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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr. 48.
Freitag den 26. Februar
1886.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift: „Sozialdemokratische Bibliothek. IV. Enthüllungen über den Kommunisten-Prozeß zu Köln von Karl Marx. Neuer Abdruck, mit Einleitung von Frieorich Engels, und Dokumenten. Hottingen-Zürich. Verlag der Volksbuchhandlung, 1885", nach § 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen verboten worden ist.
Berlin den 19. Februar 1886.
Der Königliche Polizei-Präsident. ___________________Freiherr von Richthofen._____
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Vil zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862.
Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen der preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Aprilt8b6 bis 31. März 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII werden vom 1. März d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere Hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Zinsscheinanweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Re- I gierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1886.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
1 I 249. gez. Spdow.
k , Cassel, den 13. Februar 1886.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Empfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein-Anweisungen einzu- reichenden Anweisungen bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind. c J K ßß„ Königliche Regierung. i 1. K. 663. Magdeburg.
Bekanntmachung.
Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packete und Nachnahmesendungen, sowie etwa von ihm erhobene ZeitungsAbonnementsbeträge einzutragen hat. Will der Absender die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbriefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.
Cassel, 5. Februar 1886.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor
____________________ Zur Linde. _____________________
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 71 der Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen- Nassau vom 7. Juni 1885 — (Ges.-Samml. 1885 Seite 217) — werden hierdurch die Namen der gewählten Abgeordneten für den Kreistag des Landkreises Frankfurt a/M. bekannt gemacht.
Es sind gewählt worden:
A. Im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer:
1) Alexander, Theodor, Rentmeister des St. Catharinen- u. Weißfrauen-Stiftes zu Frankfurt a/M., in Bockenheim.
2) Freiherr von Bethmann, Ludwig Simon Moritz, Banquier, in Frankfurt a/M.
3) Freiherr von Nordeck zur Rabenau, Adolf Reinhard, Gutsbesitzer, in Friedelhausen bei Gießen.
4) Otterborg, Anton, Bankdirektor und Landwirth, in Praun- Heim.
5) Römer, Heinrich Will)., Bürgermeister und Landwirth, in Eckenheim.
6) Roth, Karl Wilhelm, Lederfabrikant, in Hausen.
B. Im Wahlverbande der Landgemeinden:
7) Hesse, Hubert, Fabrikant und Commerzienrath, in Heddern- heim.
8) König, Georg Philipp, Schultheiß, in Oberrad.
9) Schäfer, Ludwig, Bürgermeister und Landwirth, in Ginnheim.
10) Schmidt, Konrad, Lohn- und Dampfdreschereibesitzer, in Eschersheim.
11) Winterstein, Christian, Schultheiß, in Niederrad.
12) Zeh, Johann Peter, Bürgermeister und Schreinermeister, in Seckbach.
C. Im Wahlverbande der Städte:
13) Delkeskamp, Clemens, Kaufmann, in Bockenheim.
14) Fore ll, Christoph, Stadtrath und Gastwirth, in Bockenheim.
15) Fuß, Theodor, Amtsgerichts-Sekretair, in Bockenheim.
16) Harth, Georg, Maurermeister, in Bockenheim.
17) Lindheimer- Böhm, Friedrich, Stadtrath und Weinhändler, in Bockenheim.
18) Temme, Georg, Bürgermeister, in Bockenheim.
19) Will, August, Stadtrath und Oekonom, in Bockenheim.
20) Zimmer, Wilhelm, Stadtrath und Kaufmann, in Bockenheim.
21) Kühlmann, Karl, Oekonom, in Röselheim.
22) Strubburg, Friedrich, Bürgermeister, in Rödelheim. Frankfurt a/M., den 15. Februar 1886.
Der Kommissar des Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau.
__________ v Hergenhahn, Polizei-Präsident.
T a g e K s ch a u.
P. Aus den Parlamenten. Berlin, 24. Februar. Das H errenhaus beschloß, den Antrag Ternburg Schutz des Deutschthums in den östlichen Provinzen) am Sonnabend zu berathen und die kirchenpolitische Vorlage einer Kommission von 20 Mitgliedern zu überweisen. Ohne Debatte wurden erledigt: Der Gesetzentwurf, betr. die Kirchenverfassung der evangelischen Kirche im Bezirke des Consistoriums zu Cassel, und die Nachrichten von der Verwaltung der Staats, Berg-, Hütten- und Salzwerke pro 1884/85. An den Rechenschaftsbericht, betr.