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Nr. 14

Montag den 18. Januar

1886.

ÄMtliches.

Berg-Polizei-Verordnuug, betreffend den Gebrauch von Nitroglycerin-Sprengstoffen. (Schluß.)

§ 16. Nitroglycerin-Sprengstoffe mit nach Hause zu nehmen, ist untersagt. Der nicht verbrauchte Sprengstoff ist sofort nach Beendigung der Schicht von dem Arbeiter (Vormann) an den die Ausgabe bewirken­den Beamten zurückzugeben. Nur wenn ununterbrochener Betrieb (Schichten- wechsel) stattfindet oder aus anderen Gründen die tägliche Zurückgabe nicht thunlich erscheint, ist nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den Bergrevierbeamten eine Zurücklassung jenes Sprengstoffes in der Schießkiste statthaft. In diesem Falle hat jedoch der Vormann in ein in der Schießkiste aufzubewahrendes Buch nach jeder Schicht Einnahme, Verbrauch und Bestand an Sprengstoff einzutragen. Die Unterbeamten und Aufseher haben alsdann daraus zu achten, daß sich keine zu große Menge Sprengstoff (6 Kg.) in der Kiste ansammelt und daß der ent­behrlich oder unbrauchbar gewordene Sprengstoff rechtzeitig in den Aus­gaberaum zurückgelangt.

In gleicher Weise ist bei der Einstellung des Ortes der daselbst nicht mehr zur Verwendung gelangende Sprengstoff sofort zurückzuliefern.

Der Arbeiter (Vormann) ist für die Befolgung der in den §§ 15 und 16 getroffenen Anordnungen verantwortlich. Bei dem Befahren der Grubenabtheilungen haben sich die Steiger regelmäßig davon zu über­zeugen, daß die genannten Vorschriften stets genau befolgt werden.

6. Verwendung.

§ 17. Die Sprengstoffe dürfen nur in Papierpatronen oder in der Originalverpackung verwendet werden.

Das Einführen der Patronen in die Bohrlöcher muß mit großer Vorsicht mittelst hölzerner Stäbe geschehen.

§ 18. Das Fertigstellen der Bohrlöcher, das Einführen der Schlag­patronen, sowie das Wegthun der Schüsse darf nur durch die dazu be­stimmten Personen erfolgen.

§ 19. Die zur Zündung zu verwendenden Schlag- oder Zünd- patronen dürfen nicht in Vorrath gehalten, insbesondere nicht in der Schießkiste zusammen mit den Sprengstoffen aufbewahrt werden, sondern müssen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung durch Einbringung der mit dem Zündhütchen versehenen Zündschnur fertig gestellt werden.

§ 20. Vor dem Einbringen des Besatzes ist aus die Patrone ein Bund weichen Lettens zu setzen.

Als Besatzmittel dürfen Wasser, Sand, Letten oder ein besonders vorbereiteter milder Besatzgrand verwendet werden. Die ersten Bunde des Letten-, bezw. Grandbesatzes, dürfen nicht festgestoßen werden.

§ 21. Hat ein mit Nitroglycerin-Sprengstoff besetztes Loch versagt, oder ist das Sprengmittel, ohne zu explodiren, verbrannt, so darf sich Niemand vor Ablauf einer Viertelstunde dem fraglichen Loche nähern.

§ 22. Das Ausbohren versagter Schüsse ist unbedingt untersagt. Statt dessen sind neue Bohrlöcher herzustellen.

Wenn der Schuß zwar nicht versagt hat, aber eine Pfeife stehen geblieben ist, so muß jedesmal mit einem in geeigneter Weise hergerichteten Holzstäbchen vorsichtig untersucht werden, ob und wo sich in der Pfeife noch Sprengstoffe befinden. Dieser Rückstand darf niemals durch Bohren entfernt werden; es muß vielmehr, falls eine neue Zündpatrone nicht mehr eingebracht werden kann, wie bei dem Versager ein ganz neues Bohrloch hergestellt werden.

§ 23. Bei dem Ansetzen von Bohrlöchern in der Nähe von der­artigen Pfeifen bezw. Versagern muß den Bohrlöchern eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit den letzteren nicht in Berührung kommen können.

§ 24. Beim Besetzen nasser Bohrlöcher oder bei Anwendung von Wasserbesatz ist jede Beschädigung der Patronenhülse sorgfältig zu ver­meiden. Der Schuß muß in diesem Falle sofort nach dem Laden weg­gethan werden. Ueberhanpt ist darauf zu achten, daß das Dynamit nicht durch Berührung mit Wasser sein Sprengöl verliere.

Für solche Bohrlöcher ist die Verwendung von Spreng-Gelatine oder Gelatine-Dynamit vorzuziehen.

§ 25. Im Uebrigen gelten für das Schießen mit Nitroglycerin- Sprengstoffen dieselben Vorschriften, wie für das Schießen mit Pulver.

7. Schlußbestimmungen.

§ 26. Die Berg-Polizei-Verordnung, betreffend den Gebrauch von

Nitroglycerin-Sprengstoffen, vom 26. Februar 1874, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

§ 27. Uebertretungen der gegenwärtigen Polizei-Verordnung wer­den, soweit nicht nach dem Gesetze gegen den verbrecherischen und gemein­gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 9. Juni 1884, strengere Strafen eintreten, nach § 208 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 mit Geldbuße bis zu 150 Mark bestraft.

Clausthal, den 30. November 1885.

____Königliches Oberbergamt.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge Erlasses des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 9ten ds. Mts. in dem Regierungsbezirke Cassel in Zukunft nur die Aichungsämter in Cassel und Fulda zur Aichung von Waagen jeder Größe befugt sind. Dagegen ist die Befugniß der Aichungsämter zu Eschwege, Hanau, Mar­burg und Witzenhausen auf die Aichung von Waagen mit einer Trag­fähigkeit bis zu 10 000 kg und die Befugniß aller übrigen zur Aichung von Waagen berechtigten Aichungsämter auf die Aichung von Waagen mit einer Tragfähigkeit bis zu 2000 kg beschränkt worden.

Cassel den 30. Dezember 1885.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Nach Beschluß des Bundesraths findet wie in den letzten Jahren, in der 2ten Hälfte des Monats Februar 1886 eine Ermittelung des Ernte­ertrags für 1885 statt, welche den Zweck verfolgt, durch direkte Umfrage möglichst zuverlässige Angaben über die 1885 wirklich geerntete Menge an Bodenproducten zu gewinnen. Die bei den gleichen Aufnahmen in den jüngst verflossenen Jahren ausgesprochene Hoffnung, daß sachkundige Männer, namentlich Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine, sich bereit finden würden, durch ihre Erfahrungen und Ortskenntnisse die angeordneten Ermittelungen nach Kräften zu fördern und auf einen mög­lichst hvhen Grad der Zuverlässigkeit zu erheben, ist erfreulicherweise nicht getäuscht, worden und berechtigt uns zu der Erwartung, daß auch bei den Ermittelungen der diesjährigen Ernteergebnisse sowohl Mitglieder der gedachten Vereine, als sonstige sachkundige und erfahrene Männer, wie Landwirthe und ansässige Ortseinwohner ihre thatkräftige Mitwirkung in den bezüglichen Schätzungs-Commissionen nicht versagen werden.

Cassel den 23. Dezember 1885.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß sämmtliche, in dem Unfallversicherungsgesetze vom 6ten Juli 1884 vorgeschriebenen und auf dasselbe bezüglichen Formulare Seitens der hiesigen Waisenhausbuch­druckerei vorräthig gehalten werden.

Cassel den 23. Dezember 1885.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870, betreffend die Schonzeiten des Wildes, der Schluß der Jagd auf Hasen auf den 25. Januar d. J. Abends festgesetzt worden ist.

Cassel den 9. Januar 1886.

Königlich e Regierung, Abtheilung des Innern.

Wir bringen hierdurch, besonders den Herren Apothekern, zur Kennt­niß, daß die mit dem 1, Januar 1886 in Kraft tretende Königlich Preußische Arznei-Taxe für 1886 im Verlage von R. Gärt­ner (Herm. Heyfelder) in Berlin erschienen ist und vom Verleger selbst, sowie durch alle inländischen Buchhandlungen zum Preise von 1 Mark 20 Pf. bezogen werden kann.

Cassel den 5. Januar 1886.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Mit Bezugnahme auf die Amtsblatts-Bekanntmachung vom 30. De­zember v. Js. (Nr. 1 Seite 1 des Amtsblatts pro 1886) bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß dem Aichungsamte zu Gelnhausen die Befugniß zum Aichen von Waagen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 10 000 kg beigelegt worden ist.

Cassel den 12. Januar 1886.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.