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Nr. 37

Samstag den 13. Februar

1886.

Ärmliches.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahme­buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche Packele und Nachnahmesendungen, sowie etwa von ihm erhobene Zeitungs­Abonnementsbeträge einzutragen hat. Will der Absender die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzu- legen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbriefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.

Cassel, 5. Februar 1886.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor ________________________Zur Linbe.____

BekaNntmachuNgen Körrigl. LaMdrathsamts.

Den Herrn Bürgermeistern des Kreises werden im Hinblick auf das mit dem 1. April 1886 in Kraft tretende Gesetz vom 27. Juli 1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhe­bung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben (Gesetz- Sg. S. 327), die Verfügungen der Königlichen Regierung vom 2. De­zember 1885 A. I. 10592 und vom 5. Dezember 1885 A. I. 11239 nebst dem Schema zu einem anderweiten Gemeinde-Umlage-Statut bekannt gegeben.

Zugleich werden dieselben zur entsprechenden Beschlußfassung der Gemeinde-Organe mit dem Bemerken aufgefordert, daß es im Interesse der Gemeinden liegt, die fraglichen Beschlüsse mit derartiger Beschleunigung fassen zu lassen, daß sie noch vor dem 1. April d. I. die Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde erlangen und mit jenem Tage in Kraft treten.

Hanau am 10. Februar 1886.

Der Königliche Landrath

V. 1200 Gf. Bismarck.

Königliche Regierung. Cassel, den 2. Dezember 1885.

J. A. 1. Nr. 10592.

Indem wir in Gemäßheit Rescripts der Herren Minister des Innern und der Finanzen vom löten Oktober d. I., ^ darauf hinweisen, daß das Gesetz vom 27. Juli 1885, betreffend die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über die Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Communalabgaben (Ges.- Samml. pag. 327), nach §. 14 dieses Gesetzes mit dem 1. April 1886 in Kraft treten wird, machen wir zur Erledigung des vorgedachten Mi- nisterial-Rescripts und zur Ausführung desselben aus Grund des §. 15 auf folgende Punkte aufmerksam.

I. Das Gesetz vom 27. Juli 1885 enthält keineswegs eine voll­ständige und allgemeine Regelung des Gemeindeabgabenwesens, wie dieselbe in den früheren Gesetzentwürfen beabsichtigt war, sondern stellt sich nur als ein Nothgesetz dar, welches die Aufgabe hat, einzelne Punkte hin­sichtlich der Erhebung direkter Communal-Einkommensteuern zu regeln. _

Hieraus folgt zunächst, daß das Gesetz keineswegs bestimmt ist, überhaupt an Stelle derjenigen Vorschriften der Gemeindeverfassungsgesetze zu treten, welche die Aufbringung der Gemeindebedürfnisse betreffen, bezw. die Autonomie der Gemeinden auf diesem Gebiete regeln, sondern daß dasselbe nur insoweit Anwendung findet, als auf Grund dieser Vorschriften eine Erhebung von auf das Einkommen (die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer) gelegten direkten Gemeindeabgaben bereits stattfindet oder in Zukunft eingeführt wird. Soweit die Bestreitung der Gemeinde­bedürfnisse durch anderweite Gemeindeabgaben, insbesondere nach dem Maßstabe der Staats-, Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, durch indirekte Steuern, durch sonstige Real- und Personal-Abgaben (Haus-, Mieths-, Wohnungs-, Hunde-, Luxussteuern) stattfindet, kommt das Gesetz vom 27. Juli 1885 überhaupt nicht zur Anwendung und bleibt dieser Theil des Gemeindesteuerwesens von demselben gänzlich unberührt.,

II. Dagegen gibt dieses Gesetz allen Gemeinden die Befugniß zur

Erhebung von Gemeinde - Einkommensteuern und regelt diese Befugniß für alle Gemeinden, mögen sie ein derartiges Recht schon bisher besessen und ausgeübt haben oder nicht, in gleichmäßiger Weise. Hierbei ist davon auszugehen, daß auch die Erhebung nach Maßgabe der Staats- Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer (der s. g. Simpeln) als die Erhebung von auf das Einkommen gelegten Communalabgaben sich charakterisirt, so daß diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche wie die Vorschriften zu B. u. C. in Betreff der Vermeidung der Doppelbe­steuerung und des Steuerdomizils der Beamten auf die direkten Com- munalsteuerbeträge, die auf die Klaffen- und klassifizirte Einkommensteuer gelegt sind, anwendbar find, auf dieselben ebenfalls Anwendung leiden müssen. Ebenso werden diejenigen Gemeinden, welche auf Grund des- halbiger statutarischen Bestimmungen schon jetzt solche Gemeinde-Einkom­mensteuern, auf das Einkommen gelegte Communalsteuern, erheben, bei der ferneren Ausübung dieses Rechts an die Beschränkungen und Vor­schriften dieses Gesetzes - namentlich auch des §. 1 Abs. 2, §. 2 u. ff. gebunden sein.

111. Andererseits werden die Gemeinden, in welchen bisher etwa einzig auf die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer basirte Umlagen erhoben worden sind, bezw. in welchen die Erhebung einer direkten Ge­meinde-Einkommensteuer bisher überhaupt nicht stattgefunden hat, nun­mehr nicht ohne Weiteres bie im §. 1 erwähnten Erwerbsgesell­schaften und juristischen Personen zur Gemeinde-Einkommensteuer veran­lagen können, sondern es wird vorab immer eines Gemeindebe- schlusses darüber bedürfen, daß eine solche Veranlagung nunmehr nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli b. I. geschehen soll. Ebensowenig werden die Gemeinden, welche bisher auf Grund von Umlage-Statuten die juristischen Personen und Aktien-Gesellschaften zu diesen Steuern heran­gezogen haben, in Zukunft ohne Weiteres auch die Kommanditgesell­schaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschaften veranlagen dürfen, sondern es wird dazu auch immer noch eines Gemeindebeschlusses rc. bedürfen, daß das vorhandene Umlage- Statut nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zu ergänzen bezw. abzuändern sei (cfr. §. 84 der Gemeinde-Ordn. vom 23. Oktober 1834). Denn der §. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 tritt nicht ipso jure in Kraft, sondern es bedarf hierzu immer eines hierauf gerichteten Gemeindebeschlusses rc. Zu dergleichen Gemeindebeschlüssen werden jedoch die Communal-Aufsichtsbehörden, sofern diese Beschlüsse lediglich auf die Anwendbarkeit der Vorfchriften des Gesetzes vom 27. Juli 1885 abzielen, ihre Genehmigung unbedingt zu ertheilen haben. Dasselbe wird von den im §. 9 Absatz 2 erwähnten Gemeindebeschlüssen gelten, durch welche eine Gemeinde beschließt, ein volles Viertel des Ge- fammt- Einkommens der in ihr vorhandenen bezw. sich aufhaltenden Ab­gabepflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Gegenüber denjenigen Gemeinden jedoch, in denen auf Grund be­stehender und in früherer Zeit Seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigten Umlage-Statuten eine von den Grundsätzen der Staatssteuer wesentlich abweichende Besteuerung des Einkommes etwa stattfinden sollte, oder anderweit bereits das Bedürfniß hervorgetreten ist, wesentliche Mängel des vorhandenen Statuts zu beseitigen, ist die Genehmigung der vorge­dachten ergänzenden bezw. abändernden Beschlüsse nur mit dem entsprechen­den Vorbehalt der alsbaldigen Einleitung der Revision des Statuts zu ertheilen.

IV. Im Einzelnen wird noch auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

1) Nach §. 2 Absatz 4 haben die zuständigen oberen Verwaltungs­behörden festzusetzen, was als selbstständige gewerbliche oder Bergbau- Unternehmung des Staatsfiskus zu betrachten ist. Die bezüglichen Fest­setzungen werden von demselben durch die Regierungsamtsblätter bekannt gemacht werden.

2) Die Resolute, durch welche:

nach §. 4 die abgabenpflichtigen Beträge des Reineinkommens der Privat-Eisenbahn-Unternehmungen, nach §. 5 der abgabepflich­tige Gesammt-Ertrag der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen,

nach §. 6, das Verhältniß des in den einzelnen Provinzen