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Nr. 137.

Dienstag den 15. Juni

1886.

Amtliches.

Polizei-Berordnnng.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei­nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgteMnmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht-der bezüglichen ortsvorständlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. November 1874.

Königliche Regierung.

A. I. 12320. gez. Hartenberg.

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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Gefunden: Ein goldenes Armband. Ein weißes unächtes Arm­band. Ein weißes Taschentuch. Eine defekte Knabenjacke. Ein Paar schwarze Damenhandschuhe. Ein schwarzes Halskettchen mit gelbem Ver­schluß. Ein kleines Medaillon. Ein Taschenmesser.

Hanau am 15. Juni 1886.

_______Aus Königl. Landrathsamt.____

Authentischer Bericht über die Borgänge in Hohen- schwangau und Berg.

(Spezial-Telegramm desDeutschen Montags-Blatt".

München, 13. Juni 9 Uhr 35 Min. Vorm. Die heute früh ausgegebene Nummer derAllgemeinen Zeitung" enthält eine authentische Darlegung der Vorgänge in Hohenschwangau und einen ausführlichen Bericht über die Reise des Königs nach SchloßBerg". Wäre diese authentische Darstellung um zwei Tage früher erfolgt, so wäre manchem Wirrwarr der Meinungen und einem Wust abenteuerlichster Gerüchte vor- gebeugt worden, die offenbar aus offiziösen Quellen stammten.

Die Darstellung saßt alles schon einzeln Gemeldete in chronologischer Ordnung zusammen. Was neu an der Darstellung ist oder frühere Versionen berichtigt, lasse ich hier folgen: Die (aus den bekannten Per­len bestehende) Kommission, welche Nachts 11 Uhr im alten Schlosse hohenschwangau angekommen war und noch allerlei vorbereitende Dis- ^sitionen zu treffen hatte, erschien am Morgen um 3*/^ Uhr (es war der 10. Juni) am neuen Schloß (Schwanstein), wo sie von mehreren i Gendarmen mit vorgestreckten schußbereiten Gewehren und dem Gebote zu i

halten, empfangen wurde. Es war nämlich im neuen Schlosse auf nicht näher ermittelte Weise die Ankunft der Kommission bekannt geworden, worauf vom Schlosse aus weitere Gendarmerie aufgeboten und die Feuer­wehr der umliegenden Orte alarmirt wurde. Die am Eingänge des Schlosses anfgestellten Gendarmen verweigerten der Kommission den Ein­tritt in dasselbe, unter Nichtachtung von deren voller Legitimirung, indem sie sich auf den unmittelbaren Befehl Sr. Majestät des Königs beriefen.

Nachdem es klar geworden war, daß alle Vorstellungen den Gen- darmen gegenüber fruchtlos b eiben würden, entschloß sich die Kommission zunächst, nach Hohenschwangau zurückzukehren, um von dort aus die weiteren Maßnahmen zu treffen.

Die Verhandlungen der Kommissionsführer mit den Gendarmen bewegten sich, wie wir ausdrücklich bemerken wollen, im Rahmen der Unterredung, und es ist in keiner Weise und von keiner Seite zu irgend welcher Gewalt gekommen, wenn auch die Haltung der Gendarmerie keinen Zweifel ließ, daß dieselbe äußersten Falls auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecken würde.

Daß die Kommission zur Brechung eines etwaigen Widerstandes keine be­waffnete Macht beigezogen hatte, war die nothwendige Folge des Charak­ters, welcher dem ganzen Akte gegeben werden sollte, und welcher forderte, daß nichts hervorgekehrt werde, was auch nur entfernt die der Majestät gebührende Ehrfurcht verletzen oder den Schein ungerechtfertigten Zwanges entdecken konnte. (Um 3 Uhr Morgens? D. R.)

Daß die anwesende Gendarmerie die volle Legitimirung der Kom­mission unbeachtet ließ, erklärt sich lediglich aus dem kurz vorher er- gangenen speciellen Befehl des Königs, dessen Erlaffung nicht vor­ausgesehen werden konnte. Kurze Zeit nachdem die Kommission wieder im alten Schlosse eingetroffen war und der Staatsminister des königlichen Hauses die nach Lage der Sache erforderlichen Verfügungen getroffen hatte, erschien ein Gendarmerie-Wachtmeister daselbst und zeigte eine von S. Majestät eigenhändig gezeichnete Ordre vor, wonach er die Personen, welche heute in das neue Schloß einzudringen versuchten, festzunehmen und auf das Schloß zu bringen habe. Der Wachtmeister hatte mit acht Mann das Haus umstellt und bestand auf der Ausführung der könig­lichen Ordre, auch nachdem er belehrt worden war, daß er nicht befugt sei, einen Verhaftsbefehl zu vollzieheu, wenn kein gesetzlicher Grund vor- liege. Nachdem ihm die Uebernahme der Regentschaft seitens des Prinzen Luitpold durch Vorzeigung eines von letzterem eigenhändig gezeichneten Dokuments nachgewiesen worden, war es nun zweifellos, daß die allen Vorstellungen unzugänglichen Gendarmen ihren Auftrag mit Gewalt zur Durchführung bringen würden, und zur Abwendung größeren Unheils entschloß sich der königliche Staatsminister des Aeußern, Freiherr von Crailsheim, mit den Grafen Ho ln st ein und Törring, den Weg nach dem neuen Schlosse anzutreten. Die Gendarmerie hatte eingewilligt, daß die übrigen Mitglieder der Kommission zunächst im alten Schlosse, jedoch unter Bewachung, verblieben.

Die obengenannten drei Herren begaben sich also nach dem neuen Schlosse, wobei ihnen die Gendarmen in einiger Entfernung folgten. Von einer Fesselung oder sonstigen Gewaltanwendung war keine Rede. Oben angekommen, fanden die Herren im Schloßhofe Feuerwehr versammelt und wurden durch einen Schloßdiener in die für dieselben bestimmten Zimmer geführt, kleine für die Dienerschaft bestimmte Räume im sogenannten Thorbau. Es war Einzelhaft angeordnet, jedoch wurde dieser Befehl nicht vollzogen, sondern es blieb den Herren der Verkehr unter sich, sowie mit dem anwesenden Bezirksamtmann von Füssen und der Dienerschaft offen. Die Bewachung durch Gendarmerie entsprach dem eigenen Ver­langen der Verhafteten, welche aus den drohenden Mienen der ver­sammelten Feuerwehr ersahen, daß Grund vorhanden sei, ihre persönliche Sicherheit für gefährdet zu erachten. Nach kurzer Zeit wurden auch die übrigen Kommissionsmitglieder, mit Ausnahme eines einzigen, durch ein Versehen dem Schicksale der Verhaftung entgangenen (Geheimer Legations­rath Dr. Rumpler), in denselben Räumen unter gleichen Bedingungen eingeschlossen.

Einige allerhöchste Befehle, welche das weitere Schicksal der Jn- haftirten betrafen, und welche wegen ihres unglaublichen Inhaltes sich