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Nr. 148.
Montag den 28. Juni
1886.
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Mit dem 1. Juli 1886 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", zugleich amtliches Organ für Stobt- und Landkreis Hanau.
Derselbe bringt täglich die amtlichen Bekanntmachungen für den Stadt- und Landkreis Hanau, hält seinen Leserkreis stets bezügl. der wichtigsten politischen und Tagesereignisse auf dem Laufenden, bietet Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Auszüge aus den Verhandlungen des Reichs- und Landtags, aus denen des Provinziallandtags, die Protokolle der Sitzungen der Handelskammer sowie des Gemeinde- Ausschusses, ferner Geschäfts- und Privat - Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannigfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen i sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten; Bestellungen entgegen.
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Die Expedition des Hanauer Anzeigers.
Amtliches.
Polizei-Berordnung.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlaffen:
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei- nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte. Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger- meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlaffenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
A. I. 12320. gez. Hartenberg.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit einigen Pfennigen. Ein Per- len-Armband. Ein gestreifter Frauenrock.
Hanau am 28. Juni 1886.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesscha«.
P. Aus den Parlam enten. Berlin, 25. Juni. Der Reichstag hielt nach längerer Pause wiederum eine Sitzung, die indeß nur schwach besucht war. Vor Beginn der Verhandlung gab der Präsident v. Wedell-Piesdorf in einer kurzen Ansprache dem Schmerze über den Tod König Ludwigs von Bayern beredten Ausdruck, indem er die Versicherung hinzufügte, daß das Reich nie vergessen werde, welche großen Dienste der verstorbene Monarch in schwerer Zeit dem deutschen Vater- lande geleistet. Der Reichstag werde dem Könige allezeit ein schmerzliches, aber dankbares Andenken bewahren. Die Sitzung selbst nahm nur kurze Zeit in Anspruch Nach Erledigung einer Rechnungssache wurde nach kurzer Debatte die mit Großbritannien unterm 2. Juni d. I. abgeschlossene Literarkonvention genehmigt, der Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung eines Seminars für orientalische Sprachen aber der Budgetkommission zur Vorberathung überwiesen. — Morgen: dritte Lesung der allgemeinen Rechnung pro 1882/83 und der Literarkonvention mit Großbritannien; Berathung der Darlegung der auf Grund des § 28 des Sozialistengesetzes getroffenen Maßregeln; zweite Lesung der Branntweinsteuervorlage.
Das Abgeordnetenhaus erledigte zunächst den Gesetzentwurf, betr. die Pensionirung der Beamten des Kunstgewerbemuseums in erster und zweiter Lesung, und ebenso den Gesetzentwurf, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln für die durch Hochfluthen beschädigten Weichseldistrikte, in dritter Lesung durch definitive Annahme. Eine längere Debatte knüpfte sich nur an die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Abänderungen der Kirchengemeinde- und Synodalordnung, welche zum Theil sich auch auf den bekannten Antrag des Abg. v. Hammerstein erstreckte. Der Gesetzentwurf felbst wurde indeß unverändert genehmigt, dann vertagte sich das Haus. Nächste Sitzung morgen 11 Uhr (dritte Lesung mehrerer kleinerer Vorlagen; Interpellation v. Strombeck, betreffend die Ueberschwemmungen in dem Eifelgebiet; Wahlprüfungen; Petitionen.)
— Berlin, 26. Juni. Der Reichstag hielt heute seine Schlußsitzung. In derselben gelangten zunächst in dritter Lesung eine Rechnungssache und die Literarconvention mit Großbritannien definitiv zur Erledigung. An die Berathung der Darlegungen über die von der preußischen Regierung auf Grund des § 28 des Socialistengesetzes getroffenen Anordnungen (Verhängung des kleinen Belagerungszustandes über Spremberg und Umgegend) knüpfte sich eine längere Discussion, in welcher Staatssecretär des Innern v. Boetticher das Verfahren der Regierung nach jeder Richtung hin rechtfertigte, während die socialdemokratischen Redner, sowie der Abg. Richter (deutschfreis.I dasselbe einer abfälligen Kritik unterzogen. Die Vorlage wurde darauf für erledigt erklärt und zum Schluß zur Berathung der Branntweinsteuervorlage in zweiter Lesung übergegangen. Dieselbe wurde nach längerer Debatte, in welche auch der Herr Finanzminister Dr. v. Scholz wiederholt eingriff, gemäß den Beschlüssen der Commission in allen ihren Theilen einstimmig abgelehnt. Damit waren die Arbeiten des Reichstags beendet und der Staatssecretär v. Boetticher erklärte im Austrage Sr. Majestät des Kaisers die Session für geschlossen. Mit einem dreimaligen Hoch auf den Kaiser schloß um 3 Uhr die Sitzung.
। Das Abgeordnetenhaus erledigte zunächst definitiv fast ohne ; Debatte die Gesetzentwürfe, betreffend die Berechnung der Dienstzeit von Beamten des Kunstgewerbemuseums und betreffend Abänderung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung. Dann trat es ein in die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinpropinz. Nachdem die §§ 1 bis 4 ohne Discussion angenommen waren, führte § 5 (Ueberweisung der Geldstrafen an die Staatskasse), zu welchem verschiedene Amendements vorlagen, zu eingehender Debatte. Die Abstimmung über den § 5, welche eine namentliche war, ergab indeß die Beschluhunfähigkeit (es waren nur 193 Mitglieder anwesend); die Ber-