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Nr. 106.
Freitag den 7. Mai
1886.
Amtliches.
BskanWtmachungen auf Grund des Neichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 7 vom 18. April 1886 der periodischen Druckschrift: „Münchener Abend- Zeitung mit Lokal-Anzeiger", verlegt und redigirt von L. Viereck in München, sowie das fernere Erscheinen dieser Druckschrift gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
München den 22. April 1886.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
_______________________Freiherr von Pfeuffer.______________________ Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräb en ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenh eim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der Ordnung beauftragten Badeausseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 30. April 1886.
Der Königliche Landrath
P- 1920. _________Gf. Bismarck._______________________
Tagesschau.
P . Aus dem Landtage. Berlin, 5. Mai. Das Abgeordnetenhaus beendigte die Generaldiskussion über die kirchenpolitische Vorlage. Abg. Rickert (deutschfreis.) erklärte sich namens eines Theiles seiner politischen Freunde gegen die Vorlage, da dieselbe nicht geeignet erscheine, den definitiven Frieden herbeizuführen. Abg. Stöcker (konserv.) erblickte dagegen in der Vorlage nicht sowohl einen gesetzgeberischen, sondern einen Staatsakt, einen Akt der Versöhnung zwischen der Regierung und ihren katholischen Unterthanen. Es könne dabei weder von einem Rückgänge, noch von einer Niederlage des Staates die Rede sein, man sei vielmehr beiderseitig zu der Erkenntniß gelangt, daß die Fortsetzung dieses Kampfes nur zum Schaden des Volkes ausschlagen müsse. Er erkenne in dieser Vorlage ein Stück des großen Systemwechsels, der bereits im Jahre 1879 vollzogen worden und man dürfe deshalb mit einigem Vertrauen der weiteren Entwickelung dieses kirchenhistorischen Werkes entgegensehen. Abg. v. Eynern (nat-lib.) hielt dafür, daß die Vorlage nicht geeignet erscheine, zu einem definitiven Frieden mit Rom zu gelangen, es würden sich vielmehr nur neue Verwickelungen aus derselben ergeben, weshalb seine Partei der Vorlage, wie sie liege, nicht zustimmen könne. Kultusminister Dr. v. Goßler trat den verschiedentlich ausgesprochenen, die Würde des Staates betreffenden Befürchtungen entgegen, darauf verweisend, daß die Regierung seit dem Jahre 1878 unverrückbar das Ziel im Auge gehabt habe, den kirchlichen Frieden herbeizuführen; nur die Wege wären wohl verschieden gewesen. Auch die gegenwärtige Vorlage verfolge dieses Ziel, die übrigens nichts enthalte was jene Befürchtungen rechtfertige. Was die in Aussicht genommene Revision anlange, so könnte er heute noch nicht
ein festes Programm aufstellen, aber er versichere, daß daran unter allen Umständen festgehalten werden würde, daß auch nicht ein Komma an der Maigesetzgebung ohne Mitwirkung der Landesvertretung abgeändert werden würde. Thatsachen seien doch entscheidend, und diese gäben offenbar der Regierung vorläufig Recht, so daß jedes Mißtrauen unzulässig erscheine. Abg. Frhr. v. Hammerstein erhob gegen die Nationalliberalen den Vorwurf, daß sie in diesem Falle staatlicher sein wollten als die Regierung und jede positive Mitwirkung zur Herstellung des kirchlichen Friedens verweigerten. Es würde ihnen doch Niemand im Lande glauben, daß sie die Rechte des Staates und der evangelischen Kirche kräftiger zu wahren im Stande seien, wie der Reichskanzler. — Die Generaldiskussisn wurde darauf geschlossen und der Antrag auf kommissarische Berathung gegen die Stimmen der Nationalliberalen und eines großen Theiles der Freisinnigen abgelehnt. Die zweite Berathung wird demnach im Plenum des Hauses stattfinden. Morgen: Anträge und Petitionen.
— 6. Mai. Das Abgeo r dnetenhaus beschäftigte sich zunächst mit dem Anträge der Abgg. Bachem, Fritzen, Dr. Mosler (Zentr.) wegen Herabsetzung des Zensus für die Kommunalwahlen auf 6 Mk. in denjenigen Land- und Stadtgemeinden, in denen das Bürger- bezw. das Stimm- und Wahlrecht an die Bedingung eines jährlichen Klaffensteuerbetrages von 9 bezw. 12 Mk. geknüpft ist, in zweiter Berathung. Insbesondere geht der Antrag dahin, daß Ortsstatuten, welche (wie in verschiedenen rheinischen Städten) das Wahlrecht an einen höheren Klassensteuersatz knüpfen, mit dem 1. Januar 1887 ihre Gültigkeit verlieren sollen. In der Diskussion wurde der in erster Lesung abgelehnte Antrag auf kom- missarische Berathung wiederholt und mit der Wichtigkeit des Gegenstandes befürwortet. Zur Sache selbst wurde von den Vertheidigern des Antrages bestritten, daß es sich bei demselben um eine politische oder Parteiangelegenheit handele. Der Ausschluß einer großen Zahl minderbegüter- ter Bürger bei der Ausübung des Wahlrechts Widerstreite der Gerechtigkeit und sei durch nichts gerechtfertigt. Von gegnerischer Seite wurde dagegen ausgesührt, daß man ohne dringende Noth nicht die wichtigsten Bestimmungen der Städte-Ordnung ändern könne, ohne gleichzeitig die ge- sammten übrigen Bestimmungen einer Revision zu unterziehen. Auch sei es nicht angezeigt, den Schwerpunkt der kommunalen Vertretung in die niederen Bevölkerungsklassen zu verlegen; außerdem finde der höhere Zensus auch in der größeren Wohlhabenheit des Westens seine genügende Erklärung. Der Antrag auf kommissarische Berathung wurde darauf mit 138 gegen 137 Stimmen und in gleicher Weise der aus einem Paragraphen bestehende Gesetzentwurf selbst mit 147 gegen 132 Stimmen abgelehnt. — Demnächst beschäftigte sich das Haus noch mit Petitionen, von denen eine Petition von geprüften Apothekern wegen Freigabe des Apothekergewerbes durch Tagesordnung erledigt, gleichzeitig aber eine Resolution beschlossen wurde, Inhalts deren eine baldige reichsgesetzliche Regelung des Apochekergewerbes empfohlen und außerdem an die Regierung das Ersuchen gerichtet wird, bis zur reichsgesetzlichen Regelung nur persönliche, unveräußerliche Apothekenkonzessionen zu ertheilen. Eine Reihe von Petitionen, welche in der Hauptsache eine Aufbesserung der Dienst- bezw. Gehaltsverhältnisse rc. von Kommunalbeamten bezwecken, wurde der Regierung als Material für die zukünftige Gesetzgebung überwiesen. Morgen: Zweite Berathung der kirchenpolitischen Vorlage.
— Der „R. u. St.-A." Nr. 107 veröffentlicht: 1) Gesetz, betr. den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewäbrung von Pension und Wartegeld, vom 28. April 1886. — 2) Gesetz, betr. die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung, vom 30. April 1886. — 3) Rundschreiben an die Vorstände der Berufsgenossenschaften, betr. den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. R. V. A. 1. 6804, vom 19 April 1886.
— Berlin, 6. Mai. Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Tientsin, Alfred Pelldram, zum Konsul in Canton und Hongkong zu ernennen geruht.
— Berlin, 6. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König ließen Sich im Laufe des heutigen Vormittags von dem Oberhof- uns Hausmarschall, Grafen Perponcher, sowie von dem KriMmimster uns dem Chef des Militärkabinets Vortrag halten.