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Nr. 13
Samstag den 16 Januar
1886.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Flugschrift: „Wie's im Reichstag zugeht! Eine Winterbetrachtung für das Landvolk im Reichstagswahlkreis München II" gemäß §.11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten worden ist.
München den 2. Januar 1886.
Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Pfieufer, Präsident.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.- G.-Bl. S. 351) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in der Drnckerei des „Przedswit" zu Genf gedruckte Flugblatt mit der Ueberschrift: „Do Ludu Pracujacego" (An das arbeitende Volk) nach §.11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
Posen den 7. Januar 1886.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Gaebel.
Berg-Polizei- Verordnung,
betreffend den Gebrauch von Nitroglycerin-Sprengstoffen.
Auf Grund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24 Juni 1865 verordnen wir bezüglich des Gebrauches von Nitroglycerin-Sprengstoffen auf Bergwerken für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirkes was folgt:
1. Beschaffung.
§ 1. Es dürfen nur solche Nitroglycerin-Sprengstoffe (Dynamit, Sprenggelatine, Gelatinedynamit 2C.) angeschafft und zur Verwendung gebracht werden, welche keinen abtropfbaren Ueberschuß an Nitroglycerin enthalten.
§ 2. Die Nitroglycerin-Sprengstoffe müssen in der Original-Verpackung entweder unmittelbar von dem Fabrikanten oder aus den in Folge einer besonders von den Landespolizeibehörden ertheilten Erlaubniß errichteten Verlagen bezogen werden.
§ 3. Wird eine Umarbeitung der bezogenen Patronen erforderlich, so darf dieselbe nur unter der Aufsicht eines vom Betriebsführer hierzu bestimmten Aufsehers und nur in Räumen erfolgen, welche unbewohnt sind und mit anderen Gebäuden nicht im Zusammenhänge stehen.
2. Aufbewahrung.
§ 4. Die Nitroglycerin-Sprengstoffe sind in den von der Fabrik oder Niederlage gelieferten Behältnissen aufzubewahren. Die Aufbewahrung muß in Grubenräumen stattfinden. Ist dies unausführbar, so sind die Aufbewahrungsräume über Tage entsprechend den Vorschriften der Landespolizeibehörden anzulegen.
Die zur Aufbewahrung unter Tage bestimmten Räume sind so aus- zuwählen, daß sie von den zum unmittelbaren Grubenbetriebe gehörigen Fahr- und Förderstrecken und von den Schächten genügend weit entfernt sind, um dieselben bei einer etwa erfolgenden Explosion nicht mehr zu gefährden.
§ 5. Die Menge der Nitroglycerin-Sprengstoffe, welche in den unterirdischen Lagerräumen aufbewahrt werden soll, ist von dem Betriebsführer dem Revierbeamten anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn der Letztere binnen 14 Tagen, vom Empfang der Anzeige an gerechnet, dagegen keinen Widerspruch erhebt.
Ohne besondere Erlaubniß darf die auf diese Weise festgesetzte Menge nicht überschritten werden.
§ 6. Die unterirdischen Aufbewahrungsräume sind sicher zu verwahren und mit einem festen Thürverschluß zu versehen. An der Außenseite der Thür sind in leicht erkennbarer Weise die Worte
„Warnung!"
„Sprengmittel!" anzubringen.
§ 7. Zur Verhütung des Gefrierens bezw. der Selbstentzündung der Nitroglycerin-Sprengstoffe darf die Temperatur in den Aufbewahrungsräumen nicht unter + 8U C. (+ ßVa« R.) sinken und nicht über + 50« C. (+ 40° R.) steigen.
§ 8. Zündyraterialien (Zündhütchen und Zündschnüre) dürfen nicht in denselben Räumen mit den Sprengstoffen aufbewahrt werden.
§ 9. Das Betreten der zur Aufbewahrung von Nitroglycerin- Sprengstoffen dienenden Räume mit offenem Lichte, sowie das Tabakrauchen in denselben ist untersagt.
3. Allgemeine Behandlung.
§ 10. Die Sprengstoffe dürfen nicht in die Nähe offener Feuer, geheizter Oefen oder Herde gebracht werden.
§ 11. Gefrorene Nitroglycerin-Sprengstoffe dürfen nicht mit festen Körpern bearbeitet und nicht zum Sprengen gebraucht werden. Sie dürfen nicht aus gegeben werden, bevor sie aufgethaut worden sind.
Das Aufthauen darf nur mit Hülfe von lauwarmem Wasser und nur in Gefäßen geschehen, in welchen die Sprengstoffe weder mit dem Wasser noch mit der erhitzten Wandfläche in unmittelbare Berührung treten können <Nobel'scher Topf).
§ 12. Nitroglycerin-Sprengstoffe, welche sich zu zersetzen beginnen (was durch stechenden Geruch oder Entwickelung rothbrauner Dämpfe zu erkennen ist), dürfen zur Sprengarbeit nicht verwendet werden. Sie müssen unter der Aufsicht eines Grubenbeamten oder eines besonders verpflichteten Aufsehers im offenen Feuer über Tage verbrannt werden. Die hierbei anwesenden Personen müssen vom Feuer so weit entfernt bleiben, daß sie durch etwa eintretende Explosion nicht mehr gefährdet werden.
Auf dieselbe Weise sind unbrauchbar gewordene Gefäße, welche zur Aufbewahrung von Nitroglycerin-Sprengstoffen gedient haben, zu vernichten.
Solche Gefäße dürfen niemals zu anderen Zwecken benutzt werden.
4. Transport.
§ 13. Nitroglycerin-Sprengstoffe dürfen nicht mit anderen festen Gegenständen oder mit leicht explodirbaren oder feuergefährlichen Stoffen gleichzeitig in demselben Fördergefäße transportirt werden. Sie dürfen in dem letzteren nur in verschlossenen, mit lockeren, weichen Massen (Sägespähnen, Heu, Moos und dergl.) ausgefütterten Holzkästen bewegt werden.
Die Förderung der Sprengstoffe im Schacht darf nicht ohne vorherige Benachrichtigung des Maschinen- oder Kunstwärters, sowie des Anschlägers im Füllorts geschehen. Ersterer darf nicht schnell fördern und das Fördergefäß nicht hart aufsetzen lassen. Letzterer muß dasselbe vorsichtig von der Förderschale abziehen und darf die Sprengstoffe nur von den dazu bestimmten Personen aus den Gefäßen entnehmen lassen.
5. Verausgabung.
§ 14. Die Verausgabung der Nitroglycerin-Sprengstoffe darf nur durch Unterbeamte oder qualificirte Hülfsaufseher an besonders geeignete und dafür verantwortlich gemachte, zuverläsffge Arbeiter (Vormänner) erfolgen.
Der Arbeiter (Vormann) darf höchstens 3 Kg. Sprengstoff täglich erhalten.
Der Sprengstoff muß in der Originalverpackung verabreicht werden.
§ 15. Beim Transport des Sprengstoffes von dem Ausgaberaum bis zum Betriebspunkte ist die größte Vorsicht anzuwenden.
Um ein Gefrieren der Patronen zu verhüten, sind dieselben von den Arbeitern unter der Kleidung, dicht am Körper zu tragen.
Vor dem Betriebspunkte ist der Sprengstoff bis zu seinem Gebrauche in einer an einem sicheren Orte aufzustellenden Kiste (Schießkiste) aufzu- bewahren, auf welche die Bestimmung des § 8 Anwendung findet. Die Kiste ist stets verschlossen zu halten und darf nur zum Hineinlegen und Herausnehmen des Sprengstoffes geöffnet werden. Den Schlüssel hat der Vormann stets bei sich zu tragen.
_______ s Schluß folgt.)
T a g e s s ch a rr.
P. Aus den Parlam enten. Berlin, 14. Januar. Der Reichstag beschäftigte sich heute in erster Berathung mit den Gesetzentwürfen, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes (Besteuerung der Petroleumfässer) und betr. die Zulassung des Rechtsweges in Zollstreitsachen,