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Nr. 132.

Dienstag den 8. Juni

'1886.

Amtliches.

Um die Betheiligten über die Bedeutung der durch Erlaß der Herren Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten vom 29. Juli 1884, Amtsblatt Seite 123, getroffenen Einrich­tungen u. s. w. weiter auszuklären, bringe ich unter Bezugnahme auf die §§ 4, 8 und 12 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, welche lauten:

§ 4. In den Weinbaugebieten des Reiches werden alle Gemar­kungen (Ortsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen festgesetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das deutsche Reich bekannt gemacht.

Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-Centralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestatten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaube- bezirken besitzt.

Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit be­wurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten 3 Jahre gezogen worden sind.

Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung.

§ 8. Der Eigenthümer oder Nutzensberechtigte eines Grundstücks, auf welchem die Reblaus auftritt, oder Anzeichen für das Vorhandensein des Insekts sich finden, ist verpflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.

§12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der § 4 und 8 dieses Gesetzes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit er­lassenen Einfuhr- und Ausfuhrverbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß.

Jede Gemarkung, in der Weinbau betrieben wird, gehört nach den vorstehenden Bestimmungen einem Weinbaubezirke an, über dessen Grenzen bewurzelte Reben weder bezogen noch abgegeben werden dürfen. Aus­nahmen können nur in ganz besonderen Fällen auf jedesmaligen, durch Angabe der thatsächlichen Verhältnisse zu begründenden Antrag gestattet werden.

In Gemäßheit der gegenwärtigen Anordnung bilden beispielsweise fortan die Gemarkungen von Erbach, Hattenheim, Hallgarten und Oestrich den Weinbaubezirk Oestrich. Innerhalb dieser 4 Gemarkungen ist der Bezug und ist die Abgabe bewurzelter Reben gänzlich unbehindert, aber jeder weitergehende Verkehr mit bewurzelten Reben ist verboten. So darf also z. B. in die Gemarkung Erbach keine bewurzelte Rebe selbst aus der unmittelbar anstoßenden Gemarkung Eltville bezogen, und ebenso wenig darf eine bewurzelte Rebe aus der Garkung Erbach in den Gemeindebezirk von Eltville verbracht werden. Diese Anordnung wird, wie leicht zu be­greifen ist, der Verschleppung der Reblauskrankheit aus einem Weinbau- bezirk in den andern einen wirksamen Damm entgegensetzen.

Die Orts-Polizeibehörden sind angewiesen worden, die gegenwärtige Verordnung aufs strengste zur Durchführung zu bringen, dieselben werden aber ihre Aufgabe nur lösen können, wenn ihnen die vollste Unterstützung der Bevölkerung zu Theil wird, wenn diese letztere selbst darüber wacht, daß die getroffenen Anordnungen befolgt werden und daß jede Ueber- tretung bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige gebracht wird. Es darf erwartet werden, daß die Besitzer größerer Weingüter und Gärten sich verpflichtet fühlen werden, durch ein stets bereites Entgegenkommen, bei Gelegenheit jeder Controls, die über ihre Anpflanzungen ausgeübt werden könnte, den kleinen Btsitzern mit gutem Beispiel voranzugehen.

Die Aufsichtsmaßregeln sollen nicht nur verhüten, daß die unerlaubte Einfuhr von bewurzelten Reben unterbleibt, sondern es muß ebenso darüber gewacht werde», daß solche nicht aus dem eigenen Weinbaubezirke hinaus über dessen Grenzen gelangen. Die hierdurch entstehende Gegenseitigkeit

in den Verpflichtungen der Behörden und Rebenzüchter in den verschiedenen Weinbaubezirken ist durch die Gemeinsamkeit der Jntereffen bedingt.

Der Verkehr mit Blindholz ist frei, obwohl er nicht unbedenklich ist. Derselbe ist nicht verboten worden, weil er, namentlich für die Gartenbesitzer nicht entbehrlich ist. Es wird aber hiermit nachdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß Blindreben insbesondere von Seiten der Weinbergsbesitzer nur in wirklichen Nothfällen von jenseits der Grenzen ihres Weinbaubezirks belegenen Orten bezogen werden sollten, weil es sich in der jetzigen Zeit mehr darum handelt, die Weinberge zu erhalten, als ihre Kultur zu verbessern. Auch in diesem Betreff sollten die einsichts­volleren Weinzüchter mit gutem Beispiel vorangehen. Die Behörden werden aber ebenso wie die Weinbergsbesitzer so weit es den letzteren möglich ist, speziell ihr Augenmerk darauf richten müssen, daß nicht etwa unter Blindreben verpackt, bewurzelte Reben ein- oder ausgeführt werden.

Abgesehen von der Handhabung der Controls, welche die gegen­wärtige Anordnung erheischt, werden es sich aber, da die Reblaus-Krank­heit bereits früher einen Weinbaubezirk eingeschleppt worden sein kann, Behörden, Lokal-Aufsichts-Commissionen und Weinbergsbesitzer angelegen sein lassen müssen, auf solche Erscheinungen, die auf das etwaige Vor­handensein der gedachten Seuche schließen lassen könnten, ein stets wach­sames Auge zu haben, und gegebenen Falles Anzeige zu erstatten. Da in Bezug auf die Entschädigungspflicht des Staates vielfach irrige Meinungen bestehen, so sei deshalb folgendes bemerkt:

Der Staat ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch be­hördliche Untersuchungen zur Feststellung des etwaigen Vorhandenseins der Reblauskrankheit entsteht, zu diesem Ersatz ist er jedoch nur verpflichtet, wenn der Eigenthümer nicht unterlassen hat, Erscheinungen rechtzeitig zur Anzeige zu bring«, die auf das Vorhandensein der genannten Seuche schließen lassen könnten. Weitere Verpflichtungen des Staates bestehen nicht. Es wäre also ein Irrthum, anzunehmen, daß der Staat ohne Weiteres verpflichtet sei, für jede Verheerung, welche die Reblauskrankheit verursachen könnte, Ersatz zu gewähren. Nachlässigkeiten der Weinberg­besitzer, welche zu solchen, hoffentlich niemals eintretenden Verheerungen Veranlassung geben könnten, würden vielmehr dem Staat unter Umständen die Pflicht auferlegen, aus Rücksicht auf die übrigen Steuerzahler, auf jede fernere direkte Bekämpfung der Reblauskrankheit, und somit auf jede Entschädigung der betreffenden Besitzer früher oder später zu verzichten.

Die Weinbergsbesitzer werden deshalb auch aus dieser Rücksicht wohlthun, ihre Wachsamkeit mit derjenigen der Behörden aufs engste zu verbinden.

Cassel, den 9. August 1884.

Der Ober-Präsident.

Hanau, den 4. Juni 1886.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 12. März d. I. in Nr. 65 des Kreisblattes bringe ich die vorstehende Erläuterung des Herrn Oberpräsidenten vom 9. August 1884 den Kreiseingesessenen zur Kenntniß und ersuche die Herren Bürgermeister, für Verbreitung der Publikation besorgt zu sein.

Der Königliche Landrath.

V 4266 G f. Bismarck.

Bekanntmachungen Könial. Landrathsamts.

Der Fabrikant Julius Rütgers zu Berlin beabsichtigt auf seinem zu Großauheim an der Bebraer Bahnstrecke gelegenen Grundstücke Karte Nr. 356/2 und 439/2 eine Holzimprägnirungs Anstalt zu errichten.

Dies wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Ein­wendungen binnen 14 Tagen hier anzubringen sind.

Die Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage liegen hier offen. Hanau am 5. Juni 1886.

Der Königliche Landrath

A. 357 Gf. Bismarck.

Die Herren Ortsvorstände werden hiermit auf den in den Kreis­blättern Nr. 128, 129 und 130 des laufenden Monats publizirten Mi-