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Nr. 128.
Mittwoch den 2. Juni
1886.
Amtliches.
Nachstehend bringen wir den gemeinschaftlichen Erlaß der Herren Minister des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-An- gelegenheiten vom 6. v. Mts., betreffend den Vollzug der von dem Bundesrathe getroffenen Vorschriften zur Sicherung der Ausführung des Jmpfgeschäfts zur öffentlichen Kenntniß und machen die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften allen bei Ausführung der Schutzblatternimpfung betheiligten Behörden, Aerzten und Angehörigen der Impflinge, um die mit der Impfung unter Umständen verbundenen Gefahren zu vermeiden, nachdrücklichst zur Pflicht.
Caffel den 1. Mai 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 18. Juni v. Js. (§ 372 der Protokolle) die von der Kommission zur Berathung über das Jmpf- wesen entworfenen Vorschriften zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpfgeschäfts genehmigt. In Ausführung dieses Beschlusses, welcher auf der Erwägung beruht, daß die Gefahren, mit denen die Impfung unter Umständen für den Impfling verbunden sein kann, durch sorgfältige Ausführung der Impfung auf einen so geringen Umfang beschränkt werden können, daß der Nutzen der Impfung den eventuellen Schaden derselben unendlich überwiegt, übersenden wir der Königlichen Regierung die in den Anlagen beigeschlossenen
I. Vorschriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Jmpfgeschäfts zu befolgen sind,
II. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge,
! III. Vorschriften, welche von den Ortspolizeibehörden bei der Ausführung des Jmpfgeschäftes zu befolgen sind,
und treffen wir, um die gleichmäßige Ausführung dieser Vorschriften zu sichern, sowie zur Erläuterung derselben, die nachstehenden Bestimmungen:
A. Im Allgemeinen.
1. Jeder Arzt ist anzuweisen, bei Vornahme der Impfung nach Maßgabe der die Anlage I. bildenden Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen zu verfahren.
2. Es ist Fürsorge zu treffen, daß die die Anlage II. bildenden Verhaltungsvorschriften gedruckt sowohl den Angehörigen (Eltern, Vormund, deren Vertreter) jeder impfpflichtigen Person bei der Bekanntmachung des öffentlichen Jmpfungs-Termins durch die Ortspolizeibehörde, ■ als auch jeder anderen zur öffentlichen Impfung gelangenden Person oder, falls dieselbe unmündig ist, den Angehörigen derselben vor der Impfung I durch den Jmpfarzt zur Kenntnißnahme und Nachachtung behändigt ; werden. — Auch den übrigen Aerzten ist die Verabfolgung der gleichen ■ Vorschriften bei den Privat-Jmpfungen zu empfehlen und der Bezug der erforderlichen Druckexemplare derselben von der Ortsp o liz eib ehö rde M ermöglichen.
I 3. Es ist darauf hinzuwirken, daß jede Person, welche zur Impfung bestellt ist oder sonst gelangt, bezw. jede Person, welcher die Fürsorge für eine solche obliegt, sich vor und bei der Impfung, sowie nach derselben bis zur beendeten Vernarbung der Impfstellen, nach den die Anlage II. bildenden Vorschriften verhält, bezw. für ein den letzteren entsprechendes r Verhalten der ihrer Fürsorge unterliegenden Person sorgt.
8. Im Besondern:
Zu ß 1 der Anlagen I. II. III.:
4. Die Impfung unterbleibt an jedem Ort und bei den Bewohnern eines jeden Ortes, an welchem eine der im § 1 Absatz 1 der Anlagen l. und III. ausgeführten ansteckenden Krankheiten besteht, so lange dieselbe eine größere Verbreitung hat, oder an welchem sich auch nur einzelne Fälle von Jmpfrothlauf zeigen, bis zum völligen Verschwinden des letzteren.
5. Darüber, ob einer der zu 4 gedachten Fälle vorliegt, ferner, E die natürlichen Pocken in irgend einer Form (schwer oder leicht, als^ $te — Variolen — oder modificirte — Varioloiden —) aufgetreten find, hat sich die Ortspolizeidehörde während der Jmpszeit fortdauernd Mit besonderer Aufmerksamkeit in jedem Ort ihres. Bezirkes Kenntniß zu »erschaffen, ebenso jeder Arzt in Betreff jedes Ortes, an oder aus welchem beffelbe eine Person zu impfen vornimmt.
6. Falls die Ortspolizeibehörde oder der Jmpfarzt in Erfahrung
gebracht hat, daß einer der zu 4 gedachten Fälle vorliegt, so sind dieselben verpflichtet, schleunig sich gegenseitig davon zu benachrichtigen und für die Aufhebung der etwa anberaumten Jmpfgeschäfts-Termine Sorge zu tragen.
7. Falls ein Zweifel darüber obwaltet, ob eine der im § 1 Absatz 1 der Anlagen 1. und III. aufgeführten Krankheiten in größerer Verbreitung besteht, so ist die Entscheidung der Kreis- (Oberamts-) Polizeibehörde, welche nach Anhörung des Kreis- (Oberamts-) Physikus zu erfolgen hat, einzuholen.
8. Aus einem Hausstand, in welchem eine der zu 4 gedachten, sowie der in § 1 der Anlage II. aufgeführten Krankheiten besteht, sowie aus einem Hause, in welchem Fälle einer der zu 4 gedachten Krankheiten oder die natürlicheu Pocken auch nur in einem Falle zur Jmpfzeit vorgekommen sind, darf Niemand zu einem öffentlichen Jmpfgeschäfts-Termin gelangen. Die Ortspolizeibehörde hat nach Kräften darüber zu wachen, daß diesem Verbot entsprochen wird, und jeder Zuwiderhandlung vorzu- beugen. Tritt eine solche erweislich ein, so ist die verbotswidrig zum Termin gelangte Person unverzüglich von demselben zu entfernen und hat der Jmpfarzt darüber zu befinden, ob der Termin ausgehoben wird.
9. Die öffentliche Impfung oder Nachschau darf nicht in einem Hause vorgenommen werden, in welchem ein Fall einer der zu 4 gedachten Krankheiten oder von natürlichen Pocken besteht.
Die Anlage I. ferner betreffend:
Zu §§ 2 und 3:
10. Der Jmpfarzt hat sich im Jmpfungs-Termin Kenntniß davon zu verschaffen, daß die Behändigung der Verhaltungsvorschriften (Anlage II.) nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmung zu 2 stattgefunden hat, und im Falle des Gegentheils die nachträgliche Behändigung im Jmpfungs- Termin zu besorgen.
11. Der Jmpfarzt ist verpflichtet, in dem Jmpfungs-Termin den Nachschau-Termin bekannt zu machen und in dem letzteren für die besichtigten geimpften oder wiedergeimpften Personen die Impfscheine aus- zufertigen.
12. In den Jmpfgeschäfts-Terminen hat der Jmpfarzt erforderlichenfalls für die angemessene Erwärmung der Geschäftsräume durch Vermittelung des Vertreters der Ortspolizeibehörde des Jmpfstationsortes Sorge zu tragen.
Zu § 4:
13. Falls etwa dem Jmpfarzt die Entnahme von Lymphe von geeigneten Impflingen zum Fortführen der Impfung unmöglich gemacht wird, so wird zwar die Verwendung von aus zuverlässiger Quelle bezogenem Impfstoff unvermeidlich sein; der letztere ist aber vor der Ver- impfung möglichst sorgfältig zu prüfen und darf nur verwendet werden, wenn über seine Reinheit und Unschädlichkeit kein Bedenken besteht; auch sind in solchem Falle die Hindernisse, welche sich dem Jmpfarzt bei den Versuchen der eigenen Entnahme von Lymphe entgegengestellt haben, in dem Jmpfbericht unter eingehender Darlegung der Umstände anzuführen.
Zu § 5:
14. Darüber, daß die Äbimpflinge und deren Eltern die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, ist jeder Arzt, welcher Lymphe entnimmt, verpflichtet, sorgfältig sich Ueberzeugung zu verschaffen.
Zu 8 7:
15. In Betreff jeder einzelnen aufbewahrten Lymphemenge muß vom Jmpfarzt der Name des einzelnen Abimpflings, von welchem dieselbe entnommen ist, derart ausgezeichnet werden, daß der Abimpfling stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. Die Vermischung der Lymphe von zwei oder mehreren Abimpflingen ist verboten.
Die Anlage 111. ferner betreffend:
Zu 8 3:
16. In jedem Jmpfgeschäfts-Termin soll ein Vertreter der Ortspolizeibehörde des Jmpfstationsortes, sowie jeder betheiligten Gemeinde, gegenwärtig sein und den Jmpfarzt in seinen Obliegenheiten nach Kräften unterstützen. __
17. Die Ortspolizeibehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß in jedem Termin, in welchem Wiederimpflinge zur Impfung oder zur Nach-