Einzelbild herunterladen
 

SSowntme*«* freist

SthrNch 9 M-rl. falb). 4®!. SOPfg.

Niert-ljihr!ich

1 Wart 25 Ps,. Für auswärtige Abonnenten «tt dem betreffen« «n Postanflchla-. Meetnzclne Rum-

eer 10 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag«, mit belletristischer Beilage,

gnfertien* Preis:

Die Ispaltige Barmondzeile ob. deren Raum

10 PiR

Die Sipait. Zeile 20 «3.

Die »IvaitigeZcile äo iSf:i

Nr. 80.

Montag den 5. April

1886.

Amtliches.

Vorschriften der Oberrechnungskammer, betreffend die Beschei- nigung der Gnittnngen über die aus preußischen Staatsfonds zu beziehenden Pensionen, Wartegetder, Witwen- und Waisen- gelder, sowie Unterstützungen und Erziehungsbeihütfen.

Unter Aushebung der diesseitigen Bestimmungen vom 13. November 1883 __ Nr. 15961 über die Beibringung der sogenannten Lebens- Atteste zu den Pensions- rc. Quittungen werden die inr §. 15 der An­weisung zur Legung der Civil-Pensions-Rechnungen vom 31. Januar 1873 sowie die unter 16 b, e und g und in den Anlagen B und 0 unserer Vorschriften vom 7. Juli 1882 (Minist.-Bl. d. i. V. S. 171 und Bei­lage zum 19. Stücke des Centr.-Bl. der Abgabengesetzgebung) erlassenen Anordnungen, betreffend die Bescheinigung der Quittungen über die aus preußischen Staatsfonds zu beziehenden Pensionen, Wartegelder, Unter­stützungen und Erziehungsbeihülfen, sowie Witwen- und Waisengelder, im Einvernehmen mit den Herren Departements-Chefs durch nachstehende Bestimmungen abgeändert:

1. Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die ihnen zustehenden Pensionen, Wartegelder oder Unterstützungen an der Zahlungs­stelle persönlich erheben, ist zu ihren Special- (Interims-) Quittungen über die einzelnen (monatlichen) Hebungen die Beibringung von Beschei­nigungen darüber, daß sie

die Quittungen eigenhändig unterschrieben haben und n o ch am Leben sind, nicht zu erfordern.

2. Wenn Pensionen, Wartegelder, Unterstützungen oder Erziehungs- beihülsen nicht von den Bezugsberechtigten, sondern von an­deren, hiervon verschiedenen Empfangsberechtigten bezw. von Vormündern oder Pflegern der Bezugsberechtigten an der Zah­lungsstelle persönlich gegen eigene Quittung erhoben werden, so ist auch zu den Special- (Interims-) Quittungen dieser Empfangsberech­tigten bezw. der Vormünder oder Pfleger

die Bescheinigung der eigenhändigen Unterschrift nicht erforderlich.

Dagegen ist in Fällen dieser Art glaubhaft nachzuweisen, daß der Bezugsberechtigte am Tage der Fälligkeit des

in Frage kommenden Bezugs noch gelebt hat, wenn dies dem zahlenden Beamten nicht bekannt ist.

3. Die vorstehenden Vorschriften zu 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auch auf die durch unsere Bestimmungen vom 7. Juli 1882 (Minist.-Bl. d. i. V. S. 171) angeordneten Bescheinigungen zu den Quit­tungen über die nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren preußischen Staatsbeamten (Ges. S. S. 298), zu zahlenden Witwen- und Waisen­gelder.

Bei Erhebung dieser Witwen- und Waisengelder ist in den zu 1 und 2 bezeichneten Fällen ferner von Beibringung der Bescheinigungen darüber,

daß die bezugsberechtigte Witwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht aus Witwengeld herleitet, nicht wieder geheirathet hat,

und daß die mehr als 16 Jahre alten Töchter unverheirathet sind,

abzusehen, sofern dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Verhältnisse hinlänglich bekannt sind, so daß Erhebungen zur Ungebühr nicht vorkommen können.

4. Unter der letzteren Voraussetzung ist in den Fällen zu 1 und 2 auch den Empfängerinnen von Unterstützungen die Beibringung des

Attestes über ihren Witwen- resp. ledigen Stand zu den Special- (Interims-) Quittungen zu erlassen.

5. Die Beibringung

der Lebens-Atteste,

sowie der Bescheinigungen über die nicht erfolgte Wied erverh eir athung der Witw en g eldberechtiglen und über den Witwen- resp. ledigen Stand der Em­pfängerinnen von Unterstützungen,

wird für die Special- (^znterims-) Quittungen über die einzelnen (monat­lichen) Hebungen ferner denjenigen Personen erlassen, welche die ihnen

zukommenden Pensionen, Wartegelder, Witwengelder und Unterstützungen durch Andere auf Grund solcher unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmachten erheben lassen, aus welchen sich zweifellos ergibt, daß zur Zeit der Fälligkeit der einzelnen Bezüge die dazu Berechtigten sich noch am Leben bezw. im Witwen- oder ledigen Stande befunden haben.

6. Dagegen ist die Beschaffung der Bescheinigungen über

die Eigenhändigkeit der Unterschrift,

das Leben,

bezw. den Witwen- oder ledigen Stand künftighin erforderlich zu den Special- (Interims-) wie auch zu den Jahres-Quittungen in allen vorstehend nicht ausgeschlossenen Fällen, insbesondere bei Zahlungen, welche an dritte Personen ohne Beibringung schriftlicher Vollmachten auf Grund der denselben von den Berechtigten anvertrauten Quittungen geleistet werden.

7. Bescheinigungen

über den Besitz des deutschen Jndigenats sind nur von denjenigen Bezugsberechtigten, welche außerhalb des deutschen Reichs wohnen, von solchen aber sowohl zu den Special- (Jnterims-) wie auch zu den Jahres-Quittungen beizubringen.

8. Vormünder und Pfleger der Bezugsberechtigten haben bei ihren einzelnen (monatlichen) Hebungen für die Letzteren dem zahlen­den Beamten

ihre Bestallungen vorzuzeigen,

zu den Jahres-Quittungen dagegen eine Bescheinigung darüber beizubringen, daß sie zur Zeit Vormünder oder Pfleger der Be­zugsberechtigten sind.

9. Bescheinigungen über

Bedürftigkeit und Würdigkeit der Empfänger von Unterstützungen sind fortan zu den Special- (Interims-) Quittungen nicht mehr, sondern nur noch zu den General- (Jahres-) Quittungen zu erfordern.

10. Die nach den vorstehenden Bestimmungen angeordnete bezw. zugelassene Vereinfachung der Quittungs-Bescheinigungen erstreckt sich über­haupt nicht auf die Bescheinigungen der den Jahresrechnungen beizufügen- den General-Quittungen.

Auch verbleibt es bezüglich des Quittungswesens im Uebrigen bei allen vorstehend nicht abgeänderten Bestimmungen; unberührt bleibt na- mentlich die Vorschrift, daß die Identität des dem zahlenden Beamten unbekannten Empfängers mit den Bezugs- resp. Empfangsberechtigten gehörig festzustellen ist, da der zahlende Beamte dafür, daß die Zahlung an den Berechtigten erfolgt, verantwortlich ist.

Potsdam den 29. Oktober 1885.

Ob er-Rechnungskammer.

Vorstehendes wird in Gemäßheit eines Erlasses der Herren Minister des Innern nnd der Finanzen vom 25. Februar d. I. hierdurch ver­öffentlicht.

Caffel den 17. März 1886.

Königliche Regierung.

Bekanntmachung, die Beschädigung der Telegraphenanlagen betreffend.

Die Reichs-Telegraphenlinien find häufig vorsätzlichen oder fahr­lässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfen rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die Thäter vor­sätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Etrase gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben be­straft oder zum Ersatze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgesührt, sondern durch rechtzeitiges I Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen