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Nr. 129
Freitag den 4. Juni
1886.
Amtliches.
Anlage I.
Bors chriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Jmpfgeschäftes zu befolgen sind.
A. Allgemeine B e st im m u n g en.
§ 1. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphteritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen, in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen.
Erhält der Jmpfarzt erst nach Beginn des Jmpfgeschäftes davon Kenntniß, daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von Jmpfrothlauf, so hat er die Impfung sofort zu unterbrechen und der zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen.
Hat der Jmpfarzt einzelne Fälle von ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Jmpfgeschäfte durch seine Person zu verhüten.
§ 2. Bereits bei der Bekanntmachung des Jmpftermins ist dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Jmpfblattern erhalten.
§ 3. Im Jmpftermine hat der Jmpfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizei-Behörde für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen.
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wieder- impflinge ist thunlichst zu vermeiden.
B. Gewinnung der Lymphe:
I. Bei Verwendung von Menschen - Lymphe.
§ 4. So lange die Impfung mit Thier-Lymphe für die öffentlichen Impfungen nicht zur Ausführung gelangt, beziehen die Jmpfärzte die zum Einleiten der Impfung erforderliche Lymphe aus den Landes- Jmpfinstituten. Für ein ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung, bezw. zur Abgabe der Lymphe an andere Aerzte haben die Jmpfärzte durch Entnahme von Lymphe von geeigneten Impflingen selbst zu sorgen.
§ 5. Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll, (Ab-, Stamm- Mutterimpflinge) müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererb- baren Krankheiten nicht leiden, insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
Der Abimpfling soll frei fein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art, von Kondylomen an den Gefäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen, und Verbiegungen der Knochen; er darf demnach kein Zeichen Ton Syphilis, Skrophulosis, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.
§ 6. Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur Anwendung kommen. Die Prüfung des Gesundheitszustandes eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit j besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der im § 5 angegebenen Gesichtspunkte geschehen.
§ 7. Jeder Jmpfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur hüteten eigenen Verwendung oder zur Abgabe an andere Aerzte aufbe- ^»hren will, den Namen der Impflinge, von denen die Lymphe abge- uommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzuzeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichnen, daß später über die Ab- mmmung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann.
Die Aufzeichnungen sind bis zum Schlüsse des nachfolgenden Ka- Mverjahres aufzubewahren.
§ 8. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung folgenden Woche stattfinden.
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen.
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle zum Abimpfen benutzt werden.
Mindestens zwei Blattern müssen am Impfling uneröffnet bleiben.
§ 9. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen.
Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymphmenge ist zu vermeiden.
§ 10. Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen.
§ 11. Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll mittelst eines reinen Glasstabes geschehen.
II. Bei Verwendung von Thier-Lymphe.
§ 12. Sobald die Impfung mit Thier-Lymphe eingeführt ist, erhalten die Jmpfärzte ihren Gesammtbedarf an Lymphe aus den Landes- Jmpfinstituten.
§ 13. Die Vorschriften im § 7, § 10 Abs. 2 und § 11 finden auch für Thier-Lymphe sinngemäße Anwendung.
Inwieweit andere Vorschriften des Abschnittes I bei der Gewinnung der Thier-Lymphe Anwendung zu finden haben, bleibt besonderer Regelung vorbehalten.
C. Aufbewahrung der Lymphe.
§ 14. Die Aufbewahrung der Lymphe in flüssigem Zustande hat in reinen, gut verschlossenen Kapillarröhren oder Glasgefäßen von 1 bis 2 ccm Inhalt zu geschehen.
Zur Aufbewahrung in trockenem Zustande sind Platten oder Gefäße aus Glas, oder Stäbchen aus Elfenbein, Fischbein oder Horn zu benutzen.
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten Male benutzt werden.
§ 15. Die Lymphe ist vor einer Abkühlung bis auf den Gefrierpunkt und vor einer Erwärmung auf mehr als 50° C. zu schützen.
D. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung.
§ 16. Es empfiehlt sich, die Kinder nicht früher zu impfen, als bis sie das Alter von 3 Monaten überschritten haben.
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden.
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen des Jmpfarztes anheimgegeben.
§ 17. Die zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und vor jeder Impfung eines neuen Impflings mittels Wassers und Ab- trocknung gereinigt werden.
Zur Abtrocknung dürfen jedoch nicht Handtücher und dergleichen, sondern nur Karbol- und Salicylwatte verwendet werden. Instrumente, welche eine gründliche Reinigung nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden.
Die Instrumente zu anderen Operationen als zum Impfen zu verwenden, ist verboten.
§18. Zum Anfeuchten der trockenen Lymphe ist reines Wasser oder Glycerin oder eine Mischung von beiden zu verwenden.
§19. Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge oder ebenso viele oberflächliche Stiche an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte oder Stiche an einem Arme.
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden.
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten.
§ 20. Die Erst-Jmpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind.
In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige