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Nr. 117.

Donnerstag den 20. Mai

1886.

Amtliches.

Bekanntmachung betr. die Ausreichung neuer Zinsscheine (Reihe IV) zu den Schuldver­schreibungen des vormals kurhessischen Staatsanlehns vom 1. Juni 1863.

Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschrei­bungen des obigen Anlehns für die Zeit vom 1. Mai 1886 bis Ende April 1890 nebst den Anweisungen (Talons) zur Abhebung der Zinsscheine Reihe V werden vom 20. Mai d. Js. ab von der Königlichen Regie- rungs-Hauptkasse hierselbst im hiesigen Regierungs-Gebäude, hohes Erd­geschoß, Zimmer Nr. 18, Vormittags von 9 bisM Uhr, mit Aus­nahme der Sonn- und Festtage, ausgereicht.

Die neuen Zinsscheine und Anweisungen können bei der genannten Hauptkasse selbst in Empfang genommen oder durch die auswärtigen Steuerkassen des diesseitigen Bezirks, die Königlichen Regierungshaupt­kassen zu Wiesbaden, Minden und Arnsberg, sowie durch Vermittelung der Königlichen Kontrole der Staatspapiere in Berlin und des Bank­hauses M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M. bezogen werden.

Die alten Talons (d. h. die Anweisungen zur Abhebung der Zins­scheine Serie IV) sind bei den obenbezeichneten Kassen oder dem obenge- genannten Bankhause mit einem in duplo aufzustellenden Verzeichnisse derselben, wozu die Formulare bei den sämmtlichen vorgedachten Stellen unentgeltlich zu haben sind, durch den Inhaber oder einen Beauftragten in Person abzugeben.

Die Einreicher erhalten das eine Exemplar des Verzeichnisses mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück und haben dasselbe bei Aushändigung der neuen Zinsscheine 2c. quittirt wieder abzuliefern.

Diejenigen, welche die neuen Zinsscheine bei der hiesigen Regierungs­Hauptkasse unmittelbar empfangen wollen, brauchen, wenn ihnen eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung genügt, das obige Ver- zeichniß nur einfach einzureichen und haben bei demnächstigem Empfang der neuen Zinsscheine rc. die Marke zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann sich Behufs Ausreichung der neuen Zins­scheine mit den Inhabern der alten Talons im Allgemeinen nicht einge­lassen werden.

Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Er­langung der neuen Zinsscheine rc. nur dann, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind. In diesem Falle sind die betr. Schuldver­schreibungen an die Regierungs-Hauptkasse hier mittelst besonderer schrift­licher Eingabe einzureichen.

Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß die Anweisung zur Abhebung der Zinsscheine Reihe V die demnächstige Ausreichung von 20 Stück Zinsscheinen für einen Zeitraum von 1 0 Jahren vom 1. Mai 1890 bis 30. April 1900 verspricht.

Cassel den 16. April 1886.

Königliches Regierungs-Präsidium.

I- P. Nr. 485.___________Magdeburg._______________________ Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die Eintheilung der Schiedsmanns - Bezirke des Landkreises Hanau nebst den in diesen Bezirken zur Zeit fungirenden Schiedsmännern resp. Schiedsmanns-Stellvertretern bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

A. Ständige Bezirke.

1. Windecken: Schiedsmann: Vicebürgermeister Hochstadt daselbst, Stellvertreter: Bürgermeister Reul das.

2 Großauheim: Schiedsmann: Ackermann Johannes Mayer das., Stellvertreter: Ackermann Heinrich Kronenberger das.

3. Großkrotzenburg: Schiedsmann: Gem. - Rathsglied Alois Breidenbach das., Stellvertreter: Gem.-Rathsglied Franz Albert das.

4. Dörnigheim: Schiedsmann: Pfarrer Biskamp das., Stell­vertreter : Lehrer Preßler das.

5. Hochstadt: Schiedsmann: Lehrer Orth das., Stellvertreter. Lehrer Claus das.

6. Bergen: Schiedsmann: Bürgermeister Klemann das., Stellver­treter: Ackermann Wilh. Buchenhorst IJ. das.

7. Bischofsheim: Schiedsmann: Lehrer Adam Hartmann das., Stellvertreter: Landwirth Peter Fritz V. das.

8. Fechen heim: Schiedsmann : Gem.-Rathsglied Friedr. Wilhelm Gerk das., Stellvertreter: Spezereihändler Wilh. Ferdinand Gerk das.

9. Langenselbold: Schiedsmann: Bürgermeister Lehr daselbst, Stellvertreter: Rechnungssührer Ruth das.

10. Langendiebach: Schiedsmann: Ackermann Friedr. Bernges das., Stellvertreter: Ackermann Johann Peter Conradi das.

11. Rückingen: Schiedsmann: Mühlenbesitzer Heinr. Schönmeyer das., Stellvertreter: Bürgermeister Dietz das.

12. Kilianstädten: Schiedsmann: Bürgermeister Zeh das., Stell­vertreter Gastwirth Peter Zeh das.

13. Marköbel: Schiedsmann: Bürgermeister Stroh das., Stell­vertreter Gem.-Rathsglied Ludwig Gärtner das.

14. Ostheim: Schiedsmann: Gem.-Rathsglied Wilhelm Kohl das., Stellvertreter: Beigeordneter Georg Dahlheimer das.

B. Zusammengelegte Bezirke.

1. Kesselstadt, Philippsruhe, Wilhelmsbad, Wilhelmsbaderhof: Schiedsmann: Hofrath Bensing - Philippsruhe, Stellvertreter: Bürger­meister GeibelKesselstadt.

2. Niederrodenbach, Oberrodenbach, Wolfgang, Pulverfabrik: Schiedsmann: Bürgermeister Strutt-Niederrodenbach, Stellvertreter: Bür­germeister Dörner 3r - Oberrodenbach.

3. Bruchköbel, Kinzigheimerhof, Neuhof, Niederissigheim, Roßdorf: Schiedsmann: Bürgermeister Goy-Roßdorf, Stellvertreter: Bürgermeister Schröder-Bruchköbel.

4. Mittelbuchen, Wachenbuchen: Schiedsmann: Bürgermeister Schmidt - Mittelbuchen, Stellvertreter: Bürgermeister Stein - Wachenbuchen.

5. Oberissigheim, Rüdigheim, Rüdigheimerhof, Ravolzhausen, Baiers- röderhof: Schiedsmann: Oberamtmann Schuppius-Rüdigheimeihof, Stell­vertreter : Bürgermeister Klein-Ravolzhausen.

6. Gronau, Gronauerhof, Dottenfelderhof, Niederdorfelden, Ober- dorfelden: Schiedsmann: Bürgermeister Steul - Niederdorfelden, Stellver­treter : Pächter Carl Hofmann das.

7. Hüttengesäß, Neuwiedermuß: Schiedsmann: Bürgermeister Hof- mann-Hüttengesäß, Stellvertreter: Bürgermeister Haldy-Neuwiedermuff

8. Eichen, Erbstadt: Schiedsmann: Bürgermeister Laubach-Eichen, Stellvertreter: Oekonom Gg. Rausch-Erbstadt.

Hanau am 17. Mai 1886.

Der Königliche Landrath

A. 250 Gf. Bismarck.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu ge­hörigen Schloßgartens sowie

5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.

Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 30. April 1886.

Der Königliche Landrath

P. 1920. Gf. Bismarck.

Gefunden: Ein Sporn. Ein Zollstock. Ein Schild mit der AufschriftCigarren". Ein gelber Manscheltenknopf mit Mechanik. Ein kleines leeres Portemonnaie.