LbonnemeutI» Preis:
SSHrNch 9 Mari. Halbj.E.LVPfg. Bierteljährlich
, Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Lieeinzelne Num
mer 10 Pfg.
Jugteictz Amtliches Gvgcrn für SLcröt- und LcrnöKveis Kancru. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage.
Anfertions-
PreiS:
Die lspaltige Earmondzeile od deren Raum
10 Pfg.
Die 2ipalt. Zeile 20 Pfg.
DieSfpaltigeZerli 30 Pfg.
Nr. 126.
Montag den 31. Mai
1886.
Amtliches.
Polizei-Berordmmg.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seine« Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei- nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgtezAnmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Hast.
§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlaffenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
^1. 12320.gez. Hartenberg.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Bekanntmachung.
Nach dem Circular-Erlasse des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domainen und Forsten vom 21. April d. J. I. 909, und der Verfügung der Königlichen Regierung vom 21. Mai d I., Journ. A. II 6404, soll auch im laufenden Jahre mit der Tilgung der Schafräude nachdrücklich fortgefahren «erden.
Zu dem Zwecke habe ich zunächst behufs Ermittelung der räudigen Bestände eine Revision sämmtlicher Schafherden in dem Stadt- und Landkreise Hanau durch den beamteten Thierarzt angeordnet.
Herr Kreisthierarzt Collmann wird die fragl. Revisionen an den
nachverzeichneten Orten und Terminen
am
1. Juni, Vormittags
7 Uhr, in Langenselbold,
//
1.
//
Nachmittags
1
ff ff
Hüttengesäß,
//
1.
ff
tt
4
ff tf
Neuwiedermuß,
//
5.
ff
Vormittags
7
ft ff
Ravolzhausen,
ff
5.
ff
ff
10
ff ff
Bruderdiebacher Hof,
ft
5.
ff
Nachmittags
1
ff ff
Rüdigheim,
n
5.
,/
ft
4
ff ff
Marköbel,
//
7.
ff
Vormittags
7
tt ff
Roßdorf,
7.
ff
tf
10
ff ff
Windecken mit Ostheim,
//
7.
ff
Nachmittags
2
ff ff
Baiersroder Hof,
//
7.
ff
ff
4
tt tt
Hirzbacher Höfe,
//
9.
ff
Vormittags
7
ff ff
Mittelbuchen,
ff
9.
tt
tr
10
ff tt
Oberdorfelden,
am
9. Juni, Nachmittags
2
Uhr, in Dottenfelder Hof,
tt
11. „ Vormittags
7
„ „ Kesselstadt,
tr
11. „
10
„ „ Wilhelmsbader Hof,
tt
11. „ Nachmittags
2
„ „ Großauheim,
tf
15. „ Vormittags
7
„ „ Hanau
vornehmen.
Die Schafherden sind zu der vorbestimmten Zeit in der Nähe des Ortes, womöglich an einem schattigen Platze, im Pferch zu halten.
Bei Regenwetter müssen die Schafe so frühzeitig unter Dach gebracht werden, daß sie bis zur Untersuchung vollständig trocken sind.
Außer dem Schäfer sind bei jeder Heerde noch 2 bis 3 Mann zum Einfängen und Halten der Schafe zu stelleu.
Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter haben dieses den Schafbesitzern zu publiciren.
Gleichzeitig werden auch die Herren Bürgermeister resp. Ortspolizeiverwalter derjenigen Orte resp. Gutsbezirke des Kreises, die hier hier nicht aufgeführt, an denen aber Schafe gehalten werden, sei es von Ortsangehörigen oder Fremden, ersucht, dieses mir schleunigst anzuzeigen.
Hanau am 28. Mai 1886.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Tagesschau.
— Berlin, 29. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge des Ober-Hof- und Hausmarschalls, Grafen v. Perponcher, sowie des Chefs des Mili- tärkabinets, General-Lieutenants v. Albedyll, entgegen.
— Berlin, 29. Mai. Auch der Bundesrath wird infolge der ausgedehnten Session des Reichstages genöthigt sein, seine Arbeiten länger in den Sommer hinein auszudehnen, als es sonst der Fall war. Es ist noch über eine Reihe von Verordnungen Beschluß zu fassen, welche der Kaiser unter Zustimmung des Bundesraths erläßt. Indessen sind die Entscheidungen des Bundesrathes, welche über Reichstagsbeschlüsse zu treffen sind, beinahe vollständig bereits erfolgt und es wird in dieser Beziehung nicht mehr viel zu thun bleiben. Die Bundesrathsausschüsse für Landheer und Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen werden am Montag die Berathung über den Entwurf einer Verordnung bezüglich der Militärtransport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege beginnen. Es handelt sich dabei um einen bereits im vorigen Jahre eingebrachten Entwurf, welcher erhebliche Erleichterungen der Beförderung in Aussicht genommen hat.
— Kiel, 28. Mai. Briefsendungen für S. M. Vermessungsfahrzeug „Pommerania" sind bis auf weiteres nach Eckernförde zu richten.
— Breslau, 29. Mai. Der „Breslauer Zeitung" zufolge steht in den nächsten Tagen die Ankunft des französischen Militärgeistlichen Abbs Samarche zu erwarten, der beabsichtigt die Gräber der in den Jahren 1870 und 1871 in Neisse, Oppeln, Ratibor und Oberglogau verstorbenen französischen Soldaten zu besuchen. Die betreffenden Behörden sind im Auftrag des Ministers des Innern ersucht worden, demselben jede zulässige Erleichterung zu gewähren.
— Dortmund. Die Delegirten - Versammlung des deutschen Realschulmänner-Vereins hat in ihrer letzten in unserer Stadt abgehaltenen Versammlung nach einem Vortrag des Herrn Professors Mach aus Prag über den relativen Bildungswerth der sprachlichen und der mathematischnaturwissenschaftlichen Fächer folgende Thesen einstimmig angenommen: 1. Die Bildungselemente, welche das Realgymnasium im Unterschied vom Gymnasium besonders pflegt (neuere Sprachen, Mathematik, Naturwissenschaft, Erdkunde, Zeichnen) sind für die allgemeine Bildung vom höchsten Werthe. 2. Bezüglich der fachlichen Vorbildung gewähren sie für eine ganze Anzahl von Studien auf den Hochschulen einen bedeutenden Vorzug vor der Bildung durch das Gymnasium. 3. Das Realgymnasium ist aber in seiner Entwickelung behindert und nicht imstande seine Leistungsfähigkeit zu entfalten, so lange demselben nicht die gleichen Berechtigungen zugetheilt werden wie dem Gymnasium. 4. Die Bevorzugung -der Gymnasien setzt den Werth jener Bildungselemente herab und nöthigt der großen Mehrzahl der Söhne der gebildeten Stände eine Vorbildung auf,