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Hananer An;cigtr.

Zugleich AMtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit AnsushWe der Gvn«- und Feiertage,, mit belletristische!: Beilage.

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Nr- 303.

Montag den 29. Dezember

1884.

Abonnements-Einladung.

Mit dem 1. Januar 1885 beginnt ein neues Abonnement auf den Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für Kreis und StaM Hanau.

Derselbe bringt täglich amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen und Tagesereignisse, Cours- und Markt­berichte^ kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Ge­schäfts- und Privat Anzeigen. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.

Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der Hanauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die ispaltige Zeile nur 10 Pf.

Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Reu zutretende Abonnenten erhalten den Anzeiger vom Tage der Bestellung ab bis Anfang des Quartals unentgeldlich.

Die Expedition desHanauer Anzeiger".

OskannLwachunFen Königl. LMdrsLHsKMts.

In Gemäßheit des §. 49 Absatz 3 deS Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird hiermit sür die Ortskrankenkasse der Landgemeinden des Kreises Hanau und die Stadt Windecken eine gemeinsame Meldestelle errichtet und mit Verwaltung derselben der diesseitige Bureau-Gehülfe I. Kühnes zu Hanau beauf­tragt.

Unter Bezugnahme auf den §. 76 Absatz 1 des oben genannten Gesetzes werden deßhalb die Vorstände derjenigen Krankenkassen in den Landgemeinden des Kreises und in der Stadt Windecken, deren Mitglied­schaft von der Verpflichtung, der Gemeinde Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit, aufgefordert, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der oben genannten Melde- stelle zur Anzeige zu bringen.

Die gesetzliche An- und Abmeldepflicht der Arbeitgeber bleibt hier­durch unberührt.

Hanau am 20. Dezember 1884.

V. 12669 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Bei der General-Brandversicherungs-Commission hat bis zum Jahre 1865 die Praxis bestanden, auch die niet- und nagelfesten gewerblichen Einrichtungen in die Versicherung der Gebäude mit aufzunehmen.

Seit dem genannten Jahre wurden zufolge ausdrücklicher Bestim­mung Neuversicherungen oder Erhöhungen bestehender Ber- sicherungen von Mühlengeräthschaften und sonstigen in Gebäuden ge. machten gewerblichen Einrichtungen nicht mehr angenommen, während die vor dem Jahre 18 6 5 eingetretenen Versicherungen von gewerblichen Einrichtungen zum große« Theil noch jetzt im Kataster der Brandver- sicherungs-Commission geführt werden.

Da indessen die bisherigen Versicherungen mit dem 31. Dezember b I. erlöschen und die Bestimmungen des auf Grund des Gesetzes, be­treffend die Hessische Brandversicherungs- Anstalt in Kassel vom 18. März 1879 erlassenen Reglements vom 19. März 1880 mit dem 1. Januar k. J in ihrem vollen Umfange in Kraft treten, so erachte ich es im Interesse der Versicherten für geboten, dieselben auf den §. 8 des Regle­ments ausdrücklich hinzuwersen, wonach mit dem Schlüsse dieses Jahres die Versicherungen ihrer mit den versicherten Gebäuden verbundenen zu einem Gewerbebetrieb geeigneten Einrichtungen erlöschen.

Indem ich dirs hiermit zur öffentlichen Kenntniß der Kreis-Ein­gesessenen bringe, gebe ich den betheiligten Versicherten anheim wegen anderweiter Versichei ung der bezeichneten Einrichtungen bei einer anderen Anstalt vom 1. Januar 1885 an baldigst die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Hanau am 22 Dezember 1884.

V. 12704 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Der Landwirth Adam Pulver zu Berkersheim ist zum Sach­verständigen für die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen bestellt und verpflichtet worden.

Hanau am 19. Dezember 1884.

V. 12654 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.

Gefunden: Ein schwarzer wollener Handschuh. Ein weißes Taschentuch, M. G. gez. Eine rothe Knabenmütze. Ein wollenes Hals­tuch mit Franzen.

Zugelaufen: Ein schwarzer Hund m. Geschl. mit aufgelegtem grauen Deckchen.

Hanau am 29. Dezember 1884.

Aus Königl. Landrathsamt.

t Das Nationalgefühl.

Die Kundgebungen patriotischer Entrüstung über den bekannten Reichstagsbeschluß nehmen einen solchen Umfang an, daß es schier un­möglich ist, sie alle auch nur auszmählen, geschweige denn sie ihrem Inhalte nach wiederzugeben. Aus allen aber geht das Eine klar und deutlich hervor, daß sich das nationale Gefühl über den Beschluß der demokratischultramontanen Reichstagsmehrheit aufs Tiefste beleidigt fühlt, und daß es das innerste Bedürfniß hat, davon nicht nur dem Kanzler, sondern namentlich auch dieser Mehrheit offen und laut Kunde zu geben.

Wir dürfen sagen, daß sich seit langer Zeit nicht eine solche Be- Wegung im Volke vollzogen hat: selbst die Proteste über die Behandlung der Dampfervorlage im Sommer haben nicht von einer so hochgradigen und tiefen Erregung Zeugniß abgelegt, wie sie jetzt zu beobachten ist. Der Grund dieser Erscheinung liegt einmal darin, daß es im Sommer noch zu keinen greifbaren Beschlüssen gekommen war, sodann aber, daß der Gesichtskreis des Volkes sich inzwischen durch die Anfänge der Co- lonialpolitik erweitert hat, daß die Verdienste des Kanzlers um dieselbe erst in neuester Zeit voll und ganz zu Tage getreten sind und daß das Volk auf diese Thaten des Kanzlers vom Reichstage eine andere Ant­wort erwartet hat, als einen Beschluß, der sich nur als ein direktes Mißtrauensvotum gegen den Kanzler persönlich auslegen läßt. Das hat die nationalen Empfindungen bis in die untersten Tiefen aufgerührt, und jetzt sieht nun die Opposition erstaunter Weise die Wogen der na­tionalen Begeisterung über ihrem Kopf zusammenschlagen.

Vergebens sucht ihre Presse das ihr wenig freundliche Element zu beschwichtigen sie weiß sehr wohl, daß sie keine Mittel hat, es zu beschwören. Und in dieser ihrer Ohnmacht wagt sie es, über die von heiligem Ernste getragenen nationalen Kundgebungen zu spotten und sie zu verhöhnen. Allen voran die ultramontaneGermania", welche in einem Artikel mit der Ueberschrift:Es wird einmal wieder inNationalgefühl" geschwindelt" diejenigen alsSchwindler" erklärt,welche ohne jedes nähere Eingehen auf die Sache selbst Ge­schrei erheben wider besseres Wissen" undwelche nicht die durchaus objektive Haltung der ablehnenden Mehrheit anerkennen." Mit anderen Worten, Alle, welche sich an diesen Kundgebungen betheiligen und damit übereinstimmen, sind in den Augen derGermania"Nationalfchwind- ler", insonderheit dieservile Presse", welche nach ihrer Meinung die Kundgebungen ««gezettelt habe. In diesem letzteren Gedanken begegnet sie sich mit den demokratischen Blättern, welche jede Meinungsäußerung, die nicht in ihren Kram paßt, als durch künstliche Mittel erzeugt an« sieht.

Wer etwa noch einer Erklärung für den Reichstagsbeschluß vom 15. bedurfte, wird sie jetzt in dem Verhalten der ultramontanen und demokratischen Presse gefunden haben. Denn wer die nationalen Kund­gebungen, die jedes Patrioten Herz höher schwellen lassen und mit Hoff­nung für die Zukunft erfüll.n, als einenSchwindel" bezeichnet, von dem konnte sreuich nicht erwart-t werden, daß er ein Verständniß für das nationale Interesse hat, welches mit den Reusorderungen sür die Förderung der Geschäfte der auswärtigen Po itik verbunden ist, und wer in jenen Kundgebungen ein künstlicher Produkt erblickt, der scheint von lauteren und unverfälschten Gefühlen selbst so weit entfernt zu sein, daß sich schon hieraus allein der Mißgriff vom 15. erklärt.