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Montag den 10. Mai
Nr. 108.
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Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September
1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht:
Freitag den 2 1. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Bergen mit Enkheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Baiersröderhof und Dörnigheim.
Sonnabend den 22. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Erbstadt, Eichen, Fechen- Heim, Gronau, Gronauer-Hof, Dottenfelderhof, Groß-Auheim und Groß- Krotzenburg.
Montag den 24. Mai e.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kilianstädten, Kinzigheimerhof und Langendiebach.
Dienstag den 25. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Reuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederissigheim, Nieder- rodenbach, Neuhof, Oberdorfelden und Oberrodenbach.
Mittwoch den 2 6. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen der Gemeinden Oberrissigheim, Ostheim, Philippsruhe, Pulverfabrik, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rüdig- Heimerhof, Rückingen, Wachenbuchen, Windecken, Wolfgang, Wilhelmsbad und Wilhelmsbaderhof.
Donnerstag den 2 7. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1866 von der Stadt Hanau.
Freitag den 28. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1865 von der Stadt Hanau.
Sonnabend den 2 9. Mai c.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrganges 1864 und der älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von der Stadt Hanau und Loosung.
Montag den 31. Mai c. Klassifikation und Geschäft.
Das Ersatz Geschäft findet im Gasthaus zur Mainlust in Keffelstadt statt und beginnt Morgens 9^2 Uhr.
Die Militairpflichtigen haben jedoch Behuss Verlesens und Rangirens um S1^ Uhr pünktlich zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind:
1. Alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Jahre 1866 geboren sind und im hiesigen Aushebungsbezirke (Stadt- und Landkreis Hanau) ihren Wohnort haben, oder als Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten sich aufhalten, sofern sie nicht bereits in den Militairdienst eingetreten oder mit einem Ausstand versehen sind.
2. Alle die im Jahre 1864 und 1865 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheil eingestellt, oder mit einem Ersatz-Reserve- resp. Ausmusterungsschein von der Ober-Ersatz- Commission versehen sind.
3. Diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhallen haben.
Die Loosungsscheine sind mit zu bringen und abzuliefern.
Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle angemeldet haben, so werden sie hiermit aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvor- stande zu thun. Die Ortsvorstände haben sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche aus Zurückstellungen oder Befreiung vom Müitairdienste muffe« spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß gemäß §. 31 Nr. 1 der Ersatz-Ordnung spätere Reklamationen zur Berücksichtigung nur insofern
1886.
gelangen dürfen, als die Veranlassung zu demselben erst nach Beendigung des Musterungs-Geschäfts entstanden ist.
Die Herren Ortsvorstände haben bei Aufstellung der Reklamations- nachweisungen darauf zu achten und ev. klar zu legen, ob die Bestimmung gen des §. 31, 3 der Ersatz-Ordnung Anwendung zu finden haben, ferner, daß auch sämmtliche erwerbsfähige Geschwister, welche auf die Beurtheilun der Reklamation von Einfluß sind, bei der Reklamationsverhandlung im Musterungs- resp. Aushebungs-Lokal mit zur Stelle sind. Das Lebensalter der Geschwister des Reklamirten ist in den Verhandlungen nach Geburtstag und Jahr einzutragen, ebenso ist bei den verheiratheten Geschwistern der Tag und das Jahr der Berheirathung anzugeben.
Die erhobenen Reklamationen sind bis zum 20. d. Mts. hierher einzusenden.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen zu stellen.
An der am 29. Mai er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Klassifikation der Reservisten und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Klasse und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reklamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 31. Mai er. statt.
Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, letztere haben die Reklamationen bis zum 20. d. Mts. hierher einzusenden.
Die Klassifikations-Anträge sind nach demselben Formular wie die Reklamationen zu erörtern.
Vorstehendes haben die Herren Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine persönlich einzufinden.
Die Militairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und sauberem Hemde zu erscheinen.
Hanau am 6. April 1886.
Der Königliche Landrath
M. 1277 Gf. Bismarck.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 30. April 1886.
Der Königliche Landrath
?. 1920. ______ Gf. Bismarck.
T a g e s s ch a «. __
P. Aus dem Landtage. Berlin, 7. Mai. Das Abgeord- ne tenhaus beschäftigte sich in einer fast fünfstündigen Sitzung mit den