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Zugleich AM-liches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Bons- und Feiertage, mit bellettistischer Beilage.
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Montag bett 22. Dezember
1884.
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Mit dem l. Januar 1885 beginnt ein neues Abonnement auf den „Hanauer Anzeiger", amtliches Organ für kreis und Stabs Hanan.
Derselbe bringt täglich amtliche Bekanntmachungen, die wichtigsten politischen und Tagesereignisse Cours- und Marktberichte, kirchliche, lokale und provinzielle Nachrichten, Geschäfts" und Privat Anzeige«. Das Unterhaltungsblatt enthält neben spannenden Erzählungen reiches Mannichfaltige.
Zur Veröffentlichung von Inseraten jeder Art eignet sich der „Hauauer Anzeiger" seiner starken Verbreitung halber ganz besonders und kostet die 1 faltige Zeile nur 10 Pf.
Der Abonnementspreis beträgt M. 2.25 pro Quartal und nehmen sowohl die Expedition (Waisenhaus) als auch sämmtliche Postanstalten Bestellungen entgegen.
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Die Expedition des „Hanan er Anzeiger".
Amtliches.
Polizei-Verordnung, die Verwendung von Hunden zum Ziehen betreffend.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 wird, nach Berathung mit dem hiesigen Magistrate der § 1 der Verordnung vom 8. Februar 1883, die Verwendung von Hunden zum Ziehen betreffend, in folgender Weise abgeändert:
§ 1. Wer einen Hund zum Anspannen und Ziehen verwenden will, hat durch ein Attest des KreisthierarzteS des landräthlichen Bezirkes seines Wohnortes oder deS KreisthierarzteS des Stadtkreises Frankfurt a. M. nachzuweisen, daß der in dem Atteste genau zu bezeichnende Hund zum Ziehen einer nach dem Gewicht zu bestimmenden Last geeignet ist. Dieses Attest gilt nur für das laufende Kalenderjahr der Ausstellung und muß im Laufe des Monats Dezember eines jeden Jahres erneuert werden. Die Führer der Hundefuhrwerke haben diese Atteste stets bei sich zu führen und den Polizeibeamten auf Erfordern vorzuzeigen.
Frankfurt a. M, den 20. Oktober 1884.
Der Polizei Präsident.
I. V.: Frech. von Funck.
BeLaNALWachNNgeu Königl. LarrdrathsaWLS.
Um die Grund- und Gebäudeeigenthümer vor den Nachtheilen und Strafen zu schützen, welche die Versäumung der Anmeldepflicht bei eingetretenen Veränderungen in dem Wechsel des Eigenthums oder dem Bestände der Liegenschaften bezw. Gebäude nach §. 17 des Gebäude- steuergesetzes vorn 21. Mai 1861 bezw. § 34 des Gesetzes vom 8. Fe- bruar 1867 zur Folge haben würden, dringe ich die bezügliche Verfügung der Königlichen Regierung vom 6. Februar 1883 nachstehend nochmals zur öffentlichen Kenntniß.
Bei dieser Gelegenheit mache ich gleichzeitig darauf aufmerksam, daß diejenigen Gemeinden, welche noch nicht im Besitze von Abschriften der Grundsteuerbücher und Grbäudesteuerrollen oder Kopien von Gemarkungskarten sind, deren Ausfertigung bei dem betreffenden Kataster- Anne, bei welchem auch Auskunft über die Höhe der entstehenden Kosten ertheilt wird, beantragen können.
Hanau am 13. Dezember 1884.
St. 4620 Der Königliche Landrath. In Bertr.: Baabe.
Aus den Anweisungen I bis IV vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grund- und Gebäudesteuer Docu- mente, sowie der Erhebung der Grund- und Gebäudestewr (Ngedruckt in der Extrabeilage des Amtsblatts Nr. 64, Jahrgang ;877) werden die nachstehenden auf die Anmeldepflicht der Eigenthümer
von Grundstücken und Gebäuden Bezug habenden Bestimmungen in Erinnerung gebracht:
1. Die Grundeigenthömer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer verbundenen Personen sind verpflichtet, die Veränderungen im Eigenthum der Grundstücke und in der Benutzungsweise, insoweit solche auf die Besteuerung von Einfluß ist, anzuzeigen und die zur Berichtigung der Grundsteuerbücher und Karten erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der letzteren auf ihre Kosten bewirkt wird. (Anweis. I. § 2.)
2. Die Eigenthümer oder Nutznießer von Gebäuden sind ver- pflichtet, die Veränderungen im Eigenthum, im Bestand und in der Bestimmung der Gebäude, ferner die Errichtung neuer und die Vergrößerung vorhandener Gebäude resp, der dazu gehörigen Hofräume und Haus- gärten, sowie das Abnehmen einzelner Gebäudetheile und die Abtrennung der Hofraums- und Hausgartenflbchen u. s. w. anzumelden. (Anweis. III. §■ 2.)
3. Die Anmeldung der stattgefundenen Veränderungen muß bei dem Kataster-Kontroleur entweder mündlich zu Protokoll, oder schriftlich erfolgen. (I. §. 3; III. §. 3)
4. a. Die Verspätung oder die gänzliche Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung der stattgehabten, die Steuerpflichtigkeit oder Steuererhöhung eines Grundstücks bezw. eines Gebäudes bedingenden Veränderungen seitens der dazu Verpflichteten unterliegt den gesetzlichen Strafen, für die Grundstücke nach § 34 bet Gesetzes vom 8. Februar 1867, für die Gebäude nach § 17 des Gebäudesteuergefetzes vom 21. Mai 1861. (I. Z 11 u III. §. 5)
b. Wer die rechtzeitige Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht bezw. ihm dieselbe vorent- halten wird, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleich'ommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von einer bis fünfzehn Mark.
5. Bei Vermeidung dieser Strafen sind anzumelden:
a. Veränderungen der Grundstücke, welche die Steuerpflichtigkeit oder die Steuererhöhung derselben bedingen, binnen drei Monaten, nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist (IV. § 27);
•b. diejenigen bisher steuerpflichtigen Gebäude, welche in Folge veränderter Bestimmung statt wie bisher zu 2 Procent künftig zu 4 Procent ihres Nutzungswerths zu versteuern sind, bis zum 1. Juli desjenigen Etatsjahres welches auf das Etatsjahr folgt, in welchem die Veränderung in der Bestimmung eingetreten ist (IV. §. 29 zu b);
c neu erbaute, sowie solche Gebäude, welche durch Substanzveränderung oder durch Vergrößerung der Hofräume und Haukgärten an Rutzungswerth gewonnen haben, bis zum 1. Januar desjenigen Etatsjahres, mit welchem zwei Etatsjahrs ablaufen, seit dem Etatsjahre, in welchem derartige Gebäude bewohnbar und benutzbar geworden, bezw. ihre Hofräume und Hausgärten vergrößert sind. (III. §. 5.)
6. Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung anderweiter Veränderungen :
a. Ist die Anzeige von dem Wechsel im Eigenthums eines Grundstücks oder Gebäudes nicht erfolgt, so ist der seitherige beziehungsweise der in der Grundsteuermutterr olle oder Gebäudesteuerrolle und danach in der Heberolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Steuer bis für den Monat einschließlich fortzuentrichten, in welchem oie zur Fortschreibung und Berichtigung der Rollen erford.rliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Grund- bezw. Gebäudesteu r entbunden wird. (IV § 24)
b Ist die Anzeige von einer Veränderung, welche eine Steuer- verminderung oder die Freiheit not der Steuer begründet, untirlassen, so wird hie Steuer bis für den Monat einschließlich sorteehoben, in meinem d.e Anzeige erfolgt. (IV §. 28. 30)
7. Es wird in Abgang gestellt
a mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Veränderung eingetreten ist:
1) die Steuer seither grundsteuerpflichtiger Grundstücke, welche in die Reihe der steuerfr eien übergehen, ferner die unter gegangenen