nicht stattfinden.

6) Ziehen es Holländerflöße dennoch vor, über das Wehr zu gehen, so tritt die Bauverwaltung für etwa hier entstehende Beschädi­gung des Floßes in keiner Weise ein.

Frankfurt a. M., Juli 1886.

Impfordnung

für die im Stadtkreise Hanau im Jahre 1886 auszuführenden öffentliche« Impfungen.

a. Erstimpfungen.

1. Montag den 12. Juli, Nachmittachs 3 Uhr, für die in den Jahren 1884 und früher geborenen noch nicht geimpften, sowie für die bis jetzt erfolglos geimpften Kinder; Montag den 19. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision derselben;

2. Donnerstag den 15. Juli, Nachmittags 3 Uhr, für die im Jahre 1885 geborenen Kinder, sowie für die vor dem 1. April 1886 ge­borenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird; Donnerstag den 22. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision derselben;

3. Mittwoch den 21. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Vorstellung derjenigen Kinder, deren Zurückstellung auf Grund vorhandener Krankheiten gewünscht wird, oder deren Jmpffähigkeit wegen Krankheit zweifel­haft erscheint.

Anmerkung: Das Sistiren der ad 3 genannten Kinder in den auf den 12. 15. 19. und 22. Juli angesetzten Jmpfterminen ist nicht gestattet.

Jyrpflocal: Oberer Saal des Rathhauses.

b. Wiederimpfungen.

4.

Knabenbürgersch. I.

Mittwoch den 4. Aug.,

Nachm. 3 Uhr, Impfung,

Dienstag

io.

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4

//

Revision;

5.

Knabenbürgersch. II.

Montag

9.

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4

Impfung,

Montag

16.

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4

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Revision;

6.

Mädchenbürgersch. I.

Mittwoch

11.

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0

3

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Impfung,

Mittwoch

18.

W

//

3

//

Revision;

7.

Mädchenbürgersch. II. Sonnab.

14.

//

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3

ff

Impfung,

Sonnab.

21.

//

ff

3

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Revision;

8.

Realschule

Mittwoch

25.

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9

3

Impfung,

Gymnasium

Dienstag

31.

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H

Revision;

9.

Mittwoch

25.

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4^2

Impfung,

Dienstag

31.

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Revision;

10.

11.

Höh. Töchterschule Davidsohn'sche Pri­vatschule

. Mittwoch Dienstag

25.

31.

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5 5^2

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ff

Impfung, Revision;

Jmpflocal: zu 4. 5. 6. 7. 8 in den betreffenden Schulen, zu 9. 10. und 11. oberer Saal des Rathhaufes.

Die vorstehenden Jmpftermine sind außerdem noch durch Aushang am Rathhause bekannt gemacht. Den Angehörigen der Erstimpflistge werden Seitens der hiesigen königlichen Polizeiverwaltung (Landrathsamt) gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Jmpf- blattern zugestellt, auf deren Beachtung ich ausdrücklich aufmerksam mache. Exemplare qu. Verhaltungsvorschriften können außerdem auf Verlangen bei hiesigem Standesamt entgegengenommen werden. Impfscheine über vollzogene Privatimpfungen sind behufs Eintrags in die Jmpflisten auf dem Standesamt im Rathhaus vorzulegen, werden aber nach demEintrage sofort zurück- gegeben.

Hanau am 5. Juli 1886.

Der Oberbürgermeister

Rauch.