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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und ^eierrnge, mit beaemü-scher Beilage.
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Nr 274.
Samstag ben 22. November
1884.
Amtliches.
Bekanntmachrmgen auf Grund des Reichsgesetzes vsm 21. Oktober 1878.
Auf Grund der §. 12 des ReichSgesetzes wider die gemeingefähr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das ohne Angabe des Druckers, Berlegers oder Herausgebers erschienene, „An die Wähler im dritten Hamburgische« Reichs tags Wahlkreise!" gerichtete und „Mehrere Arbeiter" unterzeichnete Flugblatt nach §. 11 des genannten Gesetzes von der unterzeichneten Landes-Polizeibehörde verboten ist.
Hamburg den 10. November 1884.
Die Polizeibehörde. Senator Kunhardt.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des ReichSgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des Reichsgesetzes, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des erstgenannten Gesetzes vom 28. Mai 1884, wird der: „Die Ber- tretung der deutschen Sozialdemokratie" unterzeichnete, vom Monat September 1884 datirte, mit der Überschrift: „An die deutschen ReichStagSwähler!" versehene, mit den Worten: „In wenigen Wochen habt Ihr s» die Wahlurne zu treten" rc. beginnende und von Z. H. W. Dietz in Stuttgart herausgegebene, gedruckte und verlegte sozialdemokratische Wahlaufruf von der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde hiermit verboten.
Aurich den 13. Oktober 1884. __Königliche Landdrostei. von Heppe._______________
BMnMMKlyun ren Wnigl. LaKdratysamtS.
Bekanntmachung.
Nachdem die Räumungsarbeiten im Main am sogenannten Pohl unterhalb des Gutleuthofes vollendet sind, soll der bis- her dazu aufgestellte Fangedamm abgebrochen und dafür das linksseitig liegende Fahrwasser abgedämmt werden, um auch hier die Räumungsarbeiten vornehmen zu können. Die Schifffahrtrinne wird für diese Zeit nach rechts hin verschoben werden, wo entsprechende Fahrtiefe vorhanden ist. Es wird seitens der Bauverwaltung bei Tage durch eine am linksseitigen Fangedamm angebrachte nach rechts weisende rothe Fahne, bei Nacht durch eine Laterne der Fahrweg angedeutet werden.
Frankfurt a/M., den 17. November 1884.
Der Polizei-Präsident. Hergenhahn.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 20. November 1884.
P. 10197 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Nachdem das Statut über die Bildung einer Ortskrankenkasse für die Landgemeinden des Kreises und die Stadt Windecken die Genehmigung der Königlichen Regierung erhalten hat, ist zunächst die Wahl von Vertretern für die Generalversammlung erforverlich.
Zur Vornahme dieser Wahl ist Termin:
1) für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Hanau aus Dienstag den 25. d. Mts, Vormittags 10 Uhr, in den unteren Rathhaussaal;
2) für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Bocken heim auf Mittwoch den 26. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, in das Geschäftslokal des Bürgermeisters in Eckenheim;
3) für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Bergen auf Donnerstag den 2 7. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, in den Rathhaussaal zu Bergen;
4) für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Langenselbold auf Freitag den 28. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, in den Rathhaussaal zu Langenselbold;
5) für die Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Windecken auf
Samstag den 29. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, in den Rathhaussaal zu Windecken
anberaumt, wozu die nach §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 ver- sicherur.gspflichtigen Personen, welche,-. großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, sowie deren Arbeitgeber hiermit eingeladen werden.
Die Herren Bürgermeister werden veranlaßt, dieses in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der Interessenten zu bringen und daß dies geschehen mir bis zum 22. d. Mts. anzuzeigen.
Hanau am 19. November 1884.
V. 11373 Der Königliche Landrath Freiherr v. Broich.
Gefunden: Ein kathol. Katechismus. Ein brochirtes Heft „80 Kirchenlieder". Ein Muff. Ein wollenes gestreiftes Halstuch.
Hanau am 22. November 1884.
Aus Königl. Landrathsamt.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 26. Mai er. bringe ich nachfolgend das nunmehr von Königlicher Regierung zu Kassel unterm 6. August er genehmigte
Ortsstatut der Stadt Hanau
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau, am 13. August 1884.
Der Oberbürgermeister Rauch.
O r t s st a t u t
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter.
Auf Grund der §§. 2, 54 und 76 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, wird zufolge Beschlusses des Stadtrats vom 29. April 1884 mit Genehmigung Königlicher Regierung Abteilung des Innern zu Kassel für den Bezirk der Stadt Hanau folgendes Ortsstatut erlassen.
§. 1. Die Verpflichtung zur Versicherung gegen Krankheit wird hiermit erstreckt auf:
1. alle in dem Bezirk der Stadt Hanau gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Gewerbtreibende und Arbeiter der im §. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Arten, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist (leg. cit. §. 2 Nr. 1);
2. diejenigen Personen, welche in andern als den im §. 1 deS Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden (l. c. §. 2 Nr. 3);
3. die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter (1. c § 2 Nr. 6).
§. 2. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte nach §. 1 dieses Statuts Versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschästigung an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.
Die An- und Abmeldungen erfolgen bei dem hiesigen städtischen Meldeamte, welches hiermit als gemeinsame Meldestelle für sämmtliche Krankenkassen und die Gemeinde-Krankenversicherung der Stadt Hanau errichtet wird.
§. 3 Sämmtliche Krankenkassen im Stadtbezirk Hanau, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit, sind verpflichtet, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der oben gedachten gemeinsamen Meldestelle zur Anzeige zu bringen (§ 7b. I. c.).
§. 4. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht (§. 2 dieses Statuts) nicht genügen, find verpflichtet, alle Auswendungen zu erstatten, welche die Gemeinde Krankenversicherung oder eine Ortskrankenkasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben.
§. 5. Die Arbeitgeber sind verpflichtet die Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten Personen der im § 1 dieses Statuts aufgeführten Art zur Gemeinde-Krankenversicherung resp, einer Ortskrankenkasse zu