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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

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Nr. 21

Dienstag den 26. Januar

1886.

Amtliches.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V11 zu den Prioritäts-Obligationen der Münster-Hammer Eisenbahn.

Die Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 8 zu den Prioritäts-Obliga­tionen der Münster-Hammer-Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1886 bis 31. Dezember 1889 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII werden vom 4. Januar k. Js. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Fest­tage und der letzten drei Geschäftslage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Empfang genom­men, oder durch die Regierungs-Hauptkassen, sowie durch die Kreiskasse in Frankfurt a/Main bezogen werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat der­selben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke als Empfangs­bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung ver­sehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den In­habern der Zinsscheinanweisungen nicht einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der obengenannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Zinsscheinanweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangs­bescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Re­gierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent­geltlich zu haben.

Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheinreihe nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen ab­handen gekommen sind, in diesem Falle sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial- Kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Schließlich machen wir darauf aufmerksam, daß in Zukunft 20 Stück Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn Jahren und nicht mehr 8 Stück Zinsscheine für 4 Jahre werden ausgereicht werden und daß die den Zinsscheinen Reihe VII jetzt beigegebene Anweisung zur Abhebung der Zinsscheine Reihe VIII eine dementsprechende Fassung erhalten hat.

Berlin, den 18. Dezember 1885.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

I. 2906. gez. Sydow.

Cassel, den 30. Dezember 1885.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die zur Em­pfangnahme der neuen Zinsscheine nebst Zinsschein-Anweisungen einzu- reichenden Anweisungen in unserem Bezirke bei der hiesigen Regierungs­Hauptkasse sowohl, als bei den sämmtlichen Steuerkassen unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung.

__________Magdeburg.___________________

Bekanntmachungen Künigl. Lanörathsamts.

Gemäß § 23 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 Amtsblatt Nr. 46 S. 269 sowie der Instruktion vom 16. Mai 1876, die Führung der Rekrutirungs-Stammrolle betreffend (Amtsblatt S. 109), haben die Herren Ortsvorstände unverzüglich nachstehende Bekanntmachung viermal zu erlassen.

Alle Militärpflichtigen vom Jahrgang 1866 und ältere, welchen eine entgültige Entscheidung von den Ersatz-Behörden noch nicht ertheilt ist, haben sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei dem Ortsvorstande, bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafen und Nach­theile, zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden.

Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Ver­hältnissen stehende Militärpflichtige, sowie ferner Gymnasiasten und Zög­linge anderer Lehranstalten haben sich an demjenigen Orte zur Stammrolle zu melden, woselbst sie in Lehre oder Arbeit stehen, bezw. wo sich die Lehranstalt befindet.

Die in das militärpflichtige Alter tretenden, zum einjährig-frei­willigen Dienste Berechtigten haben, insofern sie nicht bereits in den activen Dienst eingetreten sind, unter Vorlage des Berechtigungsscheins beim Un­terzeichneten ihre Zurückstellung mündlich oder schriftlich zu beantragen.

Für folche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im deutschen Reiche einen dauernden Aufenthalt zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabriksherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Meidung der im Gesetze angedrohten Strafe.

Jeden angemeldeten Militärpflichtigen resp, deren Anmelder haben die Herren Ortsvorstände auf die Bestimmung der pos. 8 des § 23 der Ersatz-Ordnung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Diese lautet:

Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirl verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stamm­rolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden."

In der Stammrolle sind nicht blos die angemeldeten Militärpflich­tigen einzutragen, sondern auch alle sich im Orte aufhaltenden Militär­pflichtige zu ermitteln.

In Betreff der Anlegung und Führung der Rekrutirungs-Stamm- rollen werden die Herren Ortsvorstände auf die Eingangs beregte In­struktion besonders aufmerksam gemacht.

Die Stammrollen der Jahrgänge 1863, 1864, 1865 und 1866 nebst Belägen sind bis zum 15. Februar d. I. einzureichen.

Hanau am 2. Januar 1886.

Der Königliche Landrath.

M. 1 In Vertretung: Baabe.

Frau Margaretha Schmalz, geb. Ruppert, zu Windecken ist als Hebamme heute vereidet worden.

Hanau am 22. Januar 1886.

Der Königliche Landrath

V. 420 Gf. Bismarck.

Tagesschau.

P. Aus dem Abgeord netenhau se. Berlin, 25. Januar. Der Reichstag hielt heute keine Sitzung, es tagte nur das Abgeordneten­haus. Dasselbe erledigte eine Reihe von kleineren Etats, die an die Budgetkommission nicht überwiesen sind, ohne irgend erhebliche Debatte. Hervorheben möchten wir indeß, daß auch die Etats des Bureaus des Staatsministeriums und des Deutschen Reichs- und Preußischen Staats­anzeigers ohne jede Diskussion genehmigt wurden. Morgen 11 Uhr wird die Spezialberathung des Etats fortgesetzt werden.

Berlin, 25. Januar. Se. Majestät der Kaiser haben im Na­men des Reichs den bisherigen Konsul in Galatz, Dr. Arendt, unter Ver­leihung des Charakters als General-Konsul, zum Konsul in Zanzibar, und an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen bisherigen Konsuls F. Hackradt den Kaufmann Karl Höpcke zum Konsul in Desterro (Brasilien) zu ernennen geruht.

Berlin, 25. Januar. Dem Senor Juan I. Guzman ist Na-