Einzelbild herunterladen
 

B6onnem»aH« PreiS:

Sihrlich 9 Mark. Halbj.4M.S0Pf,.

BierteljLhrlich

1 Marl 25 Pf^ Für auSwLrtige Abonnenten mit dem betreffen­den Poftaufschla,. Lte ein,eine Num­

mer 10 Pf».

t)niinticr Aiynaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Bilage,

AnsrrtianS-

PreiS:

Die ifpaltige Garmond,rile ob. deren Naum

10 lyrg.

Sie sspale ;;eils 20 P- r

Xie3|»altiflf;icUe

Nr. 38

Montag den 15. Februar

1886.

BekaNNtmachungen KömgL. LaRdrathsamts.

(Schluß.)

Königliche Regierung. Cassel, den 5. Dezember 1885.

J. A. 1. Nr. 11239.

Ew. Hochwohlgeboren rc. lasten wir im Anschlüsse an unsere Cir­kularverfügung vom 2. d. Mts., A. I. Nr. 10592, hierbei ein Schema zu einem anderweiten Gemeinde-Umlage- Statute, in dessen Fassung ent­sprechende Rücksicht auf das Gesetz vom 27. Juli 1885, betreffend Er­gänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, genommen worden ist, mit der Veranlassung zugehen, dasselbe in den Fällen, in welchen die Ausstellung eines Umlage-Statuts nach Maßgabe des §. 77 der Kurhes- sischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 bezw. die Abänderung eines bereits bestehenden erforderlich wird, als Anhalt benutzen zu lassen resp, benutzen zu wollen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Schemas bemerken wir sodann noch Nachstehendes.

1) Beschließt eine Gemeinde die Heranziehung derjenigen Personen zur Gemeinde Einkommensteuer, deren jährliches Einkommen weniger als 420 Mark beträgt, so empfiehlt sich, behufs Vermeidung der Prägravation von unbedeutenden Einkommen insbesondere auf Seiten der Forensen als Absatz 2 des §. 2 folgende Bestimmung einzufügen:

(Diejenigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 420 M. beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, werden mit einem fingirten Steuersätze von V» Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1 M. 50 Pfg. jährlich veranlagt."

2) Nachdem gemäß Artikels 1V. des Gesetzes vom 25. Mai 1873 s (Ges.-Samml. pas. 213 u. ff.) in dem größeren Theile des Staatsgebiets f die mehrmonatliche Hebung der direkten Staatssteuern eingeführt ist, wird i es sich empfehlen für Hebung der Gemeinde-Umlagen wenn thunlich dieselben Fristen vorzuschreiben, welche für diejenigen der direkten Staatssteuern gelten.

Hierauf beruht die Vorschrift im §. 11 des vorliegenden Entwurfs.

3) Der gegenwärtige Anlaß, die bisher zu Recht bestandenen Umlage-Statute, soweit solche mit dem Gesetze vom 27. Juli 1885 nicht im Einklänge stehen, zu beseitigen und durch völlig neue zu ersetzen, wird um so mehr zu benutzen sein, als die Aufstellung von Nachträgen zu denselben leicht geeignet sein würde, zu Unsicherheiten und Unklarheiten zu führen.

Di eser Erwägung entspricht die Vorschrift im §. 18 des Entwurfs. Abtheilung des Innern.

Kühne.

An

1 die Königlichen Herrn Landräthe des

R gierungsbeUrks, sowie die Königlichen

( Bezi-ksamtmänner »u Orb und Löhl.

' 2. die Herrn Oberbürgermeister zu Cassel,

Fulda, Hanau und Marburg, sowie die

x Herrn Bürgermeister der übrigen

Städte des Regierungsbezirks (excl.

Gersseld und Tann).

e Statut

«ber die Erhebung von Gemeinde-Umlagen in der (Stadt) (Gemeinde) St.

In Gemäßheit der §§. 3 und 77 der Kurhessischen Gemeinde-Ord- nung vom 23. Oktober 1834 und auf Grund der Beschlüsse des (Stadt-) (Gemeinde-) Raths vom ten 18 und des (Bürger-) (Gemeinde-) Ausschustes vom ten 18 , werd hierdurch, vorbehaltlich der Bestätigung durch (die Königliche Regie­rung) (den Bezirks-Ausschuß) das nachstehende Statut erlassen.

8- 1- Insoweit das Einkommen der (Stadt) (Gemeinde) N. zur Bestreitung der ihr obliegenden Ausgaben nicht hinreicht, sollen die fehlen- , ^Mel durch Erhebung von Gemeinde-Umlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschafft werden.

S- 2. Die Gemeinde-Umlagen werden in der Regel nach Maßgabe

der sämmtlichen direkten Staatssteuern (Klassen-, Einkommen-, Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer), mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Ge­werbebetriebe im Umherziehen, in der Weise vom ab erhoben, daß der einmonatliche Staatssteuerbetrag die Einheit (das Simplum) der auf Beschluß der Gemeindebehörden, unter Beobachtung des §. 84 Nr. 5 der Gemeinde-Ordnung, nach Bedürfniß auszuschreiben- den Umlagen bildet (cf. jedoch §. 5).

Außerdem werden diejenigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 420 M. beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, mit einem fingirten Steuersätze von Vi Prozent des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1 M. 50 Pfg. jährlich veranlagt.

§. 3. Zur Zahlung dieser Gemeinde-Umlage sollen als verpflichtet herangezogen werden:

a) alle Diejenigen, welche innerhalb des Bezirks (der Stadt) (der Ge­meinde) nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben;

b) alle Diejenigen, welche, auch ohne im (Stadt-) (Gemeinde-) Bezirke zu wohnen, sich länger als 3 Monate in demselben aufhalten (§. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867);

c) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Bergwerk- schäften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristisch» Personen, insbesondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände, welche in dem (Gemeinde-) (Stadt-) Bezirke Grundbesitz, gewerbliche An­lagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben (cf. §. 1 Abs 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885);

d) der Staats-Fiskus hinsichtlich der von ihm im (Stadt-) (Gemeinde-) Bezirke betriebenen Gewerbe-, Eisenbahn- und Bergbau-Unterneh­mungen, sowie aus den im (Stadt-) (Gemeinde-) Bezirke belegenen Domänen und Forsten (§. 1 Abs. 2 a. a. O.);

e) diejenigen physischen Personen, welche im (Stadt-) (Gemeinde-) Be­zirke, ohne daselbst zu wohnen, oder sich länger als 3 Monate aufzuhalten, Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen) (cf. §. 1 Abs. 3. a. a. O.).

§. 4. Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie das Ein­kommen von außerhalb des (Stadt-) (Gemeinde-) Bezirks belegenen Grundeigenthum oder auswärtigem Gewerbebetriebe werden zur Gemeinde- Umlage nicht herangezogen

Ebenso bleiben von derselben die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke und Gebäude befreit.

§. 5. Wegen Befreiung bezwse. Erleichterung der servisberrchtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, der Geistlichen und Elementar­lehrer, sowie der Beamten, deren Wittwen und Waisen kommen die ge­setzlichen Bestimmungen (s. Verordnung vom 23. September 1867, Amts­blatt von 1867 S. 849 u. ff., und der §. 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1885) zur Anwendung.

§. 6. Derjenige Theil des Gesammteinkommens der in §. 3 a. und b. bezeichneten Abgabepflichtigen, welcher aus außerhalb des (Stadt-) (Gemeinde-) Bezirks belegenen Grund-Eigenthum, oder aus außerhalb dieses Bezirks stattfindenden Pacht-, Gewerbe-, Eisenbahn- bezwse. Berg­baubetriebe fließt, ist in Gemäßheit des §. 9 Abs. 1 und §. 10 des Ge­setzes vom 27. Juli 1885 von der Gemeinde-Umlage freizulassen, jedoch ist zu der Letzteren nach §. 9 Abs. 2 a. a. O. stets mindestens ein Viertel des Gesammteinkommens heranzuziehen, während die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, welche von auswärtigem Grundeigenthum «der Gewerbe­betriebe gezahlt wird, von der Gemeinde-Umlage gänzlich befreit bleibt.

§. 7. Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staatssteuer-Rolle entnommen werden kann, geschieht durch Einschätzung nach den für die Staatssteuern geltenden Grundsätzen.

Wegen Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens derPrivat- Eisenbahn-Unternehmungen, der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen, der fiskalischen Domänen und Forsten bewendet es bei den Vorschriften in den §§. 4 6 des Gefetzes vom 27. Juli 1885.

§. 8. Zum Zwecke der Vertheilung des der Gemeinde-Umlage