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Hanmer Ameizer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Gönn- und Feiertage, mit belletrist! scher Beilage.
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Rr. 286.
Samstag den 6. Dezember
1884.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund bei §. 12 des R ichsgesetzes gegen die gemeingefähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von der Schweizerischen Genossenschafts-Buchdruckerei HottingemZünch gedruckte Flugblatt mit der Überschrift: „Daß Keiner zu kurz komme! Ersatz für das Gestohlene", enthaltend einen Reuabdruck mehrerer Artikel aus der Nr. 25 der in Zürich erscheinenden, durch den Herrn Reichskanzler unter dem 18. Okrober 1879 („Reichs Anreiger" Nr. 42. 79) verbotenen Zeitung „Der Sozialdemokrat" vom 19 Juni 1884, nach §.11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin den 24. November 1884.
Der Königliche Polizei.Präsident, von Madai.
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Unter Bezugnahme auf das in der Beilage zu den Nr. 279, 280 und 281 des Kreisblattes veröffentlichte Protokoll über die diesjährige Bürgermeister-Versammlung vom 23. Oktober bringe ich das Formular für den daselbst den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises empfohlenen Terminkalender hierunter zum Abdruck und erwarte bis zum 20. Dezember d. I. berichtliche Anzeige darüber, daß derselbe angelegt ist. Das Formular dazu kann in der hiesigen Waisenhausdruckerei bezogen werden.
Hierbei bemerke ich jedoch ausdrücklich, daß dieser Kalender selbstredend nur zur Notirung der alljährlich an bestimmten Terminen wiederkehrenden Berichte rc. dienen soll und daß es sich, wie ich bereits in der Versammlung vom 23. Oktober d. I. mittheilte, empfiehlt, für jeden Monat mindestens 2 Seiten zu nehmen, z. B. für den Monat Januar die erste und zweite Seite, für den Monat Februar die dritte und vierte Seite u. s. w., damit der Kalender für mehrere Jahre ausreicht.
Hanau, den 4. Dezember 1884.
Der Landrath: Freiherr von Broich.
Termin-Kalender.
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Tag bis zu welchem berichtet werden muß.
Gegenstand
des Berichtes rc.
Bezeichnung der Behörde, an welche zu berichten ist.
Datum u. Nummer ber betreffenden Verfügung (auch Nr. des Kreisblattes, Bezeichnung der Acten u. s. w.)
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Monat Januar.
Die Geschäfte des Stellvertreters des Standesbeamten zu Seckbach hat der Beigeordne Thielemann Zeh daselbst übernommen.
Hanau am 28 November 1884.
V. 11852 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Einer soeben eingelaufenen Depesche des Landrathsamts Geln- Hausen gemäß ist in Folge des eingetretenen Thauwetters und der anhaltenden Regengüsse die Kinzig bereits erheblich auS ihren Ufern ge. treten und das Wasser noch im Wachsen begriffen.
Hanau am 4. Dezember 1884
V. 12095 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Die Ltrferung der Fourage für die hiesigen Gendarmerie-Pferde soll Montag den 8. Dezember er, Vormittags 9 Uhr, auf dem landiätdlichen Bureau verdungen werden.
Reflektanten werden zur Abgabe deS mündlichen Gebots hierzu eingeladen.
Hanau am 29. November 1884.
M. 6584 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Gefunden: Eine Brille. Ein Sack Tannäpsel. Ein Messer.
Zugelaufen (aufgefangen): Ein geschäckteS Huhn.
Hanau am 6. Dezember 1884.
Aus Königl. LandrathSamt.
j- Unsere Republikaner.
Aus den R-den. welche Fürst Birmarck neulich im Reichstage bei Gelegenheit der Diätendebatte gehalten hat, verdient besonders ein Punkt hervor ^hoben zu w rden, nämlich seine Ausführungen über das Wesen einet Republik. „Ich unterscheide — sagte der Fürst — zwischen Mo- narchie und Republik aus der Linie, wo der König durch das Parlament ! gezwungen werden k nn irgend etwas zu thun, was er aus freiem Antriebe nicht thut. Ich rechne eine Verfassung diesseits der Scheidelinie noch zu den monarchischen, wo, wie bei uns, die Zustimmung des Königs zu den Gesetzen erforderlich ist, wo der König das Veto hat und das Parlament ebenfalls.....aber die monarchische Einrichtung hört auf, diesen Namen zu sühren, wenn der Monarch gezwungen werden kann durch die Majorität deS Parlaments, sein Ministerium zu entlassen, wenn ihm Einrichtungen aufgezwungen werden können durch die Majorität des Pailamenis, die er freiwillig picht unterschreiben würde."
Diese Definition von dem Wesen der Monarchie und Republik hat in der sog freisinnigen Presse nicht nur deshalb Widerspruch hervorgerufen, weil sie von der landläufigen Begriffsbestimmung abweicht, sondern auch d,sha>b, weil der Kanzler damit den praktischen Zweck verfolgte, unseren Demokraten — wie er die Vertreter der sog. „freisinnigen", der Volkspartei und der socialdemokratischen Fraktion bezeichnete den überzeugenden Nachweis zu liefern, daß sie sich auf dem Wege zur Republik befinden. Jene Presse tröstet sich damit, daß man unter Republik bislang etwas anderes verstanden habe, und indem sie an den Hergeb achten Begriff, für den sie sich auf frühere Staatsrechtslehrer und Staatsmänner beruft, festhält, glaubt sie ein Recht zu der Meinung zu haben, daß der Kanzler unsere Demokraten „ohne allen sachlichen Anhalt" als Republikaner bezeichnet habe.
Allerdings, wenn das richtig ist, was man gemeinhin unter Republik versteht, wenn wirklich nur ein Staat ohne monarchische Spitze „Republik" zu nennen ist, dann hat Fürst Bismarck Unrecht und dann hat er sie „ohne allen sachlichen Anhalt" für Republikaner ausgegeben. Die Frage ist aber die, ob die landläufigen Vorstellungen richtig und nicht vielmehr einer Berichtigung bedürftig sind. Den selbstgenügsamen „Freisinnigen" kommt natürlich schon deshalb, weil ihnen die hergebrachte, von liberaler Seite herrührende Theorie äußerst bequem ist, nicht der Gedanke, daß dieselbe unzulänglich ist. Um so dankenswerther ist es, daß Fürst BiSmaick darauf aufmerksam gemacht und mit dem Gewicht seines Ansehens, wie mit zwingenden historischen und logischen Gründen die landläufige, nichtssagende Theorie von dem Wesen einer Republik zerstört hat.
Mit Recht wies der Kanzler auf die polnische Republik hin, die einen unter Umständen erblichen König hatte, eine Staatseinrichtung, welche thatsächlich existirt hat, aber doch mit der gewöhnlichen Auffassung von dem Wesen der Republik unvereinbar ist Gibt es oder gab es eine von allen Seiten alS solche anerkannte Republik mit monarchischer Spitze, so ist nicht einzusehen, weshalb es nicht einen als vollständig echt anerkannten monarchischen Staat mit republikanischer Einrichtung geben soll. Das monarchische Schild kann über das republikanische Wesen eines Staates nicht hinwegtäuschen. Republikanisch aber ist ein Staatswesen — gleichviel ob ein Präsident oder König an der Spitze steht — dann, wenn der Monarch nicht Herr seines Willens ist, sondern von dem Parlament zu Handlungen gezwungen werden kann, die er freiwillig nicht thun würde. Wenn der Liberalismus glaubt, eine wahre