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Vierteljährlich * Mari 25 Pf,. ALr auswärtige Stoonnenten mit dem betreffe«- do> Postoufschla-. Die ditidne Num­mer 10 Psg.

Hmmer Ameiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,

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Die Ispalttge Larmoubzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Sspalt Zeile 20 Pjg.

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Nr. 65. Donnerstag den 18, März 1886.

Amtliches.

Bekanntmachung.

In Folge der vom 1. April cr. in Kraft tretenden neuen Kreis- Hintheilung erhalten von da ab auch die diesseitigen Bezirks Compagnien in Bezug auf ihre Abgrenzung und Nummerirung eine anderweitige Ein- theilung und zwar:

1 . In Frankfurt a/M., wo seither die 1., 2., 5. und 6. Com­pagnie zu einem Central-Melde-Büreau vereinigt waren, ist vom 1. April cr. ab die 1., 2., 3. (seitherige 5.) und 4. (seitherige 6. Compagnie) vereinigt.

Die 1., 2., 3. und 4. Compagnie kontroliren sämmtliche im Stadt- und Landkreis Frankfurt a/M. wohnenden Mannschaften des Beurlaubten­standes, Ersatzreserve I. Klasse, die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und Invaliden.

2 , In Homburg v. d. H. führt die 3. Bezirks Compagnie statt der seitherigen, die Bezeichnung 5. Bezirks - Compagnie und kontrolirt sämmtliche im Kreise Obertaunus und Usingen wohnenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes, Ersatzreserve I. Klaffe, die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und Invaliden.

3 In H an au führt die 4. Bezirks - Compagnie statt der seitheri­gen, die Bezeichnung 6. Bezirks-Compagnie und kontrolirt sämmtliche im Stadt- und Landkreise Hanau wohnenden Mannschaften des Beurlaubten­standes, Ersatzreserve I. Klasse, die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und Invaliden.

Frankfurt a/M. den 13. März 1886.

Der Bezirks-Kommandeur:

Goltz.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Frühjahrs Control-Versammlungen der 6. Land- wehr-Bezirks-Compagnie Hanau finden wie folgt statt:

1. In Windecken auf dem Schloßberg am 5. April cr. Vormittags 8 Uhr für die Ortschaften: Windecken, Eichen, Erbstadt, Marköbel, Ostheim, Oberdorfelden, Kilianstädten, Nieder- issigheim, Roßdorf und den Gutsbezirk Baiersröderhof.

2. In Bischofsheim auf dem Kirch- und Schulplatz in der Hintergasse am 5. April cr. Vormittags 11 Uhr für die Ortschaften: Fechencheim, Gronau, Niederdorselden, Wachen­buchen und die Gutsbezirke Dottenfelderhof und Gronauerhof.

3. In Bischofsheim auf dem Kirch- und Schulplatz in der Hintergasse am 5. April cr. Mittags 12 Uhr für die Ortschaften: Bergen-Enkheim, Bischofsheim, Hochstadt, Dör- nigheim.

4. In Langenselbold auf dem Kirchplatz am 6. April cr. Vormittags 9 Uhr für die Ortschaften: Langenselbold, Hütten- gesäß, Langendiebach, Neuwiedermuß, Ravolzhausen, Rückingen, Ober- issigheim, Rüdigheim und den Gutsbezirk Rüdigheimerhof.

5. In Hanau auf dem Paradeplatz (am Zeughaus) am 7. April cr. Vormittags 8 Uhr für die Ortschaften: Kessel­stadt, Oberrodenbach, Niederrodenbach, Großanheim, Großkrotzen- burg, Mittelbuchen, Bruchköbel, und die Gutsbezirke: Wolfgang, Pulverfabrik, Philippsruhe und Fasanerie, Wilhelmsbad Wilhelms- baderhof, Kinzigheimerhof, Neuhof.

8-In Hanau auf dem Paradeplatz (am Zeughaus) am 7- April cr. Vormittags 1 0 Uhr für die Jahrgänge: 1873, 1874, 1875, 1876 der Stadt Hanau.

7- In Hanau auf dem Paradeplatz (am Zeughaus) am 8. April c r. Vormittags 8 Uhr für die Jahrgänge: 1877, 1878, 1879, 1880 der Stadt Hanau.

8- In Hanau aus dem Paradeplatz (am Zeughaus) am 8. April cr. Vormittags 1 0 Uhr für die Jahrgänge: 1881, 1882, 1883, 1884, 1885 der Stadt Hanau.

Es wird dies mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu den Frühjahrs- Control-Versammlungen sämmtliche Reservisten und Wehrleute, sowie alle zur Disposition der Ersatz - Behörden Entlassenen, zu erscheinen haben. Nur diejenigen Wehrleute, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep­tember 1874, sowie diejenigen Mannschaften der Marine, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1874 bis 31. März 1875 eingetreten sind, sind sofern sie nicht in Folge Bestrafung zu einer jüngeren Jahresklasse zäh­

len, von der Frühjahrs-Control-Versammlung entbunden, weil sie zur diesjährigen Herbst Control-Verfammlung herangezogen werden.

Der Militärpaß und das Führungs-Attest sind mit zur Stelle zu bringen.

Dispensationen von den Controlversammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche, welche von der Ortsbehörde beglaubigt sein müssen, bis spätestens 3 Tage vor der betreffenden Control-Versamm­lung dem Bezirksfeldwebel zu Hanau eingereicht werden.

Die Einbeorderung zu den Control-Versammlungen erfolgt nur durch öffentliche Aufforderung und nicht mittelst Gestellungs-Ordres.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Außerdem werden denselben durch die Bezirks-Compagnie noch Plakate über die Controlver­sammlungen zugehen, welche in den Gemeinden an zweckmäßigen, beson­ders in's Auge fallenden Stellen anzubringen sind.

Frankfurt a M., 15 März 1886.

Königliches Landwehr - Bezirks - Kommando.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts.

Auf Grund des §. 4, Absatz 1 des Reichsgesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 (Reichsgesetz-Blatt Seite 149), welcher wörtlich lautet:

§ 4.

In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar­kungen (Ortsfluren), in welchen Weinbau betrieben wird, be­stimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Be. zirke werden von den beteiligten Landesregierungen festgesetzt und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt gemacht.

Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einem Weinbaubezirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes Zentralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden der ein­zelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen ge­statten, welcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezir­ken besitzt.

Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden, oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen worden sind.

Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung."

sind in den Weinbaugebieten des Preußischen Staates die in Nr. 31 des Regierungs-Amtsblattes de 1884 und in dem außerpreußischen Deutschland die in Nr. 4 des Regierungs-Amtsblattes de 1885 bezeich­neten, am Schlüsse dieser Bekanntmachung aufgeführten Weinbaubezirke gebildet worden.

Seit der Publikation dieser Festsetzung sind das im §. 4,2 des vorgedachten Reichsgesetzes ausgesprochene Verbot der Versendung und Einführung bewurzelter Reben über die Grenzen der unten genannten Wein baube zirke und die im §. 12 Hes ge­dachten Reichsgesetzes enthaltene Strafbestimmung in Betreff der Ueber- tretung dieses Verbotes in Kraft getreten.

Die Befugniß, Ausnahmen von dem Verbot des §. 4,2 des Reichs­gesetzes zu Gunsten derjenigen zu gestatten, welche Rebpflanzungen in be­nachbarten Weinbaubezirken besitzen, ist nach dem Erlaß des Herrn Mi­nisters für Landwirlhfchaft, Domainen und Forsten vom 29. Juni 1884 (Amtsblatt Seite 124) den Herrn Oberpräsidenten übertragen mit der Maßgabe, daß dessen Zuständigkeit sich nach der Lage des Weinbaubezirks bestimmt, für welchen die Ausnahme beantragt wird.

Die §§. 8 und 12 des Reichsgesetzes vom 3. Juli1883 haben folgenden Wortlaut: