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Nr. 268.

Samstag deK 15. November

1884.

BekanntumchNngen Königl. Laudrathsamts,

Nachrichten

für diejenigen Freiwilligen, welche

in die Unteroffisterschulen zu Potsdam, Änlich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder eingestellt zu werden wünschen.

Berlin, den 10. Oktober 1882.

1) Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzu« bilden.

2) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und solchen Unter­richt erhalten, welcher sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugten Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel rc.), des Militär Verwaltungsdienstes (Zahlmeister rc.) und des Civildienstes zu erlangen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deut­sche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militä­rische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonett­fechten und Schwimmen.

3) Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizierschulen zu über­zähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.

4) Ueberweisungen von Unteroffizierschülern erfolgen nur an Jnfanterie- und Artillerie- Truppentheile. Für die Vertheilung an diese Truppen- theile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zutheilung an be­stimmte Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

5) Die Füsiliere der Unteroffizierschulen stehen wie jeder andere Sol­dat des aktiven Heeres unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.

6) Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Einzustellende soll mindestens 157 cm groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, und die Brauchbarkeit für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.

Das Minimalmaß für den Brustumfang hat bei einem Alter von 1718 Jahren 7480 cm, von 1819 Jahren 7682 cm, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 7884 cm zu betragen.

7) Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.

8) Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Über- Weisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen.

9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, zwei Hemden und mit 6 M. zum Ankauf der nöthigen Geräthschaften zur Reini­gung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizierschulen werden bekleidet und verpflegt wie jeder Soldat der Armee.

10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizierschule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei einem der Kommandeure der Unteroffizierschulen in Potsdam,

Jülich, Biebrich, Ettlingen und Marienwerder unter Vorzeigung eines von dem Civil Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aus­hebungsbezirks ausgestellten Meldescheins persönlich zu melden.

Da die Unteroffizierschule in Weißenfels sich aus Unteroffizier' Vorschülern ergänzt, so ffndet die Einstellung von Freiwilligen da­selbst nicht mehr statt.

11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärzt­liche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird zunächst die Ver- pflichtungs Verhandlung über die vorgeschriebene, längere aktive Dienstzeit (Ziffer 8) ausgenommen.

Di jenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr-Bezirks- Kommandeur den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten du>ch dessen Vermittlung den Annahmeschein von der Unteroffizier­schule, welcher sie zugetheilt worden sind.

Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Klasse der vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizierschule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittlung des betreffenden Landwehr-Vezirks-Kommandeurs.

Eine Lösung der durch die Verpflichtungsprotokolle eingegange- nen Eintrittsverpflichtungen kann nur mit Genehmigung der In­spektion der Jalanterieschulen erfolgen. Kosten dürfen der Militär« Verwaltang hierdurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Ver­pflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unteroffizierschule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahms­weise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.

Die Wünsche der Freiwilligen um Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizierschule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.

12) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizierschulen findet alljährlich zweimal statt, und zwar bei den Unteroffizierschulen Potsdam, Biebrich und Marienwerder im Monat Oktober, bei den Unteroffizierschulen Jülich und Ettlingen im Monat April.

Wer zu diesen Terminen nicht einberufen werden kaun, darf bei entstehenden Vakanzen in die Unteroffizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in die Unteroffizier­schulen Jülich und Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vor­ausgesetzt, daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird. 13) Füsiliere der Unteroffizierschulen, die sich durch mangelhafte Füh­rung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen, werden aus den Unteroffizierschulen ent­lassen. Solchen entlassenen Freiwilligen wird die in den Unter­offizierschulen zugebrachte Dienstzeit bei der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht in der Armee nicht in Anrechnung gebracht.

14) Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule erhalten bei guter Führung diejenigen Füsiliere, welche in die Heimath beur­laubt werden, sofern diese über 75 km von der Garnison der Unteroffizierschule entfernt ist, eine einmale Reise-Entschädigung. Die Entschädigung wird für die ganze Fahrt abzüglich einer Strecke von 75 km gewährt. Während dieser Beurlaubung wird den Füsilieren die volle Löhnung bis zur Dauer von 4 Wochen belassen. Kriegs Ministerium.

Nr. 699/8. A. 2. v. Kamecke.

Vorstehende Nachrichten werden mit dem Anfügen publizirt, daß nach Mittheilung der Königl. Unteroffizierschule zu Biebrich voraussicht­lich bis Ende Dezember Einstcllungen noch erfolgen können.

Hanau, den 6. November 1884.

M. 6369. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Königliche Regierung zu Kassel hat mittelst Verfügung vom 3. Oktober 1881, zugleich auf deshalbige Befürwortung des Vorstandes des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den Regierungsbezirk Kassel hin, die möglichste Verbreitung der Raiffeisen'sche» Darlehns und Sparkaffen-Vereiue auf dem Lande, als das beste und zuverlässigste Mittel dem Creditbedürfnisse der mittleren und kleineren Grundbesitzer und Gewerbetreibenden in den Landgemeinden abzuhelfen und der Aus