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Nr. 83
Donnerstag den 8. April
1886.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts. ,
Der Herr Minister des Innern hat in Abänderung seines Rescripts vom 10. September v. Js., publicirt im Kreisblatt Nr. 235 vom 8. i Oktober 1885, angeordnet, daß für die Folge die im §. 66 Nr. 5 —17 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. November 1885, betr. die Neuredaktion des Bahn-Polizei-Reglements (Beil, zu Nr. 50 des Centr.-Bl. für das Deutsche Reich) aufgeführten Beamtenkategorien, ; nämlich:
„5) Bahncontroleure und Betriebscontroleure,
6) Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Jnspectoren, Bahn- Hofs-Verwalter),
7) Stations-Aufseher (Bahnhofs-Aufseher) und Stations-Assistenten (Bahnhofs-Jnfpections- Assistenten),
8) Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen- wärter),
10) Oberbahnmärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11) Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Oberschaffner),
12) Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13) Schaffner (Personenschaffner, Conducteure),
14) Rangirmeister (Ober-Koppler, Schirrmeister),
15) Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16) Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17) Nachtwächter,"
als polizeiliche Vollstreckungsbeamte im Sinne des §. 34 Nr. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetz-Blatt S.
48) anzusehen und daher von der Aufnahme in die Schöffen-Urlisten auszuschließen sind.
Die Herren Ortsvorsteher und Polizei-Verwalter mache ich hierauf zur Beachtung bei der jährlichen Aufstellung der Schöffen-Urlisten aufmerksam.
Hanau am 2. April 1886.
Der Königliche Landrath.
V. 2851 Gf. Bismarck.
Den Herren Bürgermeistern wird mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb mittelst Errichtung von Niederlagen in einzelnen Ortschaften des Kreises Folgendes bekannt gegeben:
Die Anmeldung zum stehenden Handel und die Entrichtung der Gewerbesteuer an einem Orte seitens eines Gewerbetreibenden, der an einem anderen Orte seinen Wohnsitz und ein stehendes Gewerbe betreibt, berechtigt denselben noch nicht, im ersteren Orte Waaren ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus feil zu bieten und zu verkaufen, auch wenn die letzteren aus einer dort errichteten Niederlage entnommen sind. Denn aus der Errichtung einer solchen Niederlage kann auf die Begründung einer gewerblichen Niederlassung nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Hierzu gehört vielmehr die Anlegung eines Comptoirs oder einer festen Verkaufsstelle, welche durch Anbringung von Schildern oder andere äußere Merkmale als solche erkenntlich gemacht ist.
Der Gewerbebetrieb in der erst gedachten Art und Weise muß als ein Handel im Umherziehen angesehen werden. Durch die Anmeldung desselben zum stehenden Handel kann daher nur eine Umgehung der Bestimmungen über das Gewerbe im Umherziehen bezweckt sein.
Demgemäß veranlasse ich die Gendarmerie und Ortsvorstände, die in Rede stehenden Handelsleute zu überwachen und mir event. Anzeige zu machen, damit ein Verstoß derselben bei Ausübung ihres Geschäftsbetriebes gegen die gesetzlichen Bestimmungen vorkommenden Falles geahndet werden kann.
Hanau am 5. April 1886.
Der Königliche Landrath
8t. 659 ________________Gf. Bismarck.________________________
Tagesscha«.
P. Aus den Parlamenten. Berlin, 6. April. Der Reichstag trat in die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Unfallversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, ein und erledigte von dem ersten Theile, enthaltend
die allgemeinen Bestimmungen über die Unfallversicherung, die Abschnitte: Umfang der Versicherung, Gegenstand der Versicherung und Umfang der .Entschädigung, sowie betreffend das Verhältniß zu den Krankenkassen und Armenverbänden im Wesentlichen überall nach den Beschlüssen der Kommission. Morgen wird die Berathung fortgesetzt Außerdem stehen noch auf der Tagesordnung die dritte Lesung des Handelsvertrages mit Sansibar und der polnische Gerichtssprachenantrag.
Das Abgeordnetenhaus setzte heute zunächst die Berathung des Gesetzentwurfs über die Bestrafung der Schulversäumnisse in zweiter Lesung fort; nach längerer Debatte gelangte derselbe unverändert zur Annahme. Desgleichen wurde die Sekundärbahnvorlage, nachdem noch auf Anregung aus dem Hause der Herr Minister für die öffentlichen Arbeiten die Schwierigkeiten hervorgehoben, welche der weiteren Ausbildung des sogenannten Schmalspur-Eisenbahnsystems entgegensiänden, definitiv angenommen. Die dritte Berathung über das Ansiedelungsgesetz wurde heute noch nicht zu Ende geführt, vielmehr, nachdem in der Generaldebatte ein Redner gegen und ein Redner für die Vorlage gesprochen, die Berathung abgebrochen und auf morgen vertagt.
— Berlin, 7. April. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute von lll/2 Uhr ab den Vortrag des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths v. Wilmowski.
— Berlin, 6. April. In der gestrigen Abendsitzung der Commission des Abgeordnetenhauses für das Schullehrer-Anstellungsgesetz in den Ostvrovinzen wurde, nachdem ein Antrag Bitters zur Hebung der Verfassungsbedenken angenommen war, § 1, wonach die Anstellung von Lchrern und Lehrerinnen allein dem Staate gebührt, mit 11 gegen 9 Stimmen abgelehnt. § 2 betreffend die Disciplinarstrasen wegen Dienstvergehen wurde mit dem Zusatz, daß der Staat die Umzugskosten der Lehrer trage, angenommen. § 3 wonach der Staat rücksichtlich der Unterhaltung der Landschulen die bisherigen Verpflichtungen der Gutsherrschaften übernehmen soll, wurde abgelehnt.
— Berlin, 7. April. Dem Abgeordnetenhaus? ging heute der Gesetzentwurf, betreffend die Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben, zu. Gegenstand der Besteuerung ist das außerdienstliche selbftständige Einkommen unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Einkommens der Familienglieder Außer Ansatz bleibt das Einkommen, welches bereits nach den bestehenden Bestimmungen der Kommunalab- gabenpflicht unterliegt, sowie bei verheiratheten Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei dem Heirathskonsens ein bestimmtes außerdienstliches Einkommen nachweisen müssen, der vorschriftsmäßige Satz des Letzteren. Die zu entrichtende Abgabe soll der nach gesetzlichen Bestimmungen vom gleichen Jahreseinkommen zu entrichtenden Staatssteuer gleichkommen und mindestens die erste Stufe der Klassensteuer betragen. Die Feststellung des Einkommenbetrages und der Steuer stufe erfolgt durch den Vorsitzenden der Einschätzungskommission. Die Abgabepflicht ruht während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder zu einem in Kriegsformation befindlichen Heerestheile. Das Gesetz gelangt am 1. April 1887 zur Anwendung. (F. N.)
— Gegen die Schülerverbindnngen auf höheren Schulen sind die gegebenen Vorschriften erneut in Erinnerung gebracht. Ueber die Theil- nehmer an einer Verbindung ist außer schwerer Schulstrafe noch die den Schülern und deren Angehörigen abzugebende Erklärung zu verhängen, daß bei der nächsten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuter Theilnahme an einer Verbindung zu bestehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muß. Schüler, bei welchen zu der Theilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Umstände hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besonderen Zuchtlosigkeit des Verbindungslebens oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermehrung der Verbindung oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Theilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt worden sind, ist der Grund ihrer Ausschließung ausdrücklich anzugeben. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Schule entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an welcher sie ausgenommen zu werden wünschen, der Genehmigung des betreffenden Provinziell- Schulkollegiums, beziehungsweise^haben sie bei demselben nachzusuchen, welcher Schule sie zugewiesen werden sollen.