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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,
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Nr. 289.
Mittwoch den 10. Dezember
1884.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Die Weihnachtssendungen betreffend.
Das Reichs-Postamt richtet auch in diesem Jahre an daS Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit die Packetmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in der Besörderung leidet.
Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Papp« kästen, schwache Schachteln, Cigarrenkisten zc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Ausschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Popier. Dagegen dürfen Formulare zu Post-Packetadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetausschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Franko- vermerk, den Rachnahmebetrag nebst Namen und Wohnung des Absen- r derS, den Vermerk der Eilbestellung u. s. w., damit im Falle deS Ver. lustes der Begleitadresse das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfänger-, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (0., W., SO. u. s. w.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete frankirt aufgeliefert werden. Das Porto für Packete ohne angegebenen Werth nach Orten des Deutschen Reichs-Postgebiets beträgt bis zum Gewicht von b Kilogramm: 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen 50 Pf. auf weit-re Entfernungen.
Berlin W., 4. Dezember 1884.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
In Vertretung: Sachse.
BekanntmschAngen Sättigt Ltmdrathssmts.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 17. Juni d. I. (Kreisblatt Nr. 141) resp, die daselbst mitgetheilte Verfügung der Königlichen Regierung zu Kassel vom 17. April 1880 A. II. 1402 und unter Be- zugnahme aus das in der Beilage zur Rr. 279, 280 u. 281 abgedruckte Protokoll über die Bürgermeister-Versammlung vom 23. Oktober d. I., bringe ich nachstehend den Erlaß des vormaligen Kurfürstlichen Mini« steriumS des Innern vom 5. September 1855, betreffend das Verfahren bei dem Landwegebau, znr Kenntniß der Herren Bürgermeister und ' Ortsverwalter des Kreises zum Abdruck.
Hanau am 3. Dezember 1884.
V. 12084 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Auszug aus dem Protokoll des Ministeriums des Innern.
Das Verfahren bei dem Landwegebau betreffend.
Beschluß: Es ist mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den Anordnungen für den Landwegebau nicht genügend darauf Bedacht genommen wird, diesen am wenigsten drückend für die Baupflichtigen zu machen, das Maaß und die Art der Leistungen auf das der Zweckbestimmung der Landwege als brauchbarer Fuß- und Fahrbahnen Entsprechende zu beschränken, die versüglichen Mittel in der zweckmäßigsten Weise zu benutzen und die Arbeiten nach der dem Grade der Nützlichkeit und Dringlichkeit entsprechenden Reihenfolge zur Ausführung zu bringen.
Die Regierungen und Regierungs-Commissionen werden daher angewiesen, ihre volle Aufmerksamkeit darauf zu richten, und den mit der speziellen Leitung beauftragten Beamten mit Strenge einzuschärfen, daß dergleichen Uebelstände und Mißgriffe künftig überall vermieden werden.
Insbesondere ist dabei ins Auge zu fassen:
1) daß das übliche stärkste Maaß der jährlichen Dienstleistung zum
Landwegebau, wonach diese auf 14 Tage Arbeit beschränkt ist, niemals überschritten wird;
2) daß bei Bestimmungen der innerhalb dieser Grenze vorzuschreiben- den Leistungen die sonstigen Ansprüche an die Dienstpflichtigen z. B. zu Pfarr- und SchulhauSbauten, Unterhaltung der Dorf- und Feldwege rc., sowie die durch Theuerung, Mangel und anderen Nothstand verminderte Leistungsfähigkeit derselben angemessen in Betracht gezogen werden;
3) daß die Dienstpflichtigen zur Saat- und Erndtezeit mit Landwegebauarbeiten verschont bleiben;
4) daß für die Anfuhr deS Steinmaterials einem Anspann von 4 Pferden oder 6 Ochsen oder 8 Kühen in der Regel nie mehr als 1 Kubikhausen*) zur Ladung auferlegt werde;
5) daß je nach der Entfernung und der Wegebeschaffenheit einerseits und der Art des Anspannens anderseits eine angemessene Beschränkung und Vertheilung der verschiedenartigen Fuhren eintritt, und namentlich Anspann-Kühe vorzugsweise zu den näheren Fuhren benutzt werden;
6) daß in der Reihenfolge der Wegebauarbeiten zunächst immer dasjenige ins Auge gefaßt wird, was neben der nöthigen Wasferab- leitung zur Gewinnung einer festen und sonst guten Fahrbahn, zur Sicherung des Verkehrs und zu Erhaltung der ausgesührten Anlagen am bringenden erfordert wird, und weitere Verbesserungen hieran sowohl, als insbesondere an den übrigen Zubehörungen des Weges, darunter namentlich auch die Umwandlungen der offenen Kanäle in bedeckte Kanäle, wo nicht dringende Umstände solche alsbald erfordern, der Zukunft vorbehalten bleiben;
7) daß da, wo die allgemeine Beschaffenheit und Brauchbarkeit deS Weges durch einzelne mangelhafte Stellen vorzugsweise beeinträchtigt werden, die Verbesserung dieser unter die nächsten Ausgaben ausgenommen wird;
8) daß die Instandsetzung und Erhaltung der vorhandenen Landwege als die vorzüglichste Aufgabe aufgefaßt und Veränderungen in der Wegerichtung nur mit Zustimmung des Bezirksrathes resp, der betreffenden Gemeinde-Behörden zur Ausführung gebracht werden, und endlich
9) daß früherhin nicht üblich gewesene Leistungen, welche Verschönerungen, oder einen höheren Grad der Bequemlichkeit der Benutzung oder Beaufsichtigung der Landwege bezwecken, vermieden werden.
Wegen der künftig erforderlich werdenden Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen ist in jedem Falle hierher Bericht zu erstatten, hinsichtlich der bereits getroffenen abweichenden Anordnungen jedoch bleibt die entsprechende Remedur dem pflichtmäßigen Ermessen der Regierungen bezw. Regierungs-Commissionen überlassen.
Kassel, den 5, September 1855.
Kraft allerhöchsten AuftragS
Nr. 9069 gez. Scheffer.
*) 1 Kubikhausen — 32 Hess Kubikfuß = % Kubikmeter.
Verloren: Ein Messer.
Entlaufen: Ein Dachshund mit braunen Beinen. Ein deSgl., gelb mit weißer Brust, m. Geschl.
Gefunden: Ein Glacehandschuh (rechter). Ein silbernes Armband. Ein Geldstück. Ein Weißes Taschentuch.
Zugelaufen: Ein großer gelber Hund. Ein schwarzer Pinscher mit gelben Pfoten, m. Geschl.
Hanau am 10. Dezember 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tages schau.
— Berlin, 9. Dezbr. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute den Vortrag des Polizeipräsidenten von Madai, empfingen militärische Meldungen und nahmen sodann die Vorträge des Chefs deS Militärkabinets, General-Lieutenants von Albedyll, sowie des Chefs der Admiralität, General-LieutenantS von Caprivi entgegen. — Ihre Majestät die Kaiserin und Königin ertheilte heute dem Königlich großbri-