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Nr. 43.

Samstag den 20. Februar

1886.

BeAnKtmachmiKeN Kimifll. LKUdrsthsamts.

Gefunden: Eine wollene Pferdedecke; Empfangnahme beim Herrn Bürgermeister zu Oberdorfelden Ein Portemonnaie mit etwas Geld.

Eine schwarze Schürze. Ein Messer.

Verloren: Eine silberne Cylinder-Uhr, Fabrik-Nr. 330.

Hanau am 20. Februar 1886.

____________________Aus Königl. Landrathsamt.____________________

t Die neue kirchenpolitische Vorlage ist am 14. Februar dem Herrenhaus« zugegangen. Dieselbe enthält in vierzehn Artikeln vornehmlich Aenderungen des Gesetzesüber die Vor­bildung und Anstellung der Geistlichen", vom 11. Mai 1873 und des Gesetzesüber die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten", vom 12. Mai 1873.

In Betreff der Bestimmungen über die Vorbildung soll zunächst die bisher zur Bekleidung eines geistlichen Amts erforderlich gewesene wissenschaftliche Staatsprüfung, von der bereits durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Mai 1882 dispensirt werden konnte, definitiv beseitigt werden. Dagegen bleiben von den gesetzlichen Bestim­mungen zur Bekleidung eines geistlichen Amts die Ablegung der Entlas­sungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium und die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums auf einer deutschen Staatsuniversität oder auf entsprechenden kirchlichen Seminarien bestehen. Weiter wird die Errichtung von Gymnasialconvicten (geschlossene Knabenanstalten, welche dem Zwecke des Unterrichts und der Erziehung künftiger Geistlichen dienen), ferner die Errichtung von Convicten für Studirende an Universitäten und an denjenigen kirchlichen Seminarien, hinsichtlich deren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Universitätsstudiums erfüllt sind, ausdrücklich für zulässig erklärt und betreffs derselben die in dem Vorbildungsgesetz ausgesprochene besondere Aufsicht des Staates, die sich besonders aus die von gewissen Voraussetzungen abhängige An­stellung von Lehrern bezog, beseitigt, indem sie den allgemeinen ge­setzlichen Bestimmungen über die Aufsicht des Staats in Betreff der Unter­richts- und Erziehungsanstalten unterworfen werden sollen. Jmgleichen sollen die zur theologisch praktischen Vorbildung bestimmten Anstalten, die Prediger- und Priesterseminare, jenen allgemeinen Aufsichtsbe­stimmungen unterworfen, d. h. es soll von den Bedingungen, welche für die Anstellung als Lehrer an solchen Anstalten aufgestellt waren, abgesehen werden.

Betreffs des Disciplinargesetzes sind folgende Aenderungen in Vorschlag gebracht. Der §. 1 dieses Gesetzes, welcher lautet:die kirch­liche Disciplinargewalt über Kirchendiener darf nur von deutschen kirch­lichen Behörden ausgeübt werden," soll aufgehoben werden. Hiermit wird das Mißverständniß beseitigt, als ob den verfassungsmäßigen Organen der katholischen Kirche, sofern sie im Auslande sich befinden, die Discip­linargewalt abgesprochen werden sollte. Die Vorschrift eines förmlichen processualischen Verfahrens von Seiten der kirchlichen Behörden wird fortan nur gefordert, wenn mit der Entfernung aus dem Amte der Ver­lust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist, während bisher dieses Verfahren überhaupt bei Entfernung aus dem Amt, (bei . Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwilliger Emeritirung) u. s. w. statthaben sollte. Mit Aufhebung dieser Bestimmungen ist die bisherige Einschränkung der kirchlichen Disciplinargewalt gemildert und diese selbst dem kirchlichen Interesse gemäß erweitert worden. Weiter soll der Kö­nigliche Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten, welcher zur Ent­scheidung über Berufungen an die Staaisgewalt errichtet war, nunmehr auf geh oben werden. Ferner soll staatlicherseits in Zukunft das Recht der Berufung gegen Entscheidungen kirchlicher Behörden einge­schränkt und nur dann für zulässig erachtet werden, wenn jene Ent­scheidungen die Entfernung aus dem kirchlichen Amte verhängen und wenn mit denselben zugleich der Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens verbunden ist. Bisher war Berufung bei allen kirchlichen Disciplinar­entscheidungen möglich. Fortan soll nur das bürgerliche Interesse des Disciplinirten, sofern dasselbe in dem Einkommen beruht, gewahrt werden. Die Berufung von Staatswegen im öffentlichen Interesse (durch den Oberpräsidenten) soll abgeschafft werden. Ueber die Berufung wird in Zukunft statt vom Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten allein vom Staatsministerium entschieden; wird die Berufung als

begründet erachtet, so soll die angefochtene Entscheidung ohne rechtliche Wirkung sein, soweit sie das bürgerliche Rechtsgebiet berührt, insbesondere wenn sie den Verlust oder eine Minderung des Amtseinkommens einschließt. Auch hier also soll sich die Wirkung der Berufung rein auf das bürger­liche Interesse des Disciplinirten beschränken, während das kirchliche In­teresse dabei nicht berührt werden soll. Bei Entlassung eines Kirchen- vorstehers oder Gemeindevertreters soll anstatt Berufung an den König­lichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten nur noch Beschwerde an den Cultusminister, bei Entlassung eines Kirchendieners wegen Verletzung der Staatsgesetze, wo es sich um das Einschreiten des Staates ohne vor- gängige Berufung handelt, soll nur noch kammergerichtliche Entscheidung zulässig sein.

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, daß der Entwurf die Haupt­beschwerden der katholischen Kirche, welche sich seit Jahren vornehmlich gegen die ^Bestimmungen über die Vorbildung der Geistlichen und über die Disciplinargewalt richteten, unter Wahrung der Interessen des Staates abzustellen sucht. Nichts ist von den unveräußerlichen Rechten des Staates geopfert, wohl aber der Möglichkeit eines Eingriffs auf das kirchliche Ge­biet, welche den hauptsächlichsten Anstoß für die Katholiken bildete, vor- gebeugt, indem der Staat sich nur auf die Wahrung der bürgerlichen und staatlichen Interessen bezüglich der Disziplinargewalt und der Vorbildung, welcher zugleich der nationale Charakter vorbehalten bleibt, beschränkt. Die Vorschläge zeigen, daß der Staat bereit ist, den Interessen der katho­lischen Mitbürger abermals weit entgegenzukommen. Es ist zu hoffen, daß dieses Entgegenkommen bei den Katholiken große Genugthuung und in allen natioualen Kreisen Verständniß und Unterstützung finden werde.

Tagesschau.

P. Aus den Parlamenten. Berlin, 18. Februar. Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Reichstages stand die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Verlängerung des So- zialistengefetzes, in Verbindung mit dem Rechenschaftsbericht bezüg­lich des sogenannten kleinen Belagerungszustandes. Das Haus beschloß indeß auf Anregung von sozialdemokratischer Seite, den letzteren Gegen­stand zuerst zu erledigen und den Gesetzentwurf demnächst besonders zu berathen. An der Debatte betheiligen sich aus dem Hause nur die sozial­demokratischen Abgq. Viereck, Frohme, Singer und Heine, deren Ausfüh­rungen dem preußischen Bundesbevollmächtigten, Minister des Innern v. Puttkamer, Veranlassung gaben, den Rednern im Einzelnen entgegenzutre- ten, um namentlich die Behauptung zu widerlegen, daß die preußische Re­gierung agents provocateurs unterhalte, um anarchistische Bestrebungen zu schüren. Nach etwa dreistündiger Debatte wurde der Rechenschaftsbe­richt für erledigt erklärt und dann in die Berathung des ersterwähnten Gesetzentwurfs eingetreten. Gegen denselben erklärte sich zunächst kurz Abg. Mayer (Württemberg Volkspartei) und dann in ausführlicher Rede der sozialdemokratische Führer Abg. Bebel. Darauf wurde um 51/» Uhr die Berathung auf morgen 1 Uhr vertagt.

Das Abgeordnetenhaus beendigte die Berathung des Etats der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung. In der Diskussion wurde wiederum die Frage der Estenbahntarife einer kurzen Besprechung unter­zogen, wobei der Minister der öffentlichen Arbeiten erklärte, daß die Re­gierung fortfahren werde, Verkehrserleichterungen zu schaffen, soweit die finanzielle Lage dies gestatte. Im Uebrigen wurden, wie üblich, bei den einzelnen Positionen verschiedene Wünsche ausgesprochen, der Etat selbst aber anstandslos bewilligt. Morgen: Etat der Eisenbahnverwal­tung.

P. Aus dem Abgeordnetenhause. Berlin, 19. Februar. Im Abgeordnetenhause, dem die Sekundärbahn-Vorlage zugegangen ist, begann heute die Berathung des Etats der Eisenbahnverwaltung, bei dem zunächst die Frage einer vereinfachten Aufstellung des Etats zu einer längeren Diskussion führte, in welche auch der Minister für die öffent­lichen Arbeiten wiederholt eingriff, um darzulsgen, daß diese Anregung keineswegs den Zweck verfolge, das Budgetrecht des Hauses oder die Uebersichtlichkeit des Etats zu beeinträchtigen. Mehrfache von Mitgliedern des Hauses erhobene Beschwerden fanden gleichfalls sofortige Beantwor­tung von Seiten des Herrn Ministers, die Einnahmepositionen selbst wurden indeß unbeanstandet genehmigt. Bei den Ausgaben berichtete Abg. v. Tiedemann-Bomst über die zahlreichen, zu diesem Etat vorliegenden