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Nr. 105.
Donnerstag den 6. Mai
1886.
Amtliches. ।
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff; des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eint Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§■ 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen lind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§• 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§• 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
A. I. 12320.__________gez. Hartenberg.
Bekanntmachungen Künigl. Landrathsamts.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aussicht erwachsener Personen gestattet;
4) das Baden im offenen Main längs der Philippsruher Straße, des Schlosses Philippsruhe und des dazu gehörigen Schloßgartens sowie
5) das Baden im offenen Main, Rumpenheim gegenüber, ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den Handhabung der Ordnung beauftragten Badeausseher werden mit Geldstrafe von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Haft
Hanau am 30. April 1886.
P. 1920.
Der Königliche Landrath Gf. B i s m a r ck.
Die Herren Bürgermeister, welche mit Erledigung der Verfügung vom 2. März c. (in Nr. 53 des Kreisblattes), betr. den Fortbildungs- kursus an der Landwirthschaftsschule zu Weilburg, noch im Rückstände sind, werden an deren Erledigung mit Frist von 8 Tagen erinnert.
Hanau am 3. Mai 1886.
Der Königliche Landrath
V. 3634 Gf. Bismarck.
Die Herren Bürgermeister, welche den durch meine Verfügung vom 21. v. Mts. St. 905 geforderten Bericht über die erfolgte Behändigung der Gewerbesteuer-Veranlagungsbenachrichtigungen noch nicht erstattet haben, werden hieran mit Frist bis zum 12. d. Mts. erinnert.
Hanau am 4. Mai 1886.
Der Königliche Landrath St. 905 Gf. Bismarck.
In der Zeit vom 17. bis 26. Mai d. Js. finden technische Revisionen der Maaße und Gewichte in der Stadt Hanau statt. Die Gewerbetreibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamt- lichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maaßen gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.
Hanau am 14. April 1886.
Der Königliche Polizeidirektor
V. 3238________________Gf. Bismarck.______________________
Bekanntmachungen Lgl.Landrathsamts des Stadtkreises Hanau.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Grund- und Gebäudesteuer-Rolle hiesiger Stadt für das Jahr 1886/87 vom 6. bis 13. Mai d. Js. zur Einsicht der Betheiligten im Lokale der Königlichen Steuerkasse I Hieselbst (Badergasse 2) offen liegen wird.
Hanau am 4. Mai 1886.
Königliches Landrathsamt des Stadtkreises Hanau. ____ Ranch.
Tagesscha«.
— Der „R. u. St.-A." Nr. 106 veröffentlicht: 1) Gesetz, betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886. — 2) Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1886, betr. den Bau unv demnächstigen Betrieb der durch das Gesetz vom 19. April 1886 zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen.
— Berlin, 5. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König ließen Sich im Laufe des heutigen Vormittags von dem Chef des Civil- kabinets, Wirklichen Geheimen Rath v. Wilmowski, Vortrag halten und nahmen darauf die Meldung des Generals der Infanterie und General- Inspekteurs des Ingenieur- und Pionier-Corps, v. Stiehle, entgegen.
— Berlin, 5. Mai. Zur Konvertirung in SVzprocentige sind ferner folgende 4procentige Prioritäten einberufen: Alte Rheinische 1840, Bonn-Kölner 1854, Köln-Crefelder 1855, Thüringische H. Emission 1852 und 1861, Berlin-Anhalter I. Emission 1856 und Lit B. 1865, Bergisch- Märkische Serie 1 der ersten und zweiten Emission, Serie 2 der ersten und zweiten Emission, Düsseldorf-Elberfelder Serie 1 und 2, Dortmund- Soest 1. und 2. Serie, Aachen-Düsseldorfer 1 , 2. und 3. Serie, Ruhrort-Crefelder 1., 2. und 3. Serie, ferner die Magdeburg-Halberstädter Prioritäten von 1851, die Magdeburg-Wittenberger von 1850' die Berlin- Potsdam-Magdeburger Lit. B. von 1845 und die Braunschweigischen Prioritäten von 1881.
— Ueber die Abnutzung der Arbeitskraft und der Gesundheit innerhalb der hohen Staatsämter bringt die „Post" folgende Mittheilung: Wie wir hören, hat sich der Zustand des Grafen Herbert von Bismarck soweit gebessert, daß auf eine vollständige Genesung mit Sicherheit gerechnet werden darf. Immerhin aber wird es einer monatelangen Erholung bedürfen, ehe der Graf sich wieder den Geschäften zu widmen im Stande sein wird. Seine Kräfte waren bereits durch die Ueberarbeitung