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Nr. 277. Mittwoch am 26. November 1884.
NekanrrtmschANgeN Kömgl. LandrathsaMts.
Es ist neuerdings vorgekommen, daß von einer ausgedehnten Epidemie in einer Gemeinde des Kreises Seitens des OnSvorftsndes weder an mich, noch an den Königlichen Kreisphysikus Anzeige erstattet worden ist. Indem hierunter elfe die Bestimmungen veröffentlicht wer. den, welche aus die Anzeigepflicht beim Auftreten ansteckender Krankheiten Bezug haben, spreche ich die Erwartung aus, daß dieselben künftighin genauere Beachtung finden.
Hanau am 21. November 1884.
P. 10272 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Verordnung vom 31sten Dezember 1828, wider die Verbreitung der Blatternseuche, und wegen der Impfung der Schutzpocken.
§• 1- Wenn Jemand auf dem Lande von den Menschen- bla ttern befallen wird, so haben die nächsten Angehörigen oder Haus- genossen hiervon ungesäumt, bei Meidung einer nachdrücklichen polizeilichen Strafe, den Orts Vorstand in Kenntniß zu setzen, und dieser soll davon, gleichwie von jeder Seuche, bei schwerer Disziplinar. Strafe, dem Kreisamte und dem Physikus des Bezirkes sofort Anzeige thun. In den Städten aber müssen die nächsten Angehörigen, die Lehr- oder Dienstherrschaften, desgleichen der Arzt oder Wundarzt, dessen Hülse begehrt worden, von der Krankheit ohne Verzug, bei Meidung schwerer Polizei-Strafe, dem Kreisrathe oder dem Physikus des Bezirkes, oder sofern der Eine oder Andere nicht am Orte wohnet, dem Ortsvorstande zu weiterer Mittheilung an dieselben Kenntniß geben.
Der Kreisrath und der Physikus haben hierauf oder auf sonst etwa erhaltende Kunde von der Krankheit gemeinschaftlich, nach Maßgabe ihres amtlichen Wirkungskreises, die sorgfältige Absonderung des Kranken zu veranstalten, für denselben die nöthigen Wächter und Wärter zu bestellen und sie gehörig anzuweisen, auch dafür zu sorgen, daß das Blatterhaus auf offenkundige Weise mit einem deutlichen Anschläge: „H-er find Menschenb-attern" sofort versehen, im Hause selbst aber noch die Thür des Krankenzimmers mit einer solchen Aufschrift bezeichnet, das Haus bewacht und aller Zutritt fremder Personen in dasselbe verhütet werde, endlich zu bestimmen, wann die getroffenen Maßregeln wieder aufzuheben seien, desgleichen was Alles nach Beendigung der Krankheit gereinigt werden und wie dieses geschehen solle. Falls etwa die Sperrung des ganzen HsuseS nicht angehen, und die Schließung und Bewachung des betreffenden Theiles zum Zwecke genügen würde, ist für diese auf hinreichende Weise zu sorgen.
§• 2- Zu Wächtern und Wärtern sind zuverlässige und zu ihren Obliegenheiten besonders zu verpflichtende Leute zu nehmen, welche genau anzuweisen sind, daß sie einen jeden Aus- und Eingang oder sonstigen Verkehr verhindern, wodurch irgend die Krankheit verbreitet werden könnte. Auch müssen durch die Vermittelung Ersterer die Hausbewohner ihre Bedürfnisse von Außen her erhalten, wobei jene darauf Bedacht zu nehmen haben, daß durch sie selbst nicht etwa eine Anstek- kung entstehe.
§ 3. Die schließlich« Reinigung (mittelst Waschens, Scheuerns, Chlor-Dämpfe, Lüftens u. s. w.) soll nach Vorschrift und unter Borwissen des Physikus in genügender Art vorgenommen werden, und sich auf den Genesenen selbst, die Betten, Kleidungsstücke und Geräth s ch aft en, die er während der Krankheit gebrauchte, das oder die Zimmer, worin er sich befand, sowie auf alle diejenigen Personen erstrecken, welche mit ihm in eine solche Berührung gekommen sein würden, daß durch sie die Krankheit weiter verbreitet werden könnte.
§• 4 . Die Maßregeln gegen die weitere Verbreitung der Krankheit dauern fort bis zum Abläufe der nächsten acht Tage seit dem Abfallen aller Blatterschorfe und Borken, und bis hierauf die im §• 3 gedachte Reinigung bewirkt sein, auch der Physikus sich davon dergestalt, daß keine weitere Ansteckung mehr zu befürchten stehe, überzeugt und dieses erklärt haben wird.
Die durch diese Maßregeln zum Schutze Anderer entstehenden Kosten sollen vorzugsweise von der Gemeinde, nach Befinden unter
Beihülfe der dazu geeigneten Mildthätigkeits- Anstalten, bestritten werden- Insofern jedoch ein besonderes Verschulden des Erkrankten rücksichtlich der unterlassenen Schätzung vor der Pockenkrankheit außer Zweifel gesetzt, und derselbe zahlungsfähig sein würde, sollen ihm jene Kosten zur Last fallen.
§■ 5 . Der Kreisrath und der Physikus haben über das Erscheinen und die Verbreitung der Pockenkrankheit an einem Orte der Regierung der Provinz fordersamst zu berichten, und insbesondere der Physikus die ihm in dieser Hinsicht ertheilten Dienstvorschriften genau zu befolgen.
Ebenso ist auch hinsichtlich anderer Ausschlags-Krank« Heilen zu verfahren, welche die Menschenblattern erzeugen können, oder den Verdacht erregen, hinsichtlich der Entstehung, Ausbreitung und Folgen dem Blattern- Contagium gleichartig zu sein.
§ 6. Die an den Blattern gestorbenen Erwachsenen oder Kinder sollen — gleichwie jede an irgend einer andern Seuche verstorbene Person — mit den Kleidungs stücken, worin sie gestorben sind, in Särgen, deren Fugen und Ritze wohl verpicht sind, ohne Ausstellung der Leiche zur Schau und ohne Begleitung der außer dem Sterbehause wohnenden Verwandten oder Bekannten in der Stille beerdigt werden. Etwaige Zuwiderhandlungen sollen mit nachdrücklicher Polizefftrafe ohne alle Nachsicht geahndet werden.
Die Todtenfrauen soll gleiche Strase, nach Befinden neben Entfernung von ihrem Berufe, in dem Falle treffen, wo sie die Um* kleidung oder Ausstellung einer solchen Lerche oder die Unterlassung der nötigen Verpichung nicht zu sofortigem polizeilichen Einschreiten angezeigt haben würden.
§ 7. In der Residenz und den Provinz-Hauptstädten sowie deren Umgegend haben die Polizei-Direktionen die vorgeschriebenen Maßregeln wider die Verbreitung der Menschenblattern zu treffen und in Vollzug setzen zu lassen, auch in dieser Hinsicht den ihnen untergebenen Polizeibeamten zweckdienliche Aufträge zu ertheilen.
Nicht minder liegt es den, für Noth- und Eilfälle im § 19 der Verordnung vom 12ten Januar 1822 ungeordneten, außerordentlichen Stellvertretern des Krelsrathes in den von dessen Wohnsitz entfernteren Orten ob, die zur Verhütung weiterer Ansteckung unauf* schieblichen Veranstaltungen sofort zu treffen; weshalb denselben in den geeigneten Fällen die erforderliche Anzeige, sowie die ferner zweckdienlichen Mittheilungen ohne Verzug geschehen müssen.
Polizei-Verordnung, die Maßregeln wider den Ausbruch und die Verbreitung der Cholera betreffend.
Zum Zwecke thunlichster Verhinderung des Ausbruchs und der Weiterverbreitung der asiatischen Cholera wird, unter Hinweisung auf §• 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, auf Grund des §■ 11 der VO. vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betr., für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel Folgendes bestimmt.
I. Maßregeln zur Verhütung des Ausbruchs der Cholera.
§. 1 Sobald die Ortspolizeibehörde durch ortsübliche Bekannt- machung die allgemeine Anwendung von Vorsichtsmaßregeln zur Abwen- dung der Choleragefahr bestimmt, hat Folgendes zu geschehen:
a) die Aborte, Senkgruben, Kanäle, Dungstätten rc. sind durch die dazu Verpflichten nach Löcheriger gründlicher Desinfektion sämmtlich zu reinigen und aufzuräumen,
b) die Aborte, Pissoirs und Senkgruben sind hiernächst überall einer täglich fortgesetzten Desinfection zu unterziehen,
c) die wiederholte Vornahme der Reinigung und Ausräumung der sub u benannten Auswursstätten hat zu geschehen, sobald spezielle An- ordnung der Ortspolizeibehörde erfolgt,
d) die Benutzung von Trinkbrunnen, deren Wasser die Ortspolizeibehörde als gesundheitsschädlich bezeichnet hat, ist verboten.
II. Vorschriften, welche beim Ausbruch der Cholera zu beachten sind.
§. 2. a) Jeder Erkrankungsfall an der asiatischen Cholera ist sofort Seitens der Angehörigen oder der Gast- und Hauswirthe resp