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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Nr. 8.
Montag den 11. Januar
1886.
Amtliches.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 4. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 14. d. Mts. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Büreau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 13. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 14. d. Mts. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab, offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin den 5. Januar 1886.
Der Minister des Innern.
_____________________gez. von Puttkamer.___
BekarmtmkchrrMen Kömgl. Larwretthskmts.
Dem Herrn Pfarrer M ü n ch zu Gronau ist die Lokalschulinspektion dasiger Schule übertragen worden.
Hanau am 9. Januar 1886.
Der Königliches Landrath
V. 12263 Gf. Bismarck.
Gefunden: Ein Hundemaulkorb. Ein ca. 3 in langer Stab s. g. Reifeisen. Ein farbiges Halsbindchen. Ein grauer Kinderhandschuh (linker). Ein Paar graue Strümpfe.
Zugelaufen: Ein gelber Pinscher w. Geschl.
Verloren: Eine goldene Brille. Ein Hundehalsband.
Hanau am 11. Januar 1886.
__Aus Königl. Landrathsamt.
Bekanntmachung.
Wir machen darauf aufmerksam, daß an unserer Gerichtstafel, an der zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmten Stelle der Gemeinden Großauheim und Dörnigheim und in dem Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Cassel Behufs Grundbuchregulirung in den Gemarkungen Großauheim und Dörnigheim ein Aufgebot von uns erlassen ist.
Hanau, den 7. Januar 1886.
Königliches Amtsgericht, Abth. III.
___ Lang. _ Jordan.
NR. Der Entwurf, betr. die Branntweinmonopol- Vorlage,
ist dem Bundesrathe nunmehr zugegangen. Jetzt, wo ein Ueberblick über die Gesammtheit dieser Materie verstattet ist, wird es klar, wie recht wir mit unserer Warnung hatten, nicht gleich sich von der dem Projekt grundsätzlich abholden Stimmungsmache einer tendenziösen Opposition ins Schlepptau nehmen zu lassen, sondern erst die Veröffentlichung der Vorlage selbst abzuwarten. In der That wird man sich aus der Kenntnißnahme des authentischen Materials überzeugen, wie ungemein glücklich der Entwurf alle ko nkurrirenden Interessen zu berücksichtigen und dem prinzipalen Gesichtspunkt in ergiebiger und dochzugleichschonenderWeise dienstbar zu machen versteht, insbesondere was die Interessen der Landwirthschaft, der industriellen und ge- werblichenBetriebe, dann was dieFinanz-und sozialpolitische Seite der Sache, sowie nicht minder die Rücksicht auf die Volks g esu n d h eits p fle ge und die öffentliche Moral anlangt. Nach allen diesen Richtungen begegnen wir in der Vorlage den beachtenswerthesten Winken und Vorschlägen unter steter Voranstellung der Bedingungen der' Zweckmäßigkeit und praktischen Brauchbarkeit. Wir halten deshalb dafür, daß in dem Entwurf die geeignetste Grundlage für eine sachliche Behandlung des hochwichtigen Gegenstandes gegeben ist, welche das bisherige Gebühren der Oppositionsfana- tiker allerdings so gut wie gänzlich vermissen ließ.
Der Gesetzentwurf selbst zerfällt in acht Hauptabschnitte mit im Ganzen 88 Paragraphen.
I. Die allgemeinen Grundlagen besagen, daß die Herstellung rohen
Branntweins der privaten Gewerbsthätigkeit überlassen bleibt, daß das Reich diesen gesummten rohen Branntwein von den Herstellern, und Branntweine aller Art aus dem Auslande bezieht, die Reinigung des Branntweins, sowie seine weitere Verarbeitung zu alkoholischen Getränken und den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art übernimmt. Die Verwaltung führt das dem Reichskanzler unterstellte Monopolamt. Für den. Absatz im Großen werden von dem Monopolamt Agenten, für den Absatz im Kleinen von den Landesregierungen Verschleißer angestellt.
Die am 1. Oktober 1885 vorhandenen Brennereien können in Zukunft dieselbe Menge rohen Branntwein wie bisher bereiten; die Brennereien, welche um die genannte Zeit erst in Herstellung begriffen waren, sollen zu einer verhältnißmäßig gleich großen Branntweinproduktion zugelassen werden. Behufs Bestimmung der zu produzirenden Branntweinmengen, die durch die Landesregierungen im Einvernehmen mit der Monopol-Verwaltung erfolgt, soll eine aus einem höheren Verwaltungsbeamten, zwei Oberbeamten der Steuerverwaltung und drei Brennereibesitzern zusammengesetzte Kommission gutachtlich gehört werden. Für kleine Brennereien wird diese Branntweinmenge unter billiger Berücksichtigung der wirthschaftlichen Verhältnisse seitens der Landesregierungen festgesetzt.
Für Anlage neuer Brennereien ist eine besondere Erlaubniß erforderlich, in einzelnen Jahren kann einer Brennerei die Bereitung einer größeren Branntweinmenge gestattet werden. Eine weitere Reihe von Bestimmungen des Gesetzes behandelt die Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb der Brennereien, die Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Ent- nahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, die Anmeldung und Veränderung der Brennereiräume und Gerüche, die amtliche Geräthevermessung und Stempelung, den Betriebsplan, die Einmaischung, Brennzeit und Offenhaltung der Brennerei. In dieser Beziehung sind besondere Vergünstigungen für die kleinen Brennereien vorgesehen.
Der Brennereibesitzer hat den gesammten gewonnenen Branntwein an die Monopolverwaltung abzulieferu, welche dafür den durch einen jeweilig vom Bundesrath festzusetzenden Tarif bestimmten Preis bezahlt. Bis auf Weiteres soll dieser Preis bei Kartoffelbranntwein mindestens 30 und höchstens 40 Mk. für das Hektoliter reinen Alkohols betragen; für Qualitätsbranntweine soll ein entsprechend höherer Satz bezahlt und kleinen Brennereien eventuell ein Zuschlag bis zu 2 Mk. für das Hektoliter reinen Alkohol gewährt werden. Das Guthaben kann von dem Brennereibesitzer sofort bei der zuständigen Zahlstelle erhoben und Ansprüche Dritter können nur auf richterliches Ersuchen berücksichtigt werden. Die Monopolverwaltung stellt aus dem rhen Branntwein gereinigten Branntwein, sowie die dem Bedürfniß des inländischen Konsums entsprechenden alkoholischen Getränke her und führt ausländische Branntweine, soweit ein Bedürfniß dazu besteht, ein.
Der Verkaufspreis des Branntweins wird vom Bundesrath mit der Maßgabe bestimmt, daß bei ordinären Trinkbranntweinen ein Preis von mindestens 2 Mk. und höchstens 3 Mk. für das Liter reinen Alkohols anzusetzen ist. Für gewerbliche Zwecke ■ einschließlich der Essigbereitung, für Heizungs- und Beleuchtungszwecke verabfolgt die Monopolverwaltung Branntwein zum Selbstkostenpreis.
Der Verkauf von Branntweinen aller Art zum inländischen Verbrauch erfolgt ausschließlich durch die Branntwein-Agenten und Verschleißer, welche die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalverpackung an die Käufer genau innehalten müssen.
Besondere Erleichterung sind für die Gastwirthe und Kaufleute getroffen. Gastwirthe, Restaurateure, Inhaber von Cafes und Conditoreien, Vorstände von Casinos, Resourcen und bergt können den von der Monopolverwaltung entnommenen Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißer» innezuhaltenden Preise verkaufen. Personen, welchen die Erlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt ist, ist es gestattet, Trinkbranntwein aller Art zum Zwecke des sofortigen Genusses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.
Die Schutzbestimmungen sind naturgemäß eingehend gehalten, jedoch sind überall zu lästige Controlen vermieden. Aehnlich eingehend sind naturgemäß auch die Strafbestimmungen.
Das Gesetz soll am 1. August 1888 in Kraft treten und das Monopolamt eventuell alsbald nach der Publikation des Gesetzes errichtet