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Bit dem betreffende» P-st-ufschl-«. Die einzelne Nummer 10 Psg.
Hanmitr Ameiaer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Die Ispaltig« Sarmondzeile ob. deren Raum
10 Pfg.
Die 2i»att geile
20 Psg.
rieswaltiae-leil«
30 Pfg
Nr. 87.
Dienstag den 13. April
1886.
Amtliches.
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewirkten Ver- loosung von Schuldverschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihen von 1850, 1852 und 1853 sind die in der Anlage verzeichneten Nummern gezogen worden.
, Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 1. Oktober 1886 ab gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen und der nach dem 1. Oktober 1886 fällig werdenden Zinscheine nebst Zinsscheinanweisungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstraße Nr. 29 hier selb st, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei den Negierungs-Hauptkassen und in Frankfurt a/M. bei der Kreiskasse. Zu chiesem Zwecke können die Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. September d. Js. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgtet Feststellung die Auszahlung vom 1. Oktober 1886 ab bewirkt.
Mit den verloosten Schuldverschreibungen sind unentgeltlich abzu- liefern und zwar: von den Anleihen von 1850 und 1852 die Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe X und von der Anleihe von 1853 die Zinsscheine Reihe IX Nr. 4 bis 8 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe X.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapitale zurückbehalten.
Mit dem 1. Oktober 1886 hört die Verzinsung der verloosten Schuldverschreibungen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten auf der Anlage verzeichneten, noch rückständigen Schuldverschreibungen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben mit den einzelnen Kündigungsterminen aufgehört hat.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Formulare zu den Quittungen werden von den, sämmtlichen obengedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin den 3. März 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Hanau am 12. April 1886.
Indem ich vorstehende Bekanntmachung der Haupt-Staatsschulden- Verwaltung hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe, mache ich darauf aufmerksam, daß die Nummernlisten der ausgeloosten Schuldverschreibungen in meinem Bureau, sowie in den Geschäftslokalen der Königlichen Steuer- kassen eingesehen werden können.
Der Königliche Landrath.
V. 2900 Gf. Bismarck.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Meldewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
§ . 1 Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuer-Zettel sich persönlich oder schriftlich abzu- melden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmelde-Bescheinigung (Abzugsattest) ertheilt.
§• 21 Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmelde-Beschei- nigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden, und aus
Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen, Steuer- und Militair- Verhältnisse Auskunft zu geben. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§ . 3. W^ feine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tagen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§ . 4. Zu den in den §§. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb 6 Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Eipsicht der bezüglichen ortsvorständlichen Bescheinigungen von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§ . 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle entsprechender Hast.
§ . 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im §. 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel am 18. November 1874.
Königliche Regierung.
A. I. 12320. gez. Hartenberg.
Bekanntmachungen Königl. Lanvraihsamts.
Behufs Beendigung der Liquidation der hiesigen Mitgliedschaft der verbotenen Vereinigung der Metallarbeiter Deutschlands werden diejenigen, i welche der Mitgliedschaft gegenüber noch Verbindlichkeiten zu erfüllen haben oder Forderungen an dieselbe zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Verpflichtungen beziehungsweise Ansprüche innerhalb 14 Tagen ! präclusiver Frist bei der hiesigen Polizei-Direktion Zimmer Nr. 3 anzumelden.
Hanau am 12. April 1886.
Der Königliche Landrath Gf. Bismarck.
Tagesscha«.
— Berlin, 12. April. Dem Kanzler - Dragoman Hartmann zu Beirut, als Verweser des dortigen Kaiserlichen Konsulats, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für die Dauer seiner Amtsführung die Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb des konsularischen Amtsbezirks bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzge- i noffen, einschließlich der unter deutschem Schutz stehenden Schweizer, vor- ; zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beur- ; künden.
— Berlin, 12. April. Der französische Botschafter am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Baron de Courcel, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder übernommen.
— Berlin, 11. April. Die Abgeordnetenhaus-Commission für den Gesetzentwurf betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke besteht aus folgenden Mitgliedern: 7 Conservativen: v. Bandemer, v. Neumann (Berichterstatter und erster Schriftführer), v. Gerlach (Gardelegen), Freiherr v. Budden- brock (Glogau), v. Nickisch-Rosenegk, Bohtz (stellvertretender Vorsitzender), : v. Puttkamer (Trebbin); 3 Freiconservativen: v. Dziembowski, v. Balan, ; Douglas; 3 Nationalliberalen: Günther, Dr. Graf (Elberfeld), Dr. sMöllmann (zweiter Schriftführer); 5 Clericalen: Freiherr v. Huene i (Vorsitzender), Evers, Sperlich, Trimborn, van Meuten; 3 Deutschfrei- I sinnigen: Friedländer, Steffen, Zelle. Die Commission beschloß die erste ! Sitzung nach Ostern zu halten. Man hofft in zwei Sitzungen fertig zu ; werden. (K. Z.
— Berlin, 11. April. Vertreter der Stadtverwaltung und aller ' größern technischen und kaufmännischen Vereine haben gestern in gemeinsamer Berathung beschlossen, einen Ausschuß niederzusetzen, welcher die . Vorarbeiten für die im Jahre 1888 in Berlin stattfindende deutsche Industrie-Ausstellung sogleich in Angriff nehmen soll.