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Beilage zu Nr. 112 des Hanauer Anzeiger.

Das neue Maigesetz.

Am Montag ist die kirchenpolitische Vorlage vom Abgeordnetenhause rndgiltig mit 260 gegen 108 Stimmen angenommen worden. Die Königliche Sanction wird voraussichtlich nicht lange auf sich warten lassen, und so werden wir ein neues Maigesetz haben, welches uns den Frieden bringt, im Gegensatz zu jenen Maigesetzen, welche vor dreizehn Jahren den Kampf eingeleitet und dem Staats- und Volksleben so manche Wunde geschlagen haben.

Die dritte Berathung hat sich kaum noch mit der neuen Vorlage im Besonderen beschäftigt; die Redner suchten vielmehr die Bedeutung des gegenwärtigen Schrittes im Gegensatz zu demjenigen, welcher vor dreizehn Jahren unternommen wurde, darzulegen und sich in allgemeine Betrachtungen über den Friedensschluß, über seine vermeintlichen Folgen und Gefahren einzulasien. In dieser Beziehung wurde von den national­liberalen Gegnern hauptsächlich hervorgehoben, daß die der katholischen Kirche eingeräumten Zugeständnisse eine Beeinträchtigung der Interessen der evangelischen Kirche enthalten und daß die Staatsgewalt durch die katholische Kirche und den Ultramontanismus werde beeinträchtigt werden.

Es ist richtig, was Herr Gneist am Montag noch einmal aus- führte, daß es sich bei dem bisherigen Kampfe um die Sicherung des friedlichen Nebeneinanderlebens zweier großer Confessionen durch eine mächtige schiedsrichterliche Stellung der Staatsgewalt handelte, aber nicht richtig, daß die alten Maigesetze allein eine Gewähr für die Durchführung und Aufrechterhaltung dieser Rolle der Staatsgewalt enthielten, und daß nach der Aenderung dieser Gesetzgebung der Kampf der Confessionen und das siegreiche Vordringen des Katholicismus beginnen werde. Wenn etwas dem letzteren förderlich gewesen, so waren es gerade jene Gesetze, welche zwar nach unserer Meinung den Widerstand der katholischen Kirche nicht zur Folge haben mußten, thatsächlich aber zur Folge hatten und die Kraft und das Leben der katholischen Kirche außerordentlich gestärkt haben. Aber die Kraft und Macht der katholischen Kirche bedeutet keineswegs die Ohnmacht der evangelischen. Im Gegentheil hat die kräftige Entwickelung der katholischen Kirche wesentlich dazu beigetragen, auch der evangelischen Kirche das Bewußtsein ihrer geistigen Kraft und Stärke zurückzugeben, und ein Rückblick auf die Entwickelung, welche die evangelische Kirche während der Culturkampfzeit genommen hat, liefert den deutlichsten Beweis dafür, daß es mit ihr vorwärts, nicht rückwärts gegangen ist, und daß auch die evangelische Kirche heute trotz aller inneren Kämpfe nach außen hin fester und geeinigter dasteht, als vorher. Weshalb also aus dem gegenwärtigen Friedensschluß für die evangelische Kirche Gefahren entstehen sollen, ist uns unerfindlich. Der Staat als solcher wird nach wie vor eine schiedsrichterliche Stellung einnehmen; es ist dies in der Natur des preußischen Staates als eines paritätischen Staates begründet, und so lange der Staat nicht der katholischen Kirche allein seinen starken Arm leihen sollte, was, wie der Abgeordnete Brüel bemerkte, außerhalb des Bereichs der Möglichkeit liegt, wird die Ent­wickelung der evangelischen Kirche nichts zu befürchten haben. Eine wesentlich andere Frage ist es, ob und in welcher Weise der evangelischen Kirche dem Staate gegenüber eine weitere Selbstständigkeit eingeräumt werden kann. Diese auch bei der Montagsdebatte berührte Frage hat indessen doch zunächst, soweit die Stellung der evangelischen Kirche gegen­über der katholischen Kirche in Betracht kommt, nur eine mindere Bedeutung.

Was nun aber den Gegensatz zwischen Ultramontanismus und Staatsgewalt anbetrifft, so kann derselbe selbstverständlich nicht geleugnet werden; wir haben ihn im politischen Leben bis in die letzte Zeit zur Genüge kennen gelernt. Wir bestreiten aber, daß der Ultramontanismus, den ein liberales Blatt richtig als das Streben nach „Unterwerfung der Menschen unter kirchliche Botmäßigkeit nach Herstellung der kirchlichen Herrschaft über Schule und Wissenschaft, Denken und Thun, nach De- possedirung des Staates" bezeichnet, in der Folge durch die der katholischen Kirche eingeräumten Zugeständnisse ein Uebergewicht erlangen wird. Gesetze — das haben wir gesehen — vermögen den Ultramontanismus üicht zu bekämpfen, haben ihn eher noch gestärkt. Niedergehalten kann er nur werden durch Waffen des Geistes, durch die Pflege des nationalen Lebens, durch Erweckung patriotischen Sinnes. Wer will aber behaupten, daß das „neue Maigesetz" die wirksame Bestätigung dieser Gegenwehr irgendwie behindere? Im Gegentheil, gerade nach dieser Richtung wird der Friede zwischen dem Staat und der katholischen Kirche dem Ultra­montanismus mehr Abbruch thun, als der Kampf, der sein Lebenselement ist, er wird der Bethätigung nationalen Lebens und patriotischen Sinnes weiteren Raum schaffen. Im Uebrigen sind wir überzeugt, daß die katholische Kirche ihrerseits auch dem Staate eine starke Schutzwehr sein werde in der Bekämpfung des anarchistischen Geistes, dessen Niederhaltung für ihn jetzt die höchste Sorge ist, und daß das religiöse Leben zum Wohle des Staates neuen Aufschwung erhalten werde.

Wir halten die gefürchteten Waarin für Schreckgespenster; sie sind

zum großen Theil Phantasiegestalten, welche im Grunde doch nur darin wurzeln, daß nach der Ansicht Derjenigen, welche jetzt lauter Gefahren sehen, es die Curie an Klarheit in ihren Zugeständnissen habe vermissen lassen; wollten doch die Liberalen unter der Voraussetzung größerer Klarheit in den Zugeständnissen dem Kirchengesetze zustimmen. Auch die Unklarheit oder Unsicherheit, welche von gegnerischer Seite in dem neuen Gesetz gefunden wird, macht jene Gefahren nicht wahrscheinlicher: der kirchliche Friede hängt nicht von Gesetzparagraphen oder genauen De­finitionen ab, sondern von dem Geiste, in welchem er in der Praxis ausgeführt wird. Daß dies in gutem Sinne zum Wohle des Vaterlandes geschehen werde, ist eine Hoffnung, die durch keinerlei Bemängelungen des Friedenswerkes beeinträchtigt werden kann, an der wir vielmehr getrost festhalten dürfen.

Tagesschau.

P. Aus dem Landtage. Berlin, 12. Mai. Das Abgeord­netenhaus beendigte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Anstellung und das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Westpreußen und Posen. Zur Debatte kam allein noch der § 3, welcher nach der Regie­rungsvorlage lautet: „Der Staat übernimmt rücksichtlich der Unterhal­tung der Volksschulen auf dem Lande diejenige Verpflichtung, welche durch die Vorschrift des § 33, Tit. 12, Theil II des Allgem. Landrechts den Gutsherrschaften auf dem Lande gegenüber ihren damaligen Unterthanen auferlegt wurde." Dazu hatte noch der Abg. v. Rauchhaupt (kons.) den Zusatz beantragt: „bezw. § 56 der Schulordnung vom 11. Dezember 1845". Die Kommission hat den § 3 abgelehnt; das Haus trat auch nach längerer Berathung dem Kommissionsantrage bei, obwohl der Herr Kultusminister Dr. v. Goßler dargelegt hatte, wie sehr die Regierung die Aufrechthaltung dieser Bestimmung wünsche. — Demnächst ging das Haus zur Berathung des Antrages Knebel (nat.-lib.), betr. Maßregeln gegen die Ausbeutung einzelner Bevölkerungsklassen bei Geld- und sonstigen Ge­schäften, über, zu dem von freikonservativer Seite ein den Zweck desselben mehr verallgemeinernder Antrag gestellt war. Die Tendenzen des von dem Anträge Knebel gestellten Antrages wurden von allen Seiten gebilligt, nur wurde von den verschiedensten Rednern, auch von dem Herrn Mi­nister des Innern dargelegt, daß die Mittel, welche der Antragsteller vor- schlage, um den von ihm erstrebten nützlichen Zweck zu erlangen, bedenk­lich seien und dem Zwecke wie der Sicherheit der Sparkassen nicht ent­sprechen würden. — Der Antrag auf kommissarische Berathung wurde abgelehnt; ebenso der Antrag Knebel selbst, dagegen der freikonservative Antrag angenommen. — Morgen: Zweite Berathung des Gesetzent­wurfs, betr. den Staatszuschuß zu den Kosten des Altonaer Zollanschlusses; Rechnungssachen; Petitionen.

Berlin, 13. Mai. Das Abgeordnetenhaus genehmigte nach kurzer Diskussion den Gesetzentwurf, betr. den Beitrag des Staates zu den durch den Anschluß der Stadt Altona an das deutsche Zollgebiet veranlaßten Kosten, unverändert in zweiter Lesung; ertheilte für die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer für 1884/85 Decharge und beschäftigte sich dann mit Petitionen. Eine lange Debatte knüpfte sich dabei an die Petitionen der Mitglieder des Gemeinderaths zu Rhein- brohl, betr. die Kosten für die außerordentlichen polizeilichen Maßregeln in Rheinbrohl im Februar 1882, die schließlich aber durch Uebergang zur Tagesordnung ihre Erledigung fand. Eine Petition von Einwohnern aus den vier ostpreußischen Kreisen Allenstein, Rössel, Ortelsburg und Sensburg um anderweite Regelung des deutschen Sprachunterrichts in den von Kindern polnischer und littauischer Zunge besuchten Volksschulen, wurde in Erwägung, daß das Ermland eine ganz überwiegend deutsche Bevölkerung hat und ein Bedürfniß zur besonderen Pflege der polnischen Sprache in der Volksschule im Allgemeinen nicht besteht, durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt. Bezüglich einer Petition der Oberin und mehrerer Schwestern des aufgehobenen geistlichen Unterrichts- und Er­ziehungsinstituts zu Münstereifel um Entschädigung, wurde einfache Tages­ordnung beschlossen. Morgen: dritte Lesung des Lehreranstellungs­gesetzes.

Aus Stadt, Provinz und Umgegend.

— Frankfurt a. M., 13. Mai. Eine Bahnverbindung zwischen Frankfurt und Königstein ist nunmehr zweifellos. Sollte der projectirte Bau einer Eisenbahn Cronberg-Königstein wider Erwarten nicht zu Stande kommen, so hat sich dem „Rh. C." zufolge in Königstein bereits eine Gesellschaft gebildet, welche die Zahnradbahn Soden - Königstein bauen wird. — Ein Anwalt wurde in verwichener Nacht durch einen Expreß­boten aus dem Bette geschellt, worauf ihm eine Depesche übermittelt wurde, deren Inhalt in lakonischer Kürze lautete: „Sofort. Berufung einlegen." Diese nächtliche Ruhestörung ärgerte den Rechtsgelehrten gewaltig und er beschloß, Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Er sandte