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Abonnement?»

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Sitrlich 9 matt. »olbj.E.SVPfg. vierteljährlich

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Für auswärtige Ebannenten mit dem betreffen« »eu Postausichlag. Lte einzelne Rum» mer 10 Psg.

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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.

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Nr. 150.

Mittwoch den 30. Juni

1886.

Abonnewents-Einladung.

Mit dem 1. Juli 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den Hauauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stadt- und Landkreis Hanau.

Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ansschnsses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hananer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen I sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Neu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition des Hananer Anzeigers.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge- winnzah lung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterien Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- va tverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

__________________Dammas. Liliental. ____________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die Herren Standesbeamten werden zufolge Finanz - Ministerial- Erlaffes vom 16. v. M. III 5986 darauf aufmerksam gemacht, daß die Fassung der Ziffer 4 derallgemeinen Vorschriften" auf dem durch die Verfügung vom 3. Dezember 1873 angeordneten Formular zu den von

den Standesbeamten an die Erschaftssteuerämter einzusendenden Todten- listen nicht ganz zutreffend ist.

Denn während in jener Ziffer nur die Mitaufnahme derjenigen Fälle in die Todtenlisten vorgeschrieben wird:

1) wo ein Inländer im Auslande mit Hinterlaffung von Ver­mögen, welches im Jnlande liegt, oder

2) wo ein Ausländer mit Hinterlassung von diesseits gelegenem Grundvermögen gestorben ist, ist die diesseitige Erbschafts­steuer

zu 1 auch von dem im Auslande befindlichen beweglichen Vermögen eines inländischen Erblassers zu erheben, falls davon im Auslande keine oder eine geringere Erbschaftssteuer zu entrichten ist (§ 9 Satz 2 und 3 des Erschaftssteuergesetzes) und ist ferner

zu 2 auch das im Jnlande befindliche bewegliche Vermögen eines ver­storbenen Ausländers unter Umständen der diesseitigen Erbschafts­steuer unterworfen (§. 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes).

Von einer Abänderung des Formulars zu den Todtenlisten ist bis auf Weiteres Abstand genommen.

Die Herren Standesbeamten werden ersucht, in die Todtenlisten auch diejenigen Fälle aufzunehmen, wo ein Inländer im Auslande mit Hinter­lassung von im Auslanve befindlichem beweglichem Vermögen, oder wo ein Ausländer mit Hinterlassung von im Jnlande befindlichem Vermögen (gleichviel ob unbeweglichem oder beweglichem) verstorben ist.

Hanau am 29. Juni 1886.

Der Königliche Landrath

V. 4613 Gf. Bismarck.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks- fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu ge­hörigen Schloßgartens sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 30. April 1886.

Der Königliche Landrath

?. 1920._______________Gf. Bismarck. ______________

MsDaugenossenschaft.

Sonntag den 4. Juli d. I., von Nachmittags 3 Uhr an, werden der Herr Oberförster Ehrentreich von Wolfgang und der Herr Obstbaum- und Kunstgärtner Aeckerle von Hanau im Saale der Adam- schen Wirthschaft zu Oberrodenbach eine Besprechung zum Zwecke der Bildung einer Genossenschaft zur Förderung des Obstbaues halten.

Es werden sich daran eine gemeinschaftliche Besichtigung und Be­sprechung der dortigen Obstanlagen und ein Vortrag des Herrn Aeckerle über Obstbau anschließen.

Alle Freunde des Obstbaues sind zur Theilnahme eingeladen, und werden gebeten die Zahl ihrer tragfähigen Obstbäume in der Versamm- lung anzugeben.__________________________________________________________

Tagesschau.

Berlin, 29. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie derR. u. St.-A." aus Ems berichtet, heute eine Kurpro-