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Nr. 44

Montag den 22. Februar

1886.

Amtliches.

Bekanntmachung

/ wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Vil zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862.

Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschrei­bungen der preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1862 über die Zinsen für die Zeit vom 1. April1886 bis 31. März 1890 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII werden vom 1. März d. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Fest­tage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genom­men, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Beschei­nigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den In­habern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzialkaffen | beziehen will, hat derselben die Zinsscheinanweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkaffen und den von den Königlichen Re­gierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind, in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 5. Februar 1886.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 249. gez. Sydow.

Cassel, den 13. Februar 1886.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Em­pfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein-Anweisungen. einzu- reichenden Anweisungen bei der hiesigen Regierungs-Hauptkasse und den sämmtlichen Steuerkassen unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind. Königliche Regierung.

* C. I. K. 663. Magdeburg. __

Polizei-Verordnung, betreffend die unterirdische Gewinnung der nicht unter das Berggesetz fallenden Mineralien.

Auf Grund des §. 11 der Königlichen Verordnung über die Polizei- Verwaltung vom 20sten September 1867, sowie der §§. 120 und 147 der Gewerbeordnung in der durch Bekanntmachung des Herrn Reichs­kanzlers vom 1. Juli 1883 festgestelllen Fassung erlassen wir, unter Auf­hebung des §. 7 der Polizei-Verordnung vom 27. August 1868 (Amts­blatt S. 520) für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks folgende Polizei-Verordnung:

§. 1. Steinbrüche und Gruben, welche unterirdisch behufs der Ge­winnung solcher Mineralien betrieben werden, welche dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers unterliegen, dürfen nur mit einem Aufseher oder 1 Betriebssichrer in Betrieb gesetzt werden, welcher sich durch ein von einem ' Königlichen Bergrevierbeamten ausgestelltes (stempelpflichtiges) Zeugniß

über seine Befähigung zu der betreffenden Stellung auszuweisen vermag. Es darf daher bei dem Abgänge des letzteren der Betrieb bis zum Ein­tritt eines anderen als qualificirt anerkannten Aufsehers oder Betriebs­führers nicht fortgesetzt werden.

Der Betrieb derartiger Anlagen ohne einen solchen Aufseher oder Betriebsführer ist unzulässig. Sind mehrere Gruben unter einem Ober­aufseher vereinigt, so muß auch dieser seine Befähigung in derselben Art nachweisen.

§. 2. Auf Antrag des betreffenden Revierbeamten kann ein nach Maßgabe des §. 1 ertheiltes Zeugniß von der Königlichen Regierung für ungültig erklärt werden, wenn sich beim Betriebe herausstellt, daß die Befähigung des Aufsehers bezw. Betriebsführers eine unzureichende ist.

Ein solcher Aufseher bezw. Betriebsführer ist daher von der Auf­sichtsführung zu entfernen.

§. 3. Der Grubenbesitzer oder Betriebsunternehmer hat der Orts­polizeibehörde und dem zuständigen Bergrevierbeamten von der Betriebs­eröffnung einer jeden derartigen Anlage unverzüglich Mittheilung zu machen und den Namen des betreffenden Aufsehers bezw. Betriebsführers anzuzeigen.

§. 4. Der Unternehmer hat alljährlich für jede Grube einen Be­triebsplan über den Umfang der in der nächstjährigen Periode auszu- führenven Arbeiten aufzustellen und in zwei Exemplaren dem Bergrevier­beamten zuzustellen, welcher denselben prüft und, wenn Ausstellungen nicht zu machen sind, genehmigt, das eine Exemplar aber der Ortspolizeibe- Hörde zustellt.

Erfolgt binnen 14 Tagen keine Erklärung des Revierbeamten, so gilt der Betriebsplan dem Grubenbesitzer gegenüber als genehmigt. Der Betrieb darf nur unter Beachtung dieses Betriebsplans geführt werden, und bildet dieser die Grundlage zur polizeilichen Ueberwachung des Be­triebes.

Falls der Unterehmer im Laufe des betreffenden Jahres von dem genehmigten Betriebspläne abweichen oder Arbeiten ausführen will, welche darin nicht ausgenommen waren, so hat derselbe zuvor einen diese Ab­änderungen enthaltenden Nachtrag zur Prüfung einzureichen, für welchen die in den ersten beiden Absätzen dieses §. bezüglich des ursprünglichen Betriebsplans gegebenen Bestimmungen ebenfalls maßgebend sind.

§. 5. Der Unternehmer hat von jeder derartigen Anlage nach Maßgabe der im Bezirke des Königlichen Oberbergamts in Clausthal für Bergwerke geltenden Vorschriften in zwei Exemplaren durch einen conces- sionirten Markscheider oder unter dessen Verantwortlichkeit von einem Gehülfen desselben ein Grubenbild aufstellen zu lassen und fortzuführen.

Wann die Nachtragung stattfinden muß, bestimmt die Königliche Regierung. Das eine Exemplar ist dem Unternehmer zur Ausbewahrung auf der Grube, bezw. dem Aufseher oder Betriebsführer der Grube zu- zustellen; das andere bleibt in der Hand des Bergrevierbeamten.

§. 6. Der Unternehmer bezw. Aufseher oder Betriebssichrer hat jederzeit den Beamten der zuständigen Polizeibehörden, sowie dem Berg­revierbeamten die Besichtigung bezw. Befahrung der Betriebsstätten zu gestatten und die dazu erforderlichen Geräthschaften und Mannschaften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§. 7. Der Unternehmer hat ferner die gemäß dem §. 120 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesttzbl. de 1883 Seite 224 und 225) zur thunlichsten Sicherung der Arbeiter gegen die Gefahren für deren Leben und Gesundheit für nothwendig erachteten und angeordneten Einrichtungen auf seine Kosten zu treffen. Dem Bergrevierbeamten stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Polizeibehörde zu, und ist dessen Anordnungen vorbehaltlich etwaiger Beschwerdeführung unbedingte Folge zu geben.

Auf jeder Grube ist ein Revisionsbuch zu halten, welches lediglich für die Eintragungen der Anordnungen und Bemerkungen des Bergrevier­beamten bestimmt ist und auf Verlan gen auch der Ortspolizeibehörde zur Einsicht vorzulegen ist.

§. 8. Ereignet sich auf einer Grube unter oder über Tage ein Unglücksfall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder meh­rerer Personen herbeigeführt hat, so ist der Aufseher oder sonstige Be- triebsführcr zur sofortigen Anzeige an den Revierbeamten und die Orts- polizeibehörde verpflichtet. Diese Behörden haben die zur Feststellung des Thatbestandes und zur Rettung der verunglückten Personen, oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln ungesäumt zu treffen.