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Nr. 82. Mittwoch den 7. April 1886.

Amtliches.

Warnung.

In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor, Lotterie- Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Collekteur bezeichnen, werden Loose der Preußischen Klassen-Lotterie und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lotterie­plan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner noch dadurch erhöht werden, daß in den Antheilscheinen selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinnabzüge für sich ausbedingen.

Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneuerung und auf Ge­winnzahlung.

Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loosantheilschein-Ver- käufern haben herausgestellt, daß solche Verkäufer häufig betrügerisch ver­fahren, indem sie die Loose, auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus­geben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder indem endlich sie ihrerseits erhobene größere Gewinne unterschlagen und mit denselben verschwinden.

Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren stets einen Stem­pel mit der inneren UmschriftKoen. Pr. Gen. Lotterie-Direktion" tragen.

Zur Unterscheidung zwischen den sich alsLotterie- Einnehmer" benennenden und ihr Geschäft alsLotterten Einnahmen" oderLotterie-Komtor" bezeichnenden Pri- va tverkäufern von Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern andererseits aber machen wir darauf aufmerksam, daß die letzteren allein alsKönigliche Lotterie-Einnahmen" oderKö­nigliche Lotterie-Einnehmer" sich namhaft machen.

Berlin am 8. Juli 1882.

Königliche General-Lotterie-Direktion.

Dammas. Liliental. _______________

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Die Herren Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter werden unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 6. März c. (Nr. 63 des Kreisblattes) darauf aufmerksam gemacht, daß die Ortstafeln die Auf­schriftGte Compagnie Hanau durchgängig in allen Orten des Landkreises Hanau haben müssen.

Da wahrgenommen ist, daß in einzelnen Orten die Tafeln noch mit der früheren Bezeichnung Frankfurt oder Bergen (statt Hanau) versehen sind, so muß für alsbaldige Abänderung gesorgt werden.

Hanau am 6. April 1886.

Der Königliche Landrath

V. 3119 Gf. Bismarck.

Die Herren Bürgermeister werden unter Hinweisung auf meine Verfügung vom 26. März v. I., St. 1696, Kreisbl. Nr. 76, an Ein- reichung der Nachweisungen über im Etatsjahre 1885/86 aufgekommene Wanderlagersteuer event. Erstattung einer Vacat-Anzeige bis spätestens zum 15. d. Mts. erinnert.

Hanau am 6. April 1886.

Der Königliche Landrath

St. 781 Gf. Bismarck.

Heute wurde dahier gelandet die Leiche eines bejahrten Mannes von kräftiger Statur, mit grauen Haaren und Glatze, ohne Backen- und Schnurr-Bart; derselbe trug goldene Ohrringe (dünne Reischen) und an Klei­dungsstücken 1 roth-wollenes Hemd, 1 weißlein. Hemdenkragen, gewebte Unter­hosen, graue Tuchhosen, 1 rothes gestricktes Kamisol, 1 dunklen Sackrock, 1 schwarz und weißgestreiftes seidenes Tuch (Kravatte), 1 grünes wollenes Halstuch, 2 Paar dunkle wollene Handschuhe, 1 weißleinenes Taschentuch, gezeichnet N S, stramingestickte Hosenträger mit den gestickten Buchstaben P. K., gute Schaftenstiefel, 1 Taschenbürstchen, 2 lederne Geldtäschchen

mit Bügel und 220 Mk. in Gold und 2 Mk. 49 Pfg. in kleiner Münze bei sich.

Es wird um Recherchen nach der Persönlichkeit und schleunigste Weiterbeförderung jenseits des Mains aufwärts ersucht.

Im Falle der Ermittelung bittet man Angehörige zu veranlassen bei uns behufs Anerkennen der Effekten zu erscheinen.

Kleinsteinheim, 1. April 1886.

Großherzogliche Bürgermeisterei Kl.-Steinheim

Kaiser.

Wird veröffentlicht

Hanau den 5. April 1886.

P. 1436. Der Königliche Landrath.

Bekanntmachung.

Die Staats-Klassensteuerrolle hiesiger Stadt für das Steuerjahr 1886/87 wird vom 1. bis einschließlich 10. April d. Js. mit Ausnahme des Sonntags in dem Dienstlokale des Steuer-Commissariats (Rathhaus, 1 Treppe hoch, rechts) während der üblichen Dienststunden zur Einsicht der Steuerpflichtigen offen liegen.

Reklamationen gegen die Veranlagung sind innerhalb einer zwei­monatlichen Frist, beginnend mit dem 11. April d. I., bei dem Unterzeichneten (nicht wie bisher bei Königlichem Landrathsamt hier) schriftlich anzubringen.

Die Reklamations-Gesuche müssen außer genauer Angabe der Woh­nung auch die betreffende Nummer der Steuerrolle nachweisen.

Gleichzeitig theile ich zur Kenntnißnahme mit, daß die Jahres- Klassensteuer beträgt von einem jährlichen muthmaßlichen Gesammt-Ein- kommeu

von

420

M.

bis

einschl.

660

M.

in

Stufe

1

3

M.

ff

660

ff

ff

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2

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11

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3000

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12

=

72

Die Steuer der Stufen 1 und 2 wird als Staatssteuer nicht er­hoben, wohl aber ist dieselbe für die Veranlagung der Communalsteuer (Gemeinde-Umlage) maßgebend.

Hanau am 29. März 1886.

Der Oberbürgermeister R a u ch.

NR. Die sicherste Friedensgewähr.

Nicht mit Unrecht ist bei der Berathung des Sozialistengesetzes das Wort ausgesprochen worden, daß schwache Regierungen die Mutter der Revolution seien. Selbst die belgischen Unruhen würden bei rechtzeitigem kräftigem Einschreiten der Staatsgewalt vor den Ausschreitungen bewahrt worden sein, welche für lange Zeit sowohl die Beziehungen von Arbeit­gebern und Arbeitnehmern wie die materiellen Interessen beider schädigen dürften. Aber nicht blos der innere Friede wird durch eine schwache Regierung öfters gefährdet; dasselbe findet bezüglich der auswärtigen Be­ziehungen statt. Herrn Gladstone's schwächliche äußere Politik hat Groß­britannien in zahlreiche kriegerische Verwickelungen gestürzt. Napoleon III. trieb in den Krieg gegen Deutschland, als seine Regierung die Herrschaft ! über die Strömungen im französischen Volke verloren hatte. Die Be­fürchtungen, welche in neuerer Zeit bezüglich der Fortdauer friedlicher Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich gehegt werden, rühren wesentlich von der Annahme her, daß die. französische Regierung nicht stark genug sei, um sich ohne Ableitung der inneren Gährung nach Außen j dauernd behaupten zu können. Der russisch-türkische Krieg von 1878 ! war gleichfalls in erster Linie Hervorgewpen durch die Schwäche der Re­gierung einerseits gegenüber den nihilistischen Bestrebungen im Innern,