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Nr. 89.

Donnerstag den 15. April

1886.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die hiesige städtische Verwaltung beabsichtigt auf dem Platze ihrer Gaswerke, Leipzigerstraße 7 hier, das Reinigungshaus und das Regene­rationslokal, welche durch Explosion sehr erheblich gestört waren, wieder auf- und auszubauen.

Alle diejenigen Personen, welche Einsprache hiergegen zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben innerhalb 14 Tagen, vorn Tage der Veröffentlichung an gerechpet, bei dem Unterzeichneten anzubringen, widri­genfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden.

Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen im Bureau des Unter­zeichneten zur Einsicht bereit.

Hanau am 12. April 1886.

Der Königliche Landrath

P. 1593 Gf. Bismarck.

In der Zeit vom 17. bis 26. Mai d. Js. finden technische Revi­sionen der Maaße und Gewichte in der Stadt Hanau statt. Die Gewerbe­treibenden werden hierdurch aufgefordert, ihre Maaße rc., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint, vorher zur aichamtlichen Prüfung zu bringen. Werden zweifelhafte Maaße bei den Revisionen vorgefunden, so wird Einziehung derselben bezw. Bestrafung nach §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuches erfolgen. Den ungestempelten Maaßen gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.

Hanau am 14. April 1886.

Der Königliche Polizeidirektor 3238 Gf. Bismarck.

Die Herren Gemeinde- resp. Gutsvorsteher, welche mit Einsendung der statistischen Zählkarten über den Wildabschuß noch im Rückstände sind, werden an Rücksendung derselben bis spätestens zum 20. d. Mts. hiermit erinnert.

Hanau am 15. April 1886.

Der Königliche Landrath

V. 3296 Gf. Bismarck.

t Ausschluß der Oeffentlichkeit.

Die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens ist ein Grundsatz, welcher sich in den meisten Staaten Anerkennung verschafft hat und für das deutsche Reich in dem Gerichtsverfassungsgesetz einheitlich geregelt ist. An diesem Grundsatz zu rütteln, fällt heutzutage Niemandem mehr ein. Dennoch gibt es Gegenstände, welche die Oeffentlichkeit des Gerichtsver­fahrens ohne erhebliche Schädigungen nicht vertragen. Deshalb sind auch von dem Gerichtsverfassungsgesetz Ausnahmen zugelassen, in denen der Ausschluß der Oeffentlichkeit vom Gericht selbst beschlossen werden kann; es darf dies geschehen in Ehe- und Entmündigungssachen und in Fällen, wo eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit durch die öffentliche Verhandlung zu befürchten ist.

Den Kreis der hiernach festgesetzten Ausnahmefälle zu erweitern, dazu liegt weder ein Bedürfniß vor, noch sind darauf hinzielende Ab­sichten irgendwo zu Tage getreten. Wohl aber kann nach manchen Er­fahrungen der letzten Zeit das Bedürfniß nicht geleugnet werden, daß größere Bürgschaften dafür gegeben werden, daß der Ausschluß der Oeffent­lichkeit, wo er vom Gericht beschlossen worden ist, keine bloße Formel bleibe, sondern auch wirklich den bei dem Gerichtsbeschluß maßgebend gewesenen Zwecken entsprechend durchgeführt werde. Wie man sich erin­nert, wurde der Prozeß Graef unterAusschluß der Oeffentlichkeit" ver­handelt. Wer in aller Welt hat von diesemAusschluß der Oeffentlich­keit" etwas gemerkt? Die Zeitungen brachten spaltenlange Berichte darüber und zahlreiche Zuhörer der Verhandlungen wußten täglich von den Vorgängen in den einzelnen Sitzungen zu erzählen. Ebenso unter- ^Eetm uns die Zeitungen regelmäßig über die Vorgänge in den unter Ausschluß der Oeffentlichkeit" verhandelten Landesverrathsprozessen, und ^ dies nicht der Fall, da sorgt das in breiter Ausführlichkeit der Gründe veröffentlichte Erkenntniß dafür, daß alle Welt von den Vorgängen im Prozeß unterrichtet wird.

^^ im Grunde widersinnig ist, und daß von einemAus- jchluß der Oeffentlichkeit" unter solchen Umständen thatsächlich nicht die

i Rede sein kann, liegt auf der Hand. Hieran ist einmal Schuld, daß nach ! den bestehenden Bestimmungen der Vorsitzende einzelnen Personen auch den ! Zutritt zu den nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten kann, sodann ferner, daß sowohl die betheiligten wie die unbetheiligten Personen über die Verhandlungen berichten können, und sodann daß auf alle Fälle wie die Urtheilsformel, so auch die Begründung derselben öffentlich verkündet werden muß.

Ein dem Bundesrath vorliegender Gesetzentwurf will diesen Uebel­ständen dadurch Abhülfe verschaffen, daß er 1. dem Vorsitzenden die Be- fugniß entzieht, einzelnen bei der Sache nicht betheiligten Personen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen zu gestatten 2. daß bei nicht öffentlichen Verhandlungen nur die Urtheilsformel, nicht aber deren Be­gründung öffentlich verkündet werde; 3. daß den bei nicht öffentliche» Verhandlungen betheiligten Personen seitens des Vorsitzenden die Geheim­haltung zur Pflicht gemacht werden kann, und daß 4. Berichte über nicht öffentliche Verhandlungen durch die Presse nicht veröffentlicht werden dür­fen; Zuwiderhandlungen in den Fällen 3 und 4 solle Geldstrafe bis 1000 Mark oder Haft oder Gefängniß bis zu 6 Monaten unterliegen.

Diese Vorschläge sind eine natürliche Folgerung des Gedankens, daß nichtöffentliche Verhandlungen auch thatsächlich der Oeffentlichkeit nicht bekannt werden. Etwas anderes will der Entwurf nicht, als dafür sor­gen, daß derAusschluß der Oeffentlichkeit" auch wirklich praktisch durch­geführt werde. Erkennt man das Recht ausnahmsweiser Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen an und von keiner Seite kann dies bestritten wer­den dann muß man auch die Bestimmungen für gerechtfertigt erklä­ren, welche die Nichtöffentlichkeit verbürgen. Freisinnige Blätter wittern aber darin wieder einenneuen Schlag der Reaction" und eineBeschrän­kung der Preßfreiheit", eine Art von Angriff auf diefreiheitlichen Be­strebungen", welche die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens errungen ha­ben. Diese Blätter würden richtiger verfahren, wenn sie die Einrichtung, daß von Gerichtswegen der Ausschluß der Oeffentlichkeit beschlossen wer­den kann, aufzuheben beantragten. Dazu fehlt ihnen aber der Muth, weil diese Einrichtung in der That sehr segensreich ist. Soll dieselbe aber nicht zu einer leeren Form herabsinken, sondern ihrem Zweck entsprechend wirken, so ist es nothwendig, daß sie geschützt und gegen Umgehungen sichergestellt werde. Die vom Entwurf ins Auge gefaßten Mittel erschei­nen hierzu ganz geeignet. Insbesondere kann der Presse, welche mit der Wiedergabenichtöffentlicher" Verhandlungen denselben die größte und weiteste Verbreitung gibt, auf Grund der Preßheit kein Vorrecht zuer­kannt werden. Nicht ein Schlag gegen die Freiheit oder gegen die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens ist der Entwurf, sondern eine Bürg­schaft dafür, daß die öffentliche Ordnung und die Sittlichkeit, häufig die Sicherheit des ganzen Staates, in deren Interesse die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ausgeschlossen wurde, nicht durch Handlungen beeinträch­tigt werde, welche den Zweck des Gerichtsbeschlusses thatsächlich auf den Kopf stellen.

Tagesscha u.

P. Aus dem Landtage. Berlin, 13. April. Das Herren­haus trat heute wiederum vor dichtbesetztem Hause und überfüllten Tri­bünen in die Spezialberathung der kirchenpolitischen Vorlage ein, zu welcher vom Bischof Dr. Kopp gestellte Abänderungsverträge' vorlagen. Nach längerer Debatte, an welcher sich außer dem Antragsteller noch die Herren Miguel, Struckmann, Frhr. v. Maltzahn, Frhr. v. Manteuffel, sowie der Herr Ministerpräsident Fürst von Bismarck betheiligten, wurden die Amendements Dr. Kopp zu Artikel la und 7 bis 14, welche weiter­gehende Konzessionen enthalten, in namentlicher Abstimniung mit 123 gegen 46 respektive 116 gegen 49 Stimmen angenommen (dafür stimmte auch Fürst v Bismarck); den Antrag zum Zusatz-Artikel 5, bezüglich der unbedingten Freigabe des Messelesens und des Spendens der Sakra­mente, hatte Dr. Kopp im Laufe der Diskussion zurückgezogen. Die übrigen Artikel wurden in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Konimission im Wesentlichen unverändert und dann das Gesetz im Gan­zen mit sehr großer Majorität angenommen. Morgen: Sekundär- bahnvorlage.

Das Abgeordnetenhaus beendigte nach längerer Debatte die Berathung der Interpellation der Abg. Frhr. von Minnigerode und Graf