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Nr. 109

Dienstag den 11 Mai

1886.

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirk- nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:

§ . 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- aber Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgt« Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.

§ . 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seine« Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzug« bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei- nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und zanf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgtezAnmeldung wird ein« Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.

§ . 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürger­meister, Oberbürgermeister) persönlich' oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.

§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienst­boten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Be­scheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.

§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Hast.

§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlaffenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.

Cassel am 18. November 1874.

Königliche Regierung.

A. I. 12320. gez. Hartenberg.

Bekanntmachungen Köniql. Landrathsamts.

In der Zeit vom 17. bis 26. Mai d. Js. finden technische Revi­sionen der Maaße und Gewichte in der Stadt Hanau statt. Die Ge­werbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamt- lichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße bei den Revi­sionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach § 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maaßen gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.

Hanau am 14. April 1886.

Der Königliche Polizeidirektor

V- 3238 Gf. Bismarck.

. Im Anschluß an meine Verfügung vom 21. Januar er. V. 442 (Krersblatt Nr. 24) werden die Herren Bürgermeister hiermit aufgefor-

^Schweifungen über die zur Zwangsvollstreckung überwiesenen Nuckstande an direkten Communal- und Schulabgaben für die Monate reichen^ ^ruar ""^ März er. spätestens bis zum 15. d. Mts. einzu-

Hanau am 10. Mai 1886.

Der Königliche Landrath

3804 Gf. Bismarck.

Verloren: Eine Brille. Ein silbernes Charivari (einen Todten- kopf darstellend).

Gefunden: Ein Leibriemen von einem Militair- Säbel. Ein Zollstock.

Zugeflogen: Ein Kanarienvogel. Eine Lachtaube.

Zugelaufen: Ein schwarzer Spitz mit weißer Brust m. Geschl. Aufgefangen: Ein Spanferkel.

Hanau am 11. Mai 1886.

__Aus Königl. Landrathsamt.

Tagesschau.

P. Aus dem Landtage. Berlin, 10. Mai. Das Abgeord­netenhaus berieth heute zunächst in dritter Lesung die kirchenpolitische Vorlage. In der Generaldiskussion beschränkten sich die einzelnen Redner im Wesentlichen auf eine kurze Wiederholung des von den Parteien der Vorlage gegenüber in den früheren Lesungen eingenommenen Standpunktes. Am ausführlichsten verbreitete sich noch der Abg. Dr. Gneist (nat.-lib.) über die Gründe, welche seine politischen Freunde veranlaßten, gegen das Gesetz zu stimmen, während Abg. Dr. Brüel (Hospitant des Zentrums), sowie der Abg. Dr. Windthorst (Zentrum) für das Gesetz eintraten. Abg. Lubrecht (nat -lib.) trat den neulichen Ausführungen des konservativen Abg. v. Hammerstein entgegen, daß die Nationalliberalen lediglich aus Feindschaft gegen jede Kirche den Kulturkampf gewünscht hätten. Abg. Dr. Virchow (deutschfr.) bezeichnete dagegen die Vorlage hauptsächlich ihrer Unfertigkeit wegen für unannehmbar, während Abg. Szuman na­mens der Polen erklärte, daß sie mit Rücksicht auf die im Gesetze für die Diöze Posen und Culm befindlichen Ausnahmebestimmungen gegen das Gesetz im Ganzen stimmen würden. Die Annahme des Gesetzes erfolgte in namentlicher Abstimmung mit 260 gegen 108 Stimmen (14 Mit­glieder (Polen) enthielten sich der Abstimmung) dagegen die National­liberalen, von denen nur der Abg. Vygen für die Vorlage stimmte, ein Theil der Freikonservativen und die größere Mehrzahl der Deutschfrei­sinnigen. Schließlich wurde noch in die zweite Berathung des Lehreran­stellungsgesetzes für die östlichen Provinzen eingetreten, dessen Geltungs­bereich und sonstigen Inhalt die Kommission nach verschiedenen Richtungen eingeschränkt hat. Nachdem die Abgg. Sepffarth-Liegnitz (deutschr.), Dr. Porsch (Zentr.) gegen und Abg. v. Rauchhaupt (kons.) für die Vor­lage gesprochen, wurde die Diskussion über § 1 abgebrochen und auf mor­gen vertagt.

Berlin, 10. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute die Meldungen des kommandirenden General des Garde- Corps, Generals der Infanterie, v. Pape, sowie des Commandeurs der 13. Infanterie-Division, General-Lieutenants v. Nachtigal, entgegen. Hierauf meldeten Commandeure des 4. Garde-Regiments z. F., Oberst v. Unger, und des 3. Garde Grenadier-Regiments Königin Elisabeth, Oberst v. Beczwarzowsky, das Eintreffen ihrer Regimenter aus Spandau in Berlin. Bei Gelegenheit einer Spazierfahrt besuchten Beide Majestäten die neu eröffnete Central-Markthalle.

Berlin, 10. Mai. Der Generallieutenant Graf v. Waldersee, General-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und General- Quartiermeister, hat mit den Offizieren des Großen Generalstabes eine 3tägige Uebungsreise unternommen.

Berlin, 10. Mai. DieNordd. Allg. Ztg." schreibt: Nach direkt in Nizza eingezogenen Informationen stellen sich die ungünstigen Nachrichten über das Befinden des Königs von Württemberg als voll­kommen aus der Luft gegriffen heraus. Das Befinden des Königs ist ein ausgezeichnetes.

S M. KanonenbootIltis", Kommandant Kapitän-Lieutenant Hofmeier, ist am 8. Mai er. in Bataviva eingetroffen und beabsichtigt, am 13. dess. Mts. die Heimreise fortzusetzen. S. M. Kanonenboot Wolf", Kommandant Kapt.-Lieutenant Jaeschke, ist am 9. Mai er. von Gibraltar in See gegangen.

Briefe und Sendungen für nachbenannte Schiffe der kaiserlichen Marine sind zu richten: für S M. Kreuzercorvette Carola, S M. Kreuzer Adler und S M. Aviso Blitz, sowie für das Commando der Torpedo­bootsflottille an Bord S. M. Aviso Blitz bis auf weiteres nach Kiel; für S. M. Panzerfahrzeug Brummer und die Torpedoboote 8 1 bis 8 12 bis auf weiteres nach Wilhelmshaven.(Ä. Z )