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Nr. 130.

Samstag den 5. Juni

1886.

Amtliches.

Anlage II.

Verhaltungs-Vorschriften für die Angehörigen der Impflinge.

§ 1. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosen- artige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden.

§ 2. Die Kinder müssen zum Jmpftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.

§ 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht.

§ 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht.

§ 5. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert.

§ 6. Bei günstigem Wetter darf dafselbe in's Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißen Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze.

§ 7. Die Impfstellen sind mit der größten Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemd­ärmel müssen hinreichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen.

§ 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Ent- Mdungshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzu- trocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst wieder abfällt.

Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt dem Kinde keinen Nachtheil.

Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen.

§ 9. Bei regelmäßigem Verlaufe der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig, falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, oder wenn die Pocken sich öffnen, so um­wickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen.

Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen.

§ 10. An einem im Jmpftermine bekannt zu gebenden Tage er­scheinen die Impflinge zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren.

§ 11. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1) nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Terminstage dem Jmpfarzte anzuzeigen.

Anlage III.

Vorschriften, welche von den Ortspolizeibehörden bei der Ausführung des Jmpfgeschäftes zu befolgen sind.

§ 1. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent- ' zündungen in größerer Verbreitung auf, so wird die Impfung ausgesetzt.

Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Jmpfzeit vorgekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Jmpftermin fern zu halten.

Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden.

Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die natürlichen Pocken aufgetreten sind.

§ 2. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare genügend große, gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten.

Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.

§ 3. Ein Beauftragter der Ortspolizeibehörde sei im Jmpftermine zur Stelle, um im Einvernehmen mit dem Jmpfarzt für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen.

Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen.

Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer anwesend.

§ 4. Eine Ueberfüllung der Jmpfräume, namentlich des Operations­zimmers, werde vermieden.

Die Zahl der vorzuladenden Impflinge richte sich nach der Größe der Jmpfräume.

§ 5. Man verhüte thunlichst, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher Geimpfter zusammenfällt.

Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) möglichst von einander zu trennen.

§ 6. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein ge­waschenem Körper und reinen Kleidern zum Jmpftermine kommen.

Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termin zurückgewiesen werden._________________________________________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

An Stelle des in Folge der Kreisordnung vom 7. Juni 1885 aus­geschiedenen Lehrers rter zu Ginnheim ist der Lehrer Stoppel zu Eichen zum Vertreter der Kassen Mitglieder der Elementarlehrer Wittwen- und Waisenkasse gewählt worden, sodaß nunmehr die Lehrer Friedrich Wilhelm Heckmann in Fechenheim, Andreas Heintz in Rückingen und Valentin Stoppel in Eichen zu dem zeitigen Kreisvorstand der genann­ten Kasse gehören. Gemäß §. 40 der Statuten der genannten Kasse wird dies hiermit bekannt gemacht.

Hanau am 4. Juni 1886.

Der Königliche Landrath

V. 4288 Gf. Bismarck.

Gefunden: In verwichener Messe auf dem Meßplatz stehen ge­blieben: ein Stuhl. Zwei Knabenhemden. Ein neues Testament. Ein weißer und ein brauner Strohhut. Ein brauner Damenstrohhut. Ein blechener Köcher. Eine Bilder - Fibel. Eine Schul-Geographie mit der InschriftAnton Schmidt".

Verloren: Drei Meter braune Spitze.

Hanau am 5. Juni 1886.

____________________Aus Königl. Landrathsamt._____________________

T a g e s s ch a u.

P. Aus dem Landtage. Berlin, 4. Juni. Das Ab geord- netenhaus erledigte zunächst in dritter Berathung den Gesetzentwurf, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes, durch definitive Annahme und beschäftigte sich sodann mit dem Gesetzentwürfe, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz, dessen § 5, welcher die gericht­lichen Strafgelder statt, wie bisher, den Communen, der Staatskasse als Aequivalent für die Uebernahme der Unterhaltung der Kantongefängnisse überweist, die Commission gestrichen hat. Ein auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage gerichteter Antrag gelangte nach längerer Discusston zur Annahme. Der Rest der Vorlage wurde nach den Beschlüssen der Commission unverändert genehmigt. Schließlich gelangte noch der vom Abg. Seer (nat.-lib.) beantragte Gesetzentwurf, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen, mit einem Zusatzantrag in zweiter Lesung zur Annahme, wonach das Gesetz außer auf die Provinzen Westpreußen und Posen auch auf Schlesien Anwendung finden soll. Morgen: Schluß­abstimmung über das Lehreranstellungs-Gesetz und dritte Berathung des Antrages Seer.

Berlin, 4. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern den Unter-Staatssekretär Grafen von Berchem zum Vortrage.

Berlin, 4. Juni. Der hiesige amerikanische Gesandte George H. Pendleton hat einen ihm von seiner Regierung bewilligten kurzen Ur­laub angetreten. Während seiner Abwesenheit von Berlin -fungirt der erste Legations-Sekretär Chapman Coleman als interimistischer Geschäfts­träger.